HalbIOlpESNatSchGebV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Halbinsel Olpenitz einschließlich angrenzender Flachwasserbereiche mit Uferzonen“ Vom 16. Juni 2008

Ausfertigungsdatum:
16.06.2008
Fundstelle:
GVOBl. 2008, 293
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 aÜbersichtskarte

Anlage 1

Anlage 1 bÜbersichtskarte

Anlage 2

Anlage 2zur Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung der Halbinsel Olpenitz einschließlich angrenzender Flachwasserbereiche mit Uferzonen 1. Erhaltungsziele für den im sichergestellten Gebiet „Halbinsel Olpenitz einschließlich angrenzender Flachwasserbereiche mit Uferzonen“ befindlichen Teilbereich des als „Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung“ benannten Gebietes DE 1423-394, „Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe“1.1Erhaltungsgegenstand Das sichergestellte Gebiet „Halbinsel Olpenitz einschließlich angrenzender Flachwasserbereiche mit Uferzonen“ ist für die Erhaltung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie a) von besonderer Bedeutung: 1140 Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt 1150* Lagunen (Strandseen) 1160 Flache große Meeresarme und -buchten 1210 Einjährige Spülsäume 1220 Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände 1330 Atlantische Salzwiesen 2120 Weißdünen mit Strandhafer 2130* Graudünen mit krautiger Vegetation b) von Bedeutung: 1095 Meerneunauge (Petromyzon marinus) 1099 Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) 1351 Schweinswal (Phocoena phocoena) 1.2 Erhaltungsziele1.2.1Übergreifende Ziele: Erhaltung eines Teilgebietes des größten Brackwassergebietes des Landes, der Schleiförde, mit ihren charakteristischen geomorphologischen Strukturen, mit in weiten Bereichen noch naturnaher Biotopausstattung und ökologisch vielfältigen, eng verzahnten marinen und Brackwasser-Lebensräumen, die auf Grund hoher standörtlicher Variabilität und Übergangssituationen ein für Schleswig-Holstein einzigartiges Küstengebiet repräsentieren. Der Erhaltung weitgehend ungestörter Bereiche und natürlicher Prozesse wie der Dynamik der Ausgleichsküste kommt im gesamten Gebiet eine sehr hohe Bedeutung zu. Die auf zahlreichen Standortkomplexen in das Gebiet einbezogenen wichtigsten und wertvollsten Salzwiesengebiete der Ostseeküste sind in ihrer regionaltypischen Ausprägung zu erhalten. Übergreifend soll im Gebiet die Wiederherstellung einer guten Wasserqualität angestrebt werden.1.2.2Ziele für Lebensraumtypen von besonderer Bedeutung: Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 1.1 a genannten Lebensraumtypen. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: 1140 Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt Erhaltung - der Wattflächen, auch in der für die Ostsee typischen Ausprägung als Windwatt,- der weitgehend natürlichen Morphodynamik des Bodens,- der weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Verhältnisse und Prozesse,- der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen der Watten. 1150* Lagunen des Küstenraumes (Strandseen) Erhaltung - von ausdauernden oder ephemeren Strandseen bzw. weitgehend abgetrennten Noorgewässern und flachen Buchten zwischen Nehrungshaken mit unterschiedlich ausgeprägtem periodischem Brackwassereinfluss,- der weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Gewässerverhältnisse und Prozesse und der hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer, insbesondere die für die Schlei typische Abnahme des Salzgradienten von Schleimünde bis Schleswig,- der prägenden Sediment-, Strömungs- und Wellenverhältnisse im Küstenbereich und in der Schlei sowie der durch diese bewirkten Morphodynamik,- der weitgehend störungsfreien, unverbauter und nicht eingedeichter Küsten- und Schleiabschnitte,- der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen v.a. der ökologischen Wechselwirkungen mit amphibischen Kontaktlebensräumen wie Salzwiesen, Strandwällen, Stränden, Getreibselsäumen mit Annuellen, Steilküsten, Feuchtgrünland, Hochstaudenfluren, (Brack-)Röhrichten, Gehölzbeständen, Pioniergesellschaften und Mündungsbereichen,- der vorhandenen Submersvegetation, z.B. aus Seegräsern, Salden und Laichkräutern, auch als Nahrungshabitat der hier brütenden und rastenden Wasser- und Schilfvögel. 