ExternenPVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses durch Personen ohne Schulbesuch sowie Schülerinnen und Schüler nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen (ExternenPVO) Vom 15. Februar 2008

Ausfertigungsdatum:
15.02.2008
Fundstelle:
NBl. MBF.Schl.-H. 2008, 109
84 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 14

Übergangs- und Ausnahmeregelung für die Prüfung in der ersten Fremdsprache zum Erwerb des ...

§ 14 Übergangs- und Ausnahmeregelung für die Prüfung in der ersten Fremdsprache zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses(1) Abweichend von § 7 Absatz 1 findet die Prüfung in der ersten Fremdsprache zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses in den Schuljahren 2018/19 und 2019/20 nur auf Wunsch der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten statt.(2) Ab dem Schuljahr 2020/21 kann die für die Zulassung zur Abschlussprüfung zuständige untere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten von der Prüfung in der ersten Fremdsprache zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses befreien, wenn Englisch während der vorhergehenden Schullaufbahn in Deutschland kein Unterrichtsfach gewesen ist, die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bei einem vorhergehenden Schulbesuch in Schleswig-Holstein die Schule vor dem Schuljahr 2011/12 verlassen hat und die Teilnahme an einer Herkunftssprachenprüfung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 nicht zulässig ist oder eine unzumutbare Härte darstellt. Mit der Befreiung von der Prüfung entfällt die Festlegung einer Endnote in der ersten Fremdsprache.

§ 7

Schriftliche Prüfung

§ 7 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der ersten Fremdsprache. Die Aufgaben werden durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt.(2) In der ersten Fremdsprache besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Anstelle der Arbeit in der ersten Fremdsprache kann für Prüflinge, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, auch eine Arbeit in einer anderen Fremdsprache zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind und geeignete Lehrkräfte als Korrektorinnen oder Korrektoren zur Verfügung stehen. Ist eine schriftliche Prüfung in der Herkunftssprache beim Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses nicht möglich, weil die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht erfüllt werden, kann das für Bildung zuständige Ministerium den Prüfling von der Prüfung befreien, wenn andernfalls eine unzumutbare Härte zu befürchten wäre. Mit der Befreiung von der Prüfung entfällt die Festlegung einer Endnote in der ersten Fremdsprache.(3) Bei Vorlage eines anerkannten Fremdsprachen-Zertifikats auf der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen (GERR) für den Mittleren Schulabschluss oder auf der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen (GERR) für den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss entfällt die Prüfung in der ersten Fremdsprache.(4) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten.(5) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierzu bestellt hat, eigenständig beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest. Bei der Festsetzung der Note der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 2 können fachkundige Prüferinnen und Prüfer, die nicht Lehrkräfte sind, in Verantwortung einer Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache mitwirken.(6) Bei Prüfungen an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen erfolgt eine Erstkorrektur durch eine Lehrkraft der Ersatzschule. Die Zweitkorrektur wird durch eine Lehrkraft einer weiterführenden allgemein bildenden öffentlichen Schule durchgeführt. Bei unterschiedlicher Benotung setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest.(7) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich aus den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung nicht mehr bestehen kann.

§ 14a

Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im ...

§ 14a Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2019/20Soweit es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2019/20 erforderlich ist, können für die Abschlussprüfungen folgende Abweichungen gelten:1.§ 7 Absatz 2 findet im Schuljahr 2019/20 mit der Maßgabe Anwendung, dass der praktische Prüfungsteil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz entfällt; die Note der schriftlichen Prüfung in der ersten Fremdsprache ergibt sich aus dem Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils. In ihrer Herkunftssprache nicht alphabetisierte Prüflinge können die schriftliche Herkunftssprachenprüfung, die anstelle der Arbeit in der ersten Fremdsprache absolviert wird, durch eine mündliche Prüfung ergänzen.2.§ 8 Absatz 1 und 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auch die erste Fremdsprache als mündliches Prüfungsfach wählbar ist.

§ 14b

Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im ...

