Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit nach dem Gesetz zu dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation Vom 15. Oktober 1965, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1965 98
§ 1 Für die Erteilung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 876) sind zuständig: 1. Das Innenministerium hinsichtlich aller öffentlichen Urkunden, die im Land Schleswig-Holstein ausgestellt sind, mit Ausnahme der unter Nrn. 2- 4 genannten und der von Dienststellen des Bundes ausgestellten Urkunden; 2. das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration hinsichtlich aller öffentlichen Urkunden, die in seinem Geschäftsbereich und im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit ausgestellt sind, mit Ausnahme der in Nrn. 3 und 4 genannten Urkunden; 3. die Landgerichtspräsidenten in Flensburg, Itzehoe, Kiel und Lübeck jeweils hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich und der von den Notaren, die in ihrem Bezirk ihren Amtssitz haben, ausgestellten öffentlichen Urkunden; 4. die Amtsgerichtspräsidenten in Kiel und Lübeck jeweils hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich ausgestellten öffentlichen Urkunden.
§ 1 Für die Erteilung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 876) sind zuständig: 1. Das Innenministerium hinsichtlich aller öffentlichen Urkunden, die im Land Schleswig-Holstein ausgestellt sind, mit Ausnahme der unter Nrn. 2- 4 genannten und der von Dienststellen des Bundes ausgestellten Urkunden; 2. das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa hinsichtlich aller öffentlichen Urkunden, die in seinem Geschäftsbereich und im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit ausgestellt sind, mit Ausnahme der in Nrn. 3 und 4 genannten Urkunden; 3. die Landgerichtspräsidenten in Flensburg, Itzehoe, Kiel und Lübeck jeweils hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich und der von den Notaren, die in ihrem Bezirk ihren Amtssitz haben, ausgestellten öffentlichen Urkunden; 4. die Amtsgerichtspräsidenten in Kiel und Lübeck jeweils hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich ausgestellten öffentlichen Urkunden.
§ 1 Für die Erteilung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 876) sind zuständig: 1. Das Innenministerium hinsichtlich aller öffentlichen Urkunden, die im Land Schleswig-Holstein ausgestellt sind, mit Ausnahme der unter Nrn. 2- 4 genannten und der von Dienststellen des Bundes ausgestellten Urkunden; 2. das für Justiz zuständige Ministerium hinsichtlich aller öffentlichen Urkunden, die in seinem Geschäftsbereich ausgestellt sind, mit Ausnahme der in Nrn. 3 und 4 genannten Urkunden; 3. die Landgerichtspräsidenten in Flensburg, Itzehoe, Kiel und Lübeck jeweils hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich und der von den Notaren, die in ihrem Bezirk ihren Amtssitz haben, ausgestellten öffentlichen Urkunden; 4. die Amtsgerichtspräsidenten in Kiel und Lübeck jeweils hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich ausgestellten öffentlichen Urkunden.
§ 1 Für die Erteilung der Apostille nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. II S. 876) ist das für Inneres zuständige Ministerium hinsichtlich aller öffentlichen Urkunden zuständig, die im Land Schleswig-Holstein ausgestellt sind, mit Ausnahme der in § 38 der Justizzuständigkeitsverordnung vom 15. November 2019 genannten und der von Dienststellen des Bundes ausgestellten Urkunden.
Gl.-Nr.: B2010-0-1 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1965 S. 98 Auf Grund des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Für die Erteilung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 876) sind zuständig: 1. Das Innenministerium hinsichtlich aller öffentlichen Urkunden, die im Land Schleswig-Holstein ausgestellt sind, mit Ausnahme der unter Nrn. 2- 4 genannten und der von Dienststellen des Bundes ausgestellten Urkunden; 2. das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa hinsichtlich aller öffentlichen Urkunden, die in seinem Geschäftsbereich und im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit ausgestellt sind, mit Ausnahme der in Nrn. 3 und 4 genannten Urkunden; 3. die Landgerichtspräsidenten in Flensburg, Itzehoe, Kiel und Lübeck jeweils hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich und der von den Notaren, die in ihrem Bezirk ihren Amtssitz haben, ausgestellten öffentlichen Urkunden; 4. die Amtsgerichtspräsidenten in Kiel und Lübeck jeweils hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich ausgestellten öffentlichen Urkunden.
§ 2 Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.