1160 Flache große Meeresarme und -buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen) Erhaltung - der weitgehend natürlichen Morphodynamik des Bodens, der Flachwasserbereiche und der Uferzonen,- der vielgestaltigen geomorphologischen Strukturen der Schlei-Förde mit ihren charakteristischen Engen und Breiten sowie der vielfältigen, häufig naturnahen Lebensräume,- der weitgehend natürlichen hydrophysikalischen Gewässerverhältnisse und Prozesse, der hydrochemischen Verhältnisse (insbesondere der Wasseraustausch mit der offenen Ostsee, der für die Schlei charakteristische Salzgradient),- einer guten Wasserqualität,- der Biotopkomplexe und ihrer charakteristischen Strukturen und Funktionen mit z.B. Riffen, Sandbänken, Salzwiesen und (Wind-)Watten,- mit ihrem charakteristischen Gesamtarteninventar, auch als Schlaf-, Rast- und Nahrungshabitat für brütende und überwinternde Vögel,- der charakteristischen, durch den Salzgradienten bedingten Abfolge der Submersvegetation und ihrer Dynamik. 1210 Einjährige Spülsäume 1220 Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände Erhaltung - der weitgehend natürlichen Sediment- und Strömungsverhältnisse an der Ostsee und der Schlei,- der natürlichen Überflutungen,- der weitgehend natürlichen Dynamik an Ostsee- und Schleiabschnitten mit Spülsäumen (1210) sowie an ungestörten Kies- und Geröllstränden und Strandwalllandschaften und der ungestörten Vegetationsfolge (Sukzession),- unbeeinträchtigter Vegetationsdecken,- der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen. 1330 Atlantische Salzwiesen (Glauco-Puccinellietalia maritimae) Erhaltung - weitgehend natürlicher Morphodynamik des Bodens und der Bodenstruktur,- der für die Schlei typischen, meist kleinflächigen, je nach Entfernung von der Ostsee unterschiedlichen und stark schwankenden Brackwassergradienten ausgesetzten Salzwiesen mit ihrem standortabhängigen charakteristischen Arteninventar, u.a. Salzfenchel (Oenanthe lachenalii), Rotes Quellried (Blysmus rufus), Echter Sellerie (Apium graveolens), Milchkraut (Glaux maritima), Bottenbinse (Juncus gerardii), Stranddreizack (Triglochin maritimum), auch im kleinflächigen Komplex mit Brackwasserröhrichten und Brackwasser-Hochstaudenfluren und ihrer ungestörten Vegetationsfolgen (Sukzession),- der weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Verhältnisse und Prozesse, wie des standorttypischen Wasserhaushalts und der natürlichen Überflutungsdynamik,- bestehender extensiver Nutzung/Pflege,- der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen. 2120 Weißdünen mit Strandhafer (Ammophila arenaria) 2130* Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation (Graudünen) Erhaltung - der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,- reich strukturierter Graudünenkomplexe,- der natürlichen Bodenentwicklung und der weitgehend ungestörten hydrologischen Verhältnisse,- der natürlichen Bodenentwicklung und der natürlichen Wasserstände in den Dünenbereichen,- der Mosaikkomplexe mit anderen charakteristischen Lebensräumen bzw. eingestreuten Sonderstrukturen wie z.B. Sandflächen, Silbergrasfluren, Sandmagerrasen oder Heideflächen, - der natürlichen Sand- und Bodendynamik,- vorgelagerter, unbefestigter Sandflächen zur Sicherung der Sandzufuhr,- der natürlichen Dünenbildungsprozesse. 