§ 14bErwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2019/20 teilweise oder ganz ohne schriftliche Abschlussprüfungen(1) Wird im Schuljahr 2019/20 durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums teilweise oder ganz auf die Durchführung oder die Berücksichtigung schriftlicher Prüfungen verzichtet, werden der Erste allgemeinbildende Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss auf der Grundlage der Ergebnisse aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen oder aus nur mündlichen Prüfungen zuerkannt.(2) Um die Fächer der nicht erfolgten schriftlichen Prüfungen im Abschluss berücksichtigen zu können, dürfen Anzahl und Fächer der mündlichen Prüfungen nach Vorgabe des für Bildung zuständigen Ministeriums von dem sonst üblichen Prüfungsverfahren abweichen. Zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses können einheitlich zusätzlich verpflichtend Prüfungen in den Fächern Deutsch und Mathematik vorgesehen werden; eine zusätzliche Prüfung in der ersten Fremdsprache kann auf Antrag des Prüflings erfolgen. Zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses können einheitlich zusätzlich verpflichtend eine Prüfung in der ersten Fremdsprache sowie die Prüfungen in Deutsch und Mathematik als Ersatz für die schriftlichen Prüfungen vorgesehen werden. Es kann für jedes Fach nur eine Prüfung stattfinden.(3) Das für Bildung zuständige Ministerium gibt die erforderlichen Vorgaben zur Durchführung des Prüfungsverfahrens bekannt. Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Prüflinge sowie der Prüferinnen und Prüfer zwingend erforderlich ist, können mündliche Prüfungen auch unter Einsatz geeigneter informationstechnischer Übertragungsverfahren durchgeführt werden, in denen sich Prüflinge sowie Prüferinnen und Prüfer gegenseitig in Echtzeit sehen und hören können.(4) § 1 bis § 5, § 7 Absatz 2 Satz 3 und 4, § 10 und § 11, § 12 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 14 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung, wobei die Vorschriften zur Abschlussprüfung hinsichtlich durchgeführter schriftlicher Prüfungen unverändert Anwendung finden. § 9 findet für jede nicht durchgeführte schriftliche Prüfung mit der Maßgabe Anwendung, dass in den schriftlichen Prüfungsfächern die Ergebnisse der ersatzweise durchgeführten mündlichen Prüfungen berücksichtigt werden; die Anlagen gemäß § 9 Absatz 7 sind in einer den Anforderungen gemäß Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 angepassten Fassung zu verwenden.

§ 14a

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§ 14a Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2020/21Soweit es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2020/21 erforderlich ist, können durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums für die Abschlussprüfungen folgende Abweichungen gelten:1.§ 7 Absatz 2 findet im Schuljahr 2020/21 mit der Maßgabe Anwendung, dass der praktische Prüfungsteil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz entfällt; die Note der schriftlichen Prüfung in der ersten Fremdsprache ergibt sich aus dem Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils. In ihrer Herkunftssprache nicht alphabetisierte Prüflinge können die schriftliche Herkunftssprachenprüfung, die anstelle der Arbeit in der ersten Fremdsprache absolviert wird, durch eine mündliche Prüfung ergänzen.2.§ 8 Absatz 1 und 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auch die erste Fremdsprache als mündliches Prüfungsfach wählbar ist.3.§ 7 Absatz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 165 Minuten beträgt.

