Landesverordnung über Kammern für Handelssachen Vom 26. August 2010 *
- Ausfertigungsdatum:
- 26.08.2010
- Fundstelle:
- GVOBl. 2010 570
Kammern für Handelssachen
§ 1 Kammern für Handelssachen Bei den Schleswig-Holsteinischen Landgerichten bestehen nachfolgend aufgeführte Kammern für Handelssachen jeweils für den gesamten Bezirk des Landgerichts: 1. bei dem Landgericht Flensburg eine Kammer für Handelssachen, 2. bei dem Landgericht Itzehoe zwei Kammern für Handelssachen, 3. bei dem Landgericht Kiel drei Kammern für Handelssachen, 4. bei dem Landgericht Lübeck drei Kammern für Handelssachen.
Bildung einer weiteren Kammer für Handelssachen
§ 2 Bildung einer weiteren Kammer für Handelssachen Bei dem Landgericht Flensburg wird eine zweite Kammer für Handelssachen für den gesamten Bezirk des Landgerichts gebildet.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.