1.2.3Ziele für Arten von Bedeutung: Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 1.1 b genannten Arten. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: 1099 Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) 1095 Meerneunauge (Petromyzon marinus) Erhaltung - der Schlei als Aufwuchs-, Nahrungs-, Wander- und Rückzugsgebiet,- unverbauter oder unbegradigter Abschnitte ohne Ufer- und Sohlenbefestigung, Stauwerke, Wasserausleitungen o.ä.,- weitgehend störungsarmer Bereiche,- von weitgehend natürlichen Sedimentations- und Strömungsverhältnissen,- barrierefreier Wanderstrecken zwischen Ostsee, der Schlei und ihren Seitengewässern zur Ermöglichung des Aufstiegs zu den Laichplätzen in der Loiter Au und weiteren Laichgebieten,- möglichst geringer anthropogenen Feinsedimenteinträgen in die Laichgebiete,- eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestandes in den Flussneunaugen-Gewässern insbesondere ohne dem Gewässer nicht angepassten Besatz mit Forellen sowie Aalen,- bestehender Populationen. 1351 Schweinswal (Phocoena phocoena) Erhaltung - lebensfähiger Bestände und eines natürlichen Reproduktionsvermögens, einschließlich des Überlebens der Jungtiere,- von naturnahen Küstengewässern der Nord- und Ostsee, insbesondere von produktiven Flachwasserzonen bis 20 Meter Tiefe,- von störungsarmen Bereichen mit geringer Unterwasserschallbelastung,- der Nahrungsfischbestände, insbesondere Hering, Makrele, Dorsch, Wittling und Grundeln,- Sicherstellung einer möglichst geringen Schadstoffbelastung der Küstengewässer. 2 Erhaltungsziele für den im sichergestellten Gebiet „Halbinsel Olpenitz einschließlich angrenzender Flachwasserbereiche mit Uferzonen“ befindlichen Teilbereich des EG-Vogelschutzgebietes DE 1423-491 „Schlei“2.1Erhaltungsgegenstand Das sichergestellte Gebiet ist für die Erhaltung folgender Vogelarten und ihrer Lebensräume a) von besonderer Bedeutung: (fett: Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie; B: Brutvögel; R: Rastvögel; N: Nahrungsgast) - Mittelsäger (Mergus serrator) B- Rohrweihe (Circus aeruginosus) N- Seeadler (Haliaeetus albicilla) N b) von Bedeutung: (fett: Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie; B: Brutvögel) - Säbelschnäbler (Recurvirostra arvosetta) B- Zwergseeschwalbe (Sterna albifrons) B- Flussseeschwalbe (Sterna hirundo) B- Küstenseeschwalbe (Sterna paradisaea) B- Rotschenkel (Tringa totanus) B- Kiebitz (Vanellus vanellus) B 2.2 Erhaltungsziele2.2.1Übergreifende Ziele: Erhaltung eines Teilgebietes des größten Brackwassergebietes des Landes, der Schleiförde als Feuchtgebiet internationaler Bedeutung mit seinen charakteristischen geomorphologischen Strukturen, mit in weiten Bereichen noch naturnaher Biotopausstattung und ökologisch vielfältigen, eng verzahnten marinen und Brackwasser-Lebensräumen, die auf Grund hoher standörtlicher Variabilität und Übergangssituationen ein für Schleswig-Holstein einzigartiges Küstengebiet repräsentiert. Der Nehrungshaken „Halbinsel Olpenitz“ sowie die strömungsberuhigten Wasserflächen der Schlei sind als bedeutende Brut-, Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsgebiete für Wasservögel zu erhalten. Das strömungsberuhigte Noor ist als wichtiges Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsgebiet sowie als störungsarmes Bruthabitat vor allem für Röhrichtbrüter zu erhalten. Erhaltung dieser weitgehend ungestörten Brut-, Rast- und Überwinterungsplätze der wertgebenden Vogelarten des Gebietes sowie die Erhaltung ihrer Nahrungshabitate, vor allem der Miesmuschelbänke, ausgedehnter Unterwasservegetation der Schlei und der Flachwasserbereiche