Landesverordnung über die Berufspflichten der Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammenberufsverordnung - HebBVO) Vom 16. Oktober 2009
- Fundstelle:
- GVOBl. 2009, 730
Aufgrund des § 1 Abs. 2des Gesetzes über die Berufsausübung in Gesundheitsfachberufen vom 5. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für Hebammen und Entbindungspfleger, die im Land Schleswig-Holstein ihren Beruf ausüben. Sie gilt auch für Hebammen und Entbindungspfleger, die in Schleswig-Holstein im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften als Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer tätig sind.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten und Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Berufspflichten der Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammenberufsverordnung - HebBVO) vom 24. Februar 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), geändert durch Landesverordnung vom 9. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 507)*), Zuständigkeiten übertragen durch Artikel 1 § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Verordnung vom 12. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 625), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Aufgaben
§ 2 Aufgaben(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse gewissenhaft auszuüben. (2) Hebammen und Entbindungspfleger haben Schwangere, Gebärende und Wöchnerinnen zu beraten sowie ihnen und den Neugeborenen Beistand zu leisten. (3) Insbesondere sind Hebammen und Entbindungspfleger berechtigt und verpflichtet, in eigener Verantwortung im Rahmen des § 3 1.in Fragen der Familienplanung aufzuklären und zu beraten,2. die Schwangerschaft festzustellen, die normal verlaufende Schwangerschaft zu beobachten und hierfür notwendige Untersuchungen durchzuführen,3. Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig sind, zu veranlassen und darüber aufzuklären,4. auf die Elternschaft und umfassend auf die Geburt vorzubereiten sowie zu Fragen der Hygiene, der Ernährung und des Stillens zu beraten,5. die Gebärende während der Geburt zu betreuen und den Fötus mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel zu überwachen,6. die Normalgeburt bei Schädellage und den Dammschnitt, sofern dieser erforderlich ist, durchzuführen, die Naht eines kleinen Dammschnitts oder eines unkomplizierten Dammrisses (I. oder II. Grad) auszuführen sowie im Dringlichkeitsfall die Beckenendlagengeburt durchzuführen,7. Anzeichen für Anomalien und Risikofaktoren bei Mutter oder Kind, die das Tätigwerden einer Ärztin oder eines Arztes oder die Einweisung in ein Krankenhaus erforderlich machen, festzustellen sowie bei ärztlichen Maßnahmen mitzuwirken oder bei Nichterreichbarkeit der Ärztin oder des Arztes die notwendigen Maßnahmen durchzuführen, insbesondere im Notfall die Plazenta manuell abzulösen und, sofern dies erforderlich ist, eine manuelle Nachuntersuchung vorzunehmen,8. das Neugeborene im erforderlichen Umfang zu untersuchen, zu überwachen und zu pflegen; hierzu gehören auch Prophylaxe-Maßnahmen und Blutentnahmen für Screening-Untersuchungen,9. die Wöchnerin zu pflegen, den Zustand der Mutter im erforderlichen Umfang zu überwachen sowie über die Pflege und Ernährung des Neugeborenen zu beraten und auf ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen für Neugeborene hinzuweisen,10. eine von der Ärztin oder von dem Arzt verordnete Behandlung durchzuführen,11. Bescheinigungen im Rahmen ihrer Berufsausübung auszustellen.
Zusammenwirken mit Ärztinnen und Ärzten
§ 3 Zusammenwirken mit Ärztinnen und ÄrztenHebammen und Entbindungspfleger leisten Hilfe bei allen regelgerechten Vorgängen der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes. Das Behandeln regelwidriger Vorgänge bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen ist der Ärztin oder dem Arzt vorbehalten. Bei Regelwidrigkeiten oder Verdacht auf Regelwidrigkeiten haben Hebammen und Entbindungspfleger die Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes oder die Einweisung in ein Krankenhaus zu veranlassen.
