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title: "HAGbestStV SH — Landesverordnung über die von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz Vom 9.12.1997"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/hagbeststvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-HAGbestStVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T17:06:41+00:00"
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# HAGbestStV SH — Landesverordnung über die von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz Vom 9.12.1997

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 09.12.1997
*Fundstelle:* GVOBl. 1997, 507


### § 1 — Zuständigkeiten

§ 1 ZuständigkeitenDie von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), ist die staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein.

### § 2 — Übertragung der Befugnis

§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit übertragen. Inkrafttreten:Diese Verordnung tritt am 1.1.1998 in Kraft.*)

### § 2 — Übertragung der Befugnis

§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung übertragen. Inkrafttreten:Diese Verordnung tritt am 1.1.1998 in Kraft.*)

### § 2 — Übertragung der Befugnis

§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung übertragen.Inkrafttreten:Diese Verordnung tritt am 1.1.1998 in Kraft.*)

### § 2 — Übertragung der Befugnis

§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren übertragen.

### § 2 — Übertragung der Befugnis

§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung übertragen.

### § 1 — Zuständigkeiten

§ 1 ZuständigkeitenDie von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit.

### § 2 — Übertragung der Befugnis

§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren übertragen. Inkrafttreten:Diese Verordnung tritt am 1.1.1998 in Kraft.*)

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— Landesverordnung über die von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz Vom 9.12.1997
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-HAGbestStVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