der Ostsee sowie fischreicher Bereiche. Für überwinternde Arten ist die Erhaltung störungsfreier Gebiete in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. April zu gewährleisten. Die Erhaltung eines überwiegend offenen Landschaftscharakters, aber auch natürlicher Sukzessionsstadien in Teilbereichen durch Zulassen natürlicher dynamischer Prozesse sowie durch gezielte Pflegemaßnahmen ist von sehr hoher Wichtigkeit. Die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer hohen Wasserqualität und -klarheit ist gebietsübergreifend notwendig. Zum Schutz der vorkommenden Großvögel ist das Gebiet von Strukturen wie Windkraftanlagen und Hochspannungsleitungen freizuhalten.2.2.2Ziele für Vogelarten: Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 2.1 genannten Arten und ihrer Lebensräume. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: Arten der Ostseeküste wie Säbelschnäbler, Zwerg-, Fluss- und Küstenseeschwalbe, Mittelsäger Erhaltung - von vegetationsarmen Flächen wie naturnaher Salzwiesen, Strandwälle, Sandstrände, Strandseen, Primärdünen, Möweninseln und Nehrungshaken als Brutplätze, - für den Säbelschnäbler mit einzelnen dichteren Pflanzenbeständen, - für den Mittelsäger auch mit mittelhoher Vegetation,- für die Seeschwalben mit kurzrasigen oder kiesigen oder Muschelschill-Arealen,- für den Mittelsäger zusätzlich Inseln und Halbinseln, - von Möwenkolonien für den Mittelsäger,- der Störungsarmut im Bereich der Brutkolonien, z.B. für den Mittelsäger vom 15. April bis 31. Juli,- der natürlichen geomorphologischen Küstendynamik,- von nahe der Brutplätze gelegenen Nahrungshabitaten, - von Schlick- und Misch- und Windwattflächen entlang der Schlei und der Ostsee, vor allem im Schleihaff, an der Ostseeküste und einmündenden Fließgewässern zum Nahrungserwerb u.a. für den Säbelschnäbler,- von Flachwasserbereichen für den Mittelsäger,- von klaren Gewässern mit reichen Kleinfischvorkommen im Umfeld der Brutkolonien für die Seeschwalben, - weitgehend ungestörter Rast-, Mauser- und Überwinterungsgebiete von ausreichender Größe, insbesondere die Flachwasserbereiche der Ostsee und wind- und strömungsgeschützte Buchten und Noore der Schlei. Arten der Salzwiesen und (Feucht-)Grünlandbereiche wie Rotschenkel und Kiebitz Erhaltung - des Strukturreichtums in der Kulturlandschaft mit weitgehend offenen, zusammenhängenden, extensiv genutzten Grünlandbereichen, vor allem extensiv genutzte Salzwiesen, sowie Bereichen mit eingestreuten Brachen früher Sukzessionsstadien und Sonderstrukturen mit abwechslungsreicher Vegetation, z.B. zugewachsenen Gräben, Wegrainen und Hochstaudensäumen, Verlandungszonen, sumpfige Stellen, Verlandungszonen an Gewässern,- natürlicherweise offener, weitgehend ungestörter Dünen, auch kleinflächiger Nehrungshaken,- von hohen Grundwasserständen, kleinen offenen Wasserflächen, Blänken und Mulden in Verbindung mit Grünland und einer geringen Nutzungsintensität,- von störungsarmen Brutbereichen zwischen dem 1. April bis 31. August insbesondere von weitgehend ungenutzten bzw. erst nach dem 31. August gemähten Randstreifen, Wegrainen, Ruderalflächen und frühen Brachestadien vor allem in Gräben, auf Dämmen und in Saumbereichen. Arten der Seen, Teiche, Kleingewässer und offenen Wasserflächen wie Seeadler Erhaltung - von möglichst ungestörten Beziehungen, insbesondere keine vertikalen Fremdstrukturen zwischen einzelnen Teilhabitaten wie Nahrungsgebieten, Brut- und Schlafplätzen,- von fischreichen Gewässern und vogelreichen Feuchtgebieten als Nahrungsgrundlage für den Seeadler. Arten der Röhrichte wie Rohrweihe Erhaltung - von Verlandungszonen, Kleingewässern, extensiv genutztem Feuchtgrünland u.ä. als Nahrungsgebiete in der Umgebung der Brutplätze.

