HAGbestStV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz Vom 9.12.1997

Ausfertigungsdatum:
09.12.1997
Fundstelle:
GVOBl. 1997, 507
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 ZuständigkeitenDie von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), ist die staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein.

§ 2

Übertragung der Befugnis

§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit übertragen. Inkrafttreten:Diese Verordnung tritt am 1.1.1998 in Kraft.*)

§ 2

Übertragung der Befugnis

§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung übertragen. Inkrafttreten:Diese Verordnung tritt am 1.1.1998 in Kraft.*)

§ 2

Übertragung der Befugnis

§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung übertragen.Inkrafttreten:Diese Verordnung tritt am 1.1.1998 in Kraft.*)

§ 2

Übertragung der Befugnis

§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren übertragen.

§ 2

Übertragung der Befugnis

§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung übertragen.

§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 ZuständigkeitenDie von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit.

§ 2

Übertragung der Befugnis

§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die von der obersten Arbeitsbehörde bestimmte Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren übertragen. Inkrafttreten:Diese Verordnung tritt am 1.1.1998 in Kraft.*)

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.