Landesverordnung über die von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz Vom 9.12.1997
- Ausfertigungsdatum:
- 09.12.1997
- Fundstelle:
- GVOBl. 1997, 507
Zuständigkeiten
§ 1 ZuständigkeitenDie von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), ist die staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein.
Übertragung der Befugnis
§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit übertragen. Inkrafttreten:Diese Verordnung tritt am 1.1.1998 in Kraft.*)
Übertragung der Befugnis
§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung übertragen. Inkrafttreten:Diese Verordnung tritt am 1.1.1998 in Kraft.*)
Übertragung der Befugnis
§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung übertragen.Inkrafttreten:Diese Verordnung tritt am 1.1.1998 in Kraft.*)
Übertragung der Befugnis
§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren übertragen.
Übertragung der Befugnis
§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung übertragen.
Zuständigkeiten
§ 1 ZuständigkeitenDie von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit.
Übertragung der Befugnis
§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren übertragen. Inkrafttreten:Diese Verordnung tritt am 1.1.1998 in Kraft.*)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.