§ 14b

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§ 14bErwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2020/21 teilweise oder ganz ohne schriftliche Abschlussprüfungen(1) Wird im Schuljahr 2020/21 durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums teilweise oder ganz auf die Durchführung oder die Berücksichtigung schriftlicher Prüfungen verzichtet, werden der Erste allgemeinbildende Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss auf der Grundlage der Ergebnisse aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen oder aus nur mündlichen Prüfungen zuerkannt.(2) Um die Fächer der nicht erfolgten schriftlichen Prüfungen im Abschluss berücksichtigen zu können, dürfen Anzahl und Fächer der mündlichen Prüfungen nach Vorgabe des für Bildung zuständigen Ministeriums von dem sonst üblichen Prüfungsverfahren abweichen. Als Ersatz für die schriftlichen Prüfungen können einheitlich zusätzlich verpflichtend Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der ersten Fremdsprache vorgesehen werden. Es kann für jedes Fach nur eine Prüfung stattfinden.(3) Das für Bildung zuständige Ministerium gibt die erforderlichen Vorgaben zur Durchführung des Prüfungsverfahrens bekannt. Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Prüflinge sowie der Prüferinnen und Prüfer zwingend erforderlich ist, können mündliche Prüfungen auch unter Einsatz geeigneter informationstechnischer Übertragungsverfahren durchgeführt werden, in denen sich Prüflinge sowie Prüferinnen und Prüfer gegenseitig in Echtzeit sehen und hören können.(4) § 1 bis § 5, § 7 Absatz 2 Satz 3 und 4, § 10 und § 11, § 12 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 14 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung, wobei die Vorschriften zur Abschlussprüfung hinsichtlich durchgeführter schriftlicher Prüfungen unverändert Anwendung finden. § 9 findet für jede nicht durchgeführte schriftliche Prüfung mit der Maßgabe Anwendung, dass in den schriftlichen Prüfungsfächern die Ergebnisse der ersatzweise durchgeführten mündlichen Prüfungen berücksichtigt werden; die Anlagen gemäß § 9 Absatz 7 sind in einer den Anforderungen gemäß Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 angepassten Fassung zu verwenden.(5) Durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums können die Prüflinge bei der Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder zum Mittleren Schulabschluss bis spätestens zum 19. März 2021 schriftlich gegenüber der unteren Schulaufsichtsbehörde oder dem Vorsitz des Prüfungsausschusses gemäß § 4 Absatz 2 entscheiden, ob sie die schriftliche Prüfung in einem Fach entfallen lassen. Die Abwahl der schriftlichen Herkunftssprachenprüfung ist nicht zulässig. Die entfallene schriftliche Prüfung wird durch eine mündliche Prüfung in dem Fach ersetzt; für die Bildung der Endnote in diesem Prüfungsfach findet § 9 Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung. § 8 Absatz 1 und 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mündliche Prüfung im Fach Deutsch, Mathematik oder Englisch nur dann stattfinden kann, wenn diese nicht gemäß Satz 3 als Ersatz für die entfallene schriftliche Prüfung durchgeführt wird.

§ 5

Unterausschüsse

§ 5 Unterausschüsse(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung beruft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Unterausschüsse. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht kann dem Unterausschuss beitreten, indem sie oder er gemäß Absatz 2 Nummer 2 den Vorsitz übernimmt und das Protokoll führt.(2) Die Unterausschüsse setzen sich zusammen aus:1. der Prüferin oder dem Prüfer,2. einer weiteren Lehrkraft, die den Vorsitz innehat und Protokoll führt.(3) Als Prüferinnen oder Prüfer können auch Lehrkräfte nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen berufen werden. Gleiches gilt für Lehrkräfte, die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten im Rahmen von Vorbereitungskursen anerkannter Weiterbildungsträger auf die Prüfung vorbereiten und die Voraussetzungen nach § 34 Absatz 2 SchulG erfüllen. Der Vorsitz muss in beiden Fällen von einer Lehrkraft einer weiterführenden allgemein bildenden öffentlichen Schule wahrgenommen werden.(4) Die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte vertreten sind. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 14c

Rücktritt von der Zulassung zur Abschlussprüfung im Schuljahr 2020/21

§ 14c Rücktritt von der Zulassung zur Abschlussprüfung im Schuljahr 2020/21 Wer gemäß § 3 Absatz 1 zur Teilnahme an der Prüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder zum Mittleren Schulabschluss im Schuljahr 2020/21 zugelassen worden ist oder zugelassen wird, kann bis zum 19. März 2021 ohne Anrechnung als ein Prüfungsversuch von der Teilnahme an der Abschlussprüfung zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber der unteren Schulaufsichtsbehörde oder dem Vorsitz des Prüfungsausschusses gemäß § 4 Absatz 2 zu erklären.

§ 14a

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§ 14a Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2021/22(1) Soweit es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2021/22 erforderlich ist, können durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums für die Abschlussprüfungen folgende Abweichungen gelten:1. Es kann in zeitlicher Hinsicht und in der Reihenfolge von Prüfungen von den sonst üblichen Prüfungsabläufen abgewichen werden; gleiches gilt für die Bekanntgabe von Ergebnissen aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen.2. § 7 Absatz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 165 Minuten beträgt.3. Die Prüflinge können bei der Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder zum Mittleren Schulabschluss bis spätestens zum 22. April 2022 schriftlich gegenüber der unteren Schulaufsichtsbehörde oder dem Vorsitz des Prüfungsausschusses gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 entscheiden, ob sie die schriftliche Prüfung in einem Fach entfallen lassen. Die Abwahl der schriftlichen Herkunftssprachenprüfung ist nicht zulässig. Die Abwahl der schriftlichen Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses im Fach Deutsch oder Mathematik ist nicht zulässig, wenn gemäß § 14 Absatz 2 eine Befreiung von der schriftlichen Prüfung im Fach Englisch erfolgt. Die entfallene schriftliche Prüfung wird durch eine mündliche Prüfung in dem Fach ersetzt; für die Bildung der Endnote in diesem Prüfungsfach findet § 9 Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung. § 8 Absatz 1 und 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mündliche Prüfung im Fach Deutsch oder Mathematik nur dann stattfinden kann, wenn diese nicht gemäß Satz 4 als Ersatz für die entfallene schriftliche Prüfung durchgeführt wird.

