HebGebV SH 2009 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Vergütung für Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger gegenüber Selbstzahlerinnen Vom 16. Oktober 2009

Ausfertigungsdatum:
16.10.2009
Fundstelle:
GVOBl. 2009, 732
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HebGebV

Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsausübung in Gesundheitsfachberufen vom 5. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren:

§ 1

§ 1(1) Für die Vergütung (Gebühren, Auslagen, Wegegeld) der berufsmäßigen Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger gegenüber Selbstzahlerinnen ist die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1662), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1731), in der am 24. Juli 2004 geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 und 3 anzuwenden. (2) Gebühren für die im Gebührenverzeichnis nach § 2 Abs. 1 der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung aufgeführten Leistungen können bis zur Höhe des zweifachen Satzes erhoben werden. Dabei ist die Höhe der Gebühr nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der Leistungen zu bemessen. (3) Hat die Zahlungspflichtige Anspruch auf Leistungen nach § 50 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches, darf nur der einfache Satz der Gebühren der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung erhoben werden.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Vergütung für Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger gegenüber Selbstzahlerinnen vom 6. Juli 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 372)*), geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 18), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.