Eingangsformel HalbIOlpESNatSchGebV

Aufgrund des § 22 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes und des § 38 des Landesjagdgesetzes verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1

Einstweilige Sicherstellung

§ 1 Einstweilige SicherstellungDie Halbinsel Olpenitz mit den angrenzenden Flachwasserbereichen der Schlei und der Ostsee in der Stadt Kappeln, Kreis Schleswig-Flensburg, wird für die Dauer von drei Jahren einstweilig sichergestellt.

§ 2

Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich(1) Das sichergestellte Gebiet ist rund 113 ha groß und umfasst einen Teil der Halbinsel Olpenitz sowie die die Halbinsel umgebenden Flachwasserbereiche der Schlei und der Ostsee. (2) In der dieser Verordnung als Anlage 1 a beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des sichergestellten Gebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als Anlage 1 b beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. (3) Die Grenze des sichergestellten Gebietes ist in der Abgrenzungskarte 1 a im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der Abgrenzungskarte 1 b ist das FFH-Gebiet senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. Die Ausfertigung der Karten ist in der obersten Landesnaturschutzbehörde verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung. Weitere Karten sind 1. bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg, - Untere Naturschutzbehörde -, 24837 Schleswig,2. bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Kappeln, 24376 Kappeln, niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3

Schutzzweck

§ 3 Schutzzweck(1) Die einstweilige Sicherstellung dient dazu, eine Gefährdung des Zweckes der beabsichtigten Unterschutzstellung mit folgender Zielsetzung zu vermeiden: Schutz, Erhaltung und Entwicklung eines Ausschnittes eines dynamischen, ostseetypischen Küstenökosystems mit marinen Flachwasserbereichen, Spülsäumen, Strandwällen, Dünen, Salzwiesen, Trockenrasen, Lagunen, Brackwasserröhrichten und Hochstauden, Flachwasserbereichen der Ostsee und des Schleihaffs mit Wattflächen als Lebensräume einer charakteristischen, teilweise gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierwelt. (2) Schutzzweck der beabsichtigten Unterschutzstellung ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten im Ökosystem erforderlich ist, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Insbesondere gilt es, 1. die ungestörte Entwicklung des für diesen Naturraum typischen Landschaftsausschnittes mit seinen geologischen und geomorphologischen Eigenheiten und pedogenen Bildungen einer dynamischen Küstenlandschaft einschließlich seiner Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten und zu schützen sowie2. die naturraumtypischen und sich aus Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (Abl. EG Nr. L 206 S. 7, zuletzt ber. Abl. EG Nr. L 031 vom 6. Februar 1998 S. 63) ergebenden Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse (Lebensraumtypen „Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt“, 1140, „Lagunen (Strandseen)“, 1150* (prioritärer Lebensraumtyp), „Flache große Meeresarme und -buchten“, 1160, „Einjährige Spülsäume“, 1210, „Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände“, 1220, „Atlantische Salzwiesen“, 1330, „Weißdünen mit Strandhafer“, 2120, sowie „Graudünen mit krautiger Vegetation“, 2130* (prioritärer Lebensraumtyp)) sowie3. die auf diese Lebensräume spezialisierten, charakteristischen Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichen Interesse a) insbesondere die Arten „Meer- und Flussneunauge“, 1095 und 1099, und „Schweinswal“, 1351, (Arten aus Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG) sowieb) die in Ihrem Bestand bedrohten, hier brütenden, rastenden, mausernden und nach Nahrung suchenden Vogelarten Rohrweihe, Seeadler, Küsten-, Zwerg-, und Flussseeschwalbe sowie Säbelschnäbler (Arten aus Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Abl. EG Nr. L 103 S. 1, ber. Abl. EG Nr. L 059 S. 61)) zu erhalten und zu schützen sowie4. aus den Erhaltungszielen für das gesamte EG-Vogelschutzgebiet DE 1423-491 „Schlei“ die Erreichung der in der Anlage 2 aufgeführten Erhaltungsziele zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume und 5. aus den Erhaltungszielen für das Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung DE 1423-394 „Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe“ die Erreichung der in der Anlage 2 aufgeführten Erhaltungsziele zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sicherzustellen.(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.