§ 14b

Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im ...

§ 14bErwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2021/22 teilweise oder ganz ohne schriftliche Abschlussprüfungen(1) Wird im Schuljahr 2021/22 durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums teilweise oder ganz auf die Durchführung oder die Berücksichtigung schriftlicher Prüfungen verzichtet, werden der Erste allgemeinbildende Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss auf der Grundlage der Ergebnisse aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen oder aus nur mündlichen Prüfungen zuerkannt.(2) Um die Fächer der nicht erfolgten schriftlichen Prüfungen im Abschluss berücksichtigen zu können, dürfen Anzahl und Fächer der mündlichen Prüfungen nach Vorgabe des für Bildung zuständigen Ministeriums von dem sonst üblichen Prüfungsverfahren abweichen. Als Ersatz für die schriftlichen Prüfungen können einheitlich zusätzlich verpflichtend Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der ersten Fremdsprache vorgesehen werden. Es kann für jedes Fach nur eine Prüfung stattfinden.(3) Das für Bildung zuständige Ministerium gibt die erforderlichen Vorgaben zur Durchführung des Prüfungsverfahrens bekannt. Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Prüflinge sowie der Prüferinnen und Prüfer zwingend erforderlich ist, können mündliche Prüfungen auch unter Einsatz geeigneter informationstechnischer Übertragungsverfahren durchgeführt werden, in denen sich Prüflinge sowie Prüferinnen und Prüfer gegenseitig in Echtzeit sehen und hören können.(4) § 1 bis § 5, § 7 Absatz 2 Satz 3 und 4, § 10 und § 11, § 12 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 14 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung, wobei die Vorschriften zur Abschlussprüfung hinsichtlich durchgeführter schriftlicher Prüfungen unverändert Anwendung finden. § 9 findet für jede nicht durchgeführte schriftliche Prüfung mit der Maßgabe Anwendung, dass in den schriftlichen Prüfungsfächern die Ergebnisse der ersatzweise durchgeführten mündlichen Prüfungen berücksichtigt werden; die Anlagen gemäß § 9 Absatz 7 sind in einer den Anforderungen gemäß Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 angepassten Fassung zu verwenden.

§ 14a

Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im ...

§ 14a Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2022/23(1) Soweit es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2022/23 erforderlich ist, können durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums für die Abschlussprüfungen folgende Abweichungen gelten:1. Abweichend von § 7 Absatz 4 beträgt die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 165 Minuten.2. Die Prüflinge können bei der Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder zum Mittleren Schulabschluss bis spätestens zum 28. April 2023 schriftlich gegenüber der unteren Schulaufsichtsbehörde oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 entscheiden, ob sie die schriftliche Prüfung in einem Fach entfallen lassen. Die Abwahl der schriftlichen Herkunftssprachenprüfung ist nicht zulässig. Die Abwahl der schriftlichen Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses im Fach Deutsch oder Mathematik ist nicht zulässig, wenn gemäß § 14 Absatz 2 eine Befreiung von der schriftlichen Prüfung im Fach Englisch erfolgt. Die entfallene schriftliche Prüfung wird durch eine mündliche Prüfung in dem Fach ersetzt; für die Bildung der Endnote in diesem Prüfungsfach findet § 9 Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung. § 8 Absatz 1 und 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mündliche Prüfung im Fach Deutsch oder Mathematik nur dann stattfinden kann, wenn diese nicht gemäß Satz 4 als Ersatz für die entfallene schriftliche Prüfung durchgeführt wird.

§ 1

Zweck der Prüfung

§ 1 Zweck der PrüfungDie Bewerberin oder der Bewerber soll in der Prüfung nachweisen, dass sie oder er einen dem Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder dem Mittleren Schulabschluss gleichwertigen Leistungs- und Bildungsstand erreicht hat. Die dazu notwendigen Anforderungen werden durch die Lehrpläne, die Fachanforderungen sowie durch folgende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) in den jeweils maßgebenden Fassungen konkretisiert:1. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache;2. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache.

