Landesverordnung über den Erholungswald "Hammer" Vom 3. Oktober 1974
- Ausfertigungsdatum:
- 03.10.1974
- Fundstelle:
- GVOBl. 1974 387
Anlage: Westteil der Karte Ostteil der Karte:
Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), wird verordnet:
§ 1 Die in § 2 beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Hammer" unter Nr. 56 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
§ 2 (1) Der Erholungswald ist rund 107,3 ha groß und umfaßt die in der Stadt Kiel gelegenen Abteilungen 12 bis 15 der Stadtforsten. Er liegt im Stadtteil Hammer im Gebiet zwischen dem Vorderen Russee, dem Ihlkater Weg, der Eider und dem Speckenbeker Weg. (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.