HaftSAGZustV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Haftsachen Vom 8. Februar 1995

Ausfertigungsdatum:
08.02.1995
Fundstelle:
GVOBl. 1995 79
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HaftSAGZustV

Gl.-Nr.: B300-2-26 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1995 S. 79 Aufgrund des § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes und des § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 21. September 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 296) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Als Haftgericht werden bestimmt 1. im Landgerichtsbezirk Flensburg das Amtsgericht Flensburg, 2. im Landgerichtsbezirk Itzehoe das Amtsgericht Itzehoe, 3. im Landgerichtsbezirk Kiel das Amtsgericht Neumünster, 4. im Landgerichtsbezirk Lübeck das Amtsgericht Lübeck jeweils für die Bezirke der Amtsgerichte seines Landgerichtsbezirks.

§ 2

§ 2 (1) In Strafsachen, in denen das Amtsgericht Haftbefehl erlassen hat, werden aus seinem Bezirk den in § 1 als Haftgericht bestimmten Amtsgerichten zugewiesen 1. die nach § 126 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen sowie die sonst vor Erhebung der öffentlichen Klage erforderlich werdenden richterlichen Untersuchungshandlungen, sobald der Beschuldigte in die Vollzugsanstalt am Sitz des Haftgerichts eingeliefert worden ist und solange dort gegen ihn der Haftbefehl vollzogen oder in Unterbrechung der Untersuchungshaft Freiheitsstrafe vollstreckt wird, 2. die Verhandlung und Entscheidung der Strafsache ( §§ 25 und 28 des Gerichtsverfassungsgesetzes ), wenn der Haftbefehl gegen den Angeschuldigten bei Erhebung der öffentlichen Klage in dieser Sache in der Vollzugsanstalt am Sitz des Haftgerichts vollzogen oder in Unterbrechung der Untersuchungshaft Freiheitsstrafe vollstreckt wird. (2) Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, gilt für das Amtsgericht, das die vorangegangene Entscheidung erlassen hat, Absatz 1 entsprechend.

§ 3

§ 3 § 2 gilt nicht für Strafsachen gegen weibliche Beschuldigte sowie gegen Jugendliche und Heranwachsende im Sinne des § 1 des Jugendgerichtsgesetzes .

§ 4

§ 4 - gestrichen -

§ 5

§ 5 Diese Verordnung tritt am 1. März 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Haftsachen vom 19. Dezember 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), geändert durch die Verordnung vom 28. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.