Anwendung von Arzneimitteln
§ 4 Anwendung von ArzneimittelnHebammen und Entbindungspfleger dürfen folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel mit Ausnahme von Betäubungsmitteln auch ohne ärztliche Verordnung anwenden: 1.krampflösende oder schmerzstillende Arzneimittel, die für die Geburtshilfe angezeigt sind, bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode,2. wehenhemmende Arzneimittel während der Geburt bei gegebener Indikation zur Überbrückung einer Notfallsituation,3. wehenfördernde, blutungsstillende Arzneimittel oder eine Kombination der Wirkstoffe aus diesen beiden Arzneimittelgruppen bei bedrohlichen Blutungen in der Nachgeburtsperiode, falls eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig zugezogen werden kann oder die rechtzeitige Behandlung in einem Krankenhaus nicht möglich ist,4. ein Lokalanästhetikum im Falle einer Dammnaht.
Schweigepflicht
§ 5 SchweigepflichtHebammen und Entbindungspfleger haben über die ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertrauten oder sonst bekanntgewordenen Tatsachen zu schweigen (§ 203 des Strafgesetzbuches), soweit sie nicht zur Offenbarung befugt sind; das gilt auch gegenüber Ärztinnen und Ärzten sowie Hebammen und Entbindungspflegern, die nicht bei der Behandlung oder Betreuung mitgewirkt haben. Hebammen und Entbindungspfleger sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt.
Dokumentationspflicht
§ 6 Dokumentationspflicht(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben die in Ausübung ihres Berufes getroffenen Feststellungen und Maßnahmen sowie die Anwendung von Arzneimitteln schriftlich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist so abzufassen, dass die gesamte Tätigkeit während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts sowie die Versorgung des Neugeborenen nachvollziehbar ist. (2) Die Dokumentation ist unter Verschluss mindestens zehn Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
Fortbildung
§ 7 Fortbildung(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sich regelmäßig beruflich fortzubilden. (2) Geeignet für die Fortbildung sind insbesondere die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Hebammenschulen und der Hebammenverbände sowie das Studium der Fachliteratur.
Besondere Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit
§ 8 Besondere Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, 1.Arzneimittel nach § 4 verfügbar zu halten,2. den Kreis oder die kreisfreie Stadt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende oder Wöchnerin aus Gründen der Schwangerschaft, bei der Geburt oder im Wochenbett verstorben ist; eine solche Benachrichtigung hat auch im Falle einer Totgeburt oder des Todes eines Neugeborenen zu erfolgen; unberührt bleiben sonstige Melde- und Anzeigepflichten, insbesondere die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz, die Anzeigepflichten nach dem Personenstandsgesetz und die Pflicht zur Sicherung der Beratung behinderter Menschen nach § 61 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch,3. sicherzustellen, dass die Dokumentation nach § 6 Abs. 1 bei endgültiger Aufgabe ihrer Berufstätigkeit oder im Falle ihres Todes verschlossen dem Kreis oder der kreisfreien Stadt übergeben wird,4. sich an Perinatalerhebungen im Rahmen von landesweiten Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beteiligen,5. dem Kreis oder der kreisfreien Stadt die für die Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen und, soweit dies erforderlich ist, Einblick in ihre Aufzeichnungen zu gewähren,6. dem Kreis oder der kreisfreien Stadt auf deren Verlangen Fortbildungen in geeigneter Form nachzuweisen,7. sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus der beruflichen Tätigkeit zu versichern,8. ihre Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, aus dem sich Name, Berufsbezeichnung und Sprechstunden ergeben,9. nicht in einer Weise zu werben, die geeignet ist, dem Ansehen des Berufs in der Öffentlichkeit zu schaden. (2) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sollen sich gegenseitig vertreten.
Verletzung von Berufspflichten
§ 9 Verletzung von Berufspflichten(1) Stellt der Kreis oder die kreisfreie Stadt fest, dass eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger eine Berufspflicht verletzt hat, kann er oder sie die Hebamme oder den Entbindungspfleger schriftlich über die Berufspflichten belehren. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen unterrichtet der Kreis oder die kreisfreie Stadt schriftlich das Landesamt für Soziale Dienste. (2) Der Hebamme oder dem Entbindungspfleger ist eine Abschrift der Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 2 zu übersenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.