Verordnung über die Bildung von Kammern für Handelssachen Vom 25. Juli 1960 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971
- Fundstelle:
- GVOBl. 1960 140
Kammern für Handelssachen
§ 1 Kammern für Handelssachen Bei den Schleswig-Holsteinischen Landgerichten bestehen nachfolgend aufgeführte Kammern für Handelssachen jeweils für den gesamten Bezirk des Landgerichts: 1. bei dem Landgericht Flensburg eine Kammer für Handelssachen, 2. bei dem Landgericht Itzehoe zwei Kammern für Handelssachen, 3. bei dem Landgericht Kiel drei Kammern für Handelssachen, 4. bei dem Landgericht Lübeck drei Kammern für Handelssachen.
Bildung einer weiteren Kammer für Handelssachen
§ 2 Bildung einer weiteren Kammer für Handelssachen Bei dem Landgericht Flensburg wird eine zweite Kammer für Handelssachen für den gesamten Bezirk des Landgerichts gebildet.
Aufgrund des § 93 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481) und § 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 12. Juli 1960 (GVOBl. Schl.-H. S. 136) wird verordnet:
§ 1 Kammern für Handelssachen werden gebildet bei den Landgerichten in Flensburg, Itzehoe, Kiel und der Hansestadt Lübeck, jeweils für den gesamten Bezirk des Landgerichts.
§ 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) +)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.