§ 4

Verbote

§ 4 Verbote(1) In dem sichergestellten Gebiet sind alle Veränderungen verboten, soweit diese zu einer Zerstörung oder Beschädigung des sichergestellten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten, 1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;5. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;6. Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;7. Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;8. Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;9. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des sichergestellten Gebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;10.Erstaufforstungen vorzunehmen;11.die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;12.Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des sichergestellten Gebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;13.wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;14.gentechnisch veränderte Organismen ohne die erforderliche Zulassung einzubringen;15.die Landflächen im sichergestellten Gebiet zu betreten, dort zu reiten oder zu fahren oder dort anzulanden oder zu baden oder den Fischfang mit der Handangel auszuüben;16.außerhalb des sichergestellten Gebietes innerhalb einer 200 Meter breiten Zone entlang der landseitigen Grenze des sichergestellten Gebietes Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen. (2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5

Zulässige Handlungen

§ 5 Zulässige Handlungen(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben 1. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des§ 22 a des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit den §§ 21 und 22des Landesjagdgesetzes sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes auf Fuchs, Marderhund, Waschbär, Mink, Stein- und Baummarder mit folgenden Einschränkungen: Nicht zulässig ist es, die Bejagung in der Zeit vom 15. März bis zum 31. August eines jeden Jahres durchzuführen;2. die ordnungsgemäße Ausübung der Erwerbsfischerei in den zum sichergestellten Gebiet gehörenden Teilen der Schlei und der Ostsee, soweit keine Beschränkungen nach § 5 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 18. März 2008 (BGBl. I S. 449) und nach der Schleswig-Holsteinischen Küstenfischereiordnung vom 23. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), geändert durch Verordnung vom 10. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 125), getroffen sind mit folgender Einschränkung: Nicht zulässig ist es, Wattwürmer auszugraben oder auszuspülen;3. die erforderlichen Maßnahmen des Küstenschutzes im Sinne des siebenten Teiles des Landeswassergesetzes sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Wasserwirtschaft einschließlich der Forschungs- und Vermessungsarbeiten mit folgenden Einschränkungen: Nicht zulässig sind Vorhaben, die nach Wasserrecht oder anderen Rechtsvorschriften erlaubnis-, bewilligungs-, genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftig sind;4. die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes im Bereich der Bundeswasserstraße Ostsee nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;5. das Betreten oder Befahren a) der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;b) des sichergestellten Gebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind; 6. das Befahren der Bundeswasserstraße Ostsee mit Wasserfahrzeugen aller Art, soweit keine Beschränkungen nach § 5 des Bundeswasserstraßengesetzes getroffen sind;7. Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des sichergestellten Gebietes, die die zuständigen Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen. (2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen.

§ 6

Ausnahmen und Befreiungen

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 64 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für 1. Bohrungen und Sondierungen im Rahmen a) der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme,b) von geophysikalischen Messungen, 2. die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetz und des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 292), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und Einrichtung und Betrieb von Messstellen,3. die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38des Landeswassergesetzes,4. die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes und5. das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten; eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisams nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 des Landeswassergesetzes im Bereich von Deichen und Dämmen. (2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 13 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 im Einzelfall zulassen, wenn dies zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlich ist. (3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 64 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzeshandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;2. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;3.§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;4. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;5. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;6.§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;7. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;8.§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;9.§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;10.§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;11.§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;12.§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des sichergestellten Gebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;13.§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;14.§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen ohne die erforderliche Zulassung einbringt;15.§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 die Landflächen im sichergestellten Gebiet betritt, dort reitet oder fährt oder anlandet oder badet oder den Fischfang mit der Handangel ausübt;16.§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 außerhalb des sichergestellten Gebietes innerhalb einer 200 Meter breiten Zone entlang der landseitigen Grenze des sichergestellten Gebietes Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet. (2) Ordnungswidrig nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich ohne Zulassung einer Ausnahme durch die untere Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vornimmt. (3) Ordnungswidrig nach § 37 Abs. 1 Nr. 23 des Landesjagdgesetzes handelt, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.