§ 15

Inkrafttreten

§ 15 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 31. Juli 2018 in Kraft.

§ 3

Zulassung

§ 3 Zulassung(1) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde, sofern die Durchführung des Verfahrens nicht an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 4 Absatz 2 übertragen wird.(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer1. bei der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses das 16. Lebensjahr, bei der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses das 17. Lebensjahr vollendet hat,2. nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten Ersatzschule ist, ohne eine gemäß §§ 20 bis 23 SchulG bestehende Schulpflicht zu verletzten,3. noch keinen gleichwertigen Bildungsabschluss erworben hat,4. die Externenprüfung höchstens einmal nicht bestanden hat,5. seinen Wohnsitz in Schleswig-Holstein hat und6. sich hinreichend auf die Prüfung vorbereitet hat.Über Ausnahmen entscheidet die untere Schulaufsicht.(3) Den zu Prüfenden wird die Zulassung mit Angabe des Ortes und der Zeit der Prüfung schriftlich mitgeteilt.(4) Die untere Schulaufsicht kann die Bewerberin oder den Bewerber der bei einer anderen Schulaufsichtsbehörde gebildeten Prüfgruppe zuweisen, wenn dies zweckmäßig erscheint.

§ 7

Schriftliche Prüfung

§ 7 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der ersten Fremdsprache. Die Aufgaben werden durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt.(2) In der ersten Fremdsprache besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Anstelle der Arbeit in der ersten Fremdsprache kann für Prüflinge, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, auch eine Arbeit in einer anderen Fremdsprache zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind und geeignete Lehrkräfte als Korrektorinnen oder Korrektoren zur Verfügung stehen. Ist eine schriftliche Prüfung in der Herkunftssprache beim Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses nicht möglich, weil die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht erfüllt werden, kann das für Bildung zuständige Ministerium den Prüfling von der Prüfung befreien, wenn andernfalls eine unzumutbare Härte zu befürchten wäre. Mit der Befreiung von der Prüfung entfällt die Festlegung einer Endnote in der ersten Fremdsprache.(3) Bei Vorlage eines anerkannten Fremdsprachen-Zertifikats auf der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen (GERR) für den Mittleren Schulabschluss oder auf der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen (GERR) für den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss entfällt die Prüfung in der ersten Fremdsprache.(4) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten.(5) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierzu bestellt hat, eigenständig beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest. Bei der Festsetzung der Note der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 2 können fachkundige Prüferinnen und Prüfer, die nicht Lehrkräfte sind, in Verantwortung einer Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache mitwirken.(6) Bei Prüfungen an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen erfolgt eine Erstkorrektur durch eine Lehrkraft der Ersatzschule. Die Zweitkorrektur wird durch eine Lehrkraft einer weiterführenden allgemein bildenden öffentlichen Schule durchgeführt. Bei unterschiedlicher Benotung setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest.(7) Die Noten der schriftlichen Prüfung sind der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mindestens zehn Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten der schriftlichen Prüfung werden den Schülerinnen und Schülern sieben Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.(8) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich aus den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung nicht mehr bestehen kann.

Anlage 1

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 4

Eingangsformel ExternenPVO

Aufgrund des § 140 Absatz 2 und des § 126 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1

Zweck der Prüfung

§ 1 Zweck der PrüfungDie Bewerberin oder der Bewerber soll in der Prüfung nachweisen, dass sie oder er einen dem Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder dem Mittleren Schulabschluss gleichwertigen Leistungs- und Bildungsstand erreicht hat. Die dazu notwendigen Anforderungen werden durch die Lehrpläne, die Fachanforderungen sowie durch folgende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) konkretisiert: 1. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 15. Oktober 2004, einzusehen unter: https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2004/2004_10_15-Bildungsstandards-Haupt.pdf);2. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 4. Dezember 2003, einzusehen unter: https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2003/2003_12_04-Bildungsstandards-Mittleren-SA.pdf), sowie in den Fächern Biologie, Chemie, Physik (KMK-Beschluss vom 16. Dezember 2004, einzusehen unter: https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2004/2004_12_16-Bildungsstandards-Mittleren-SA-Bio-Che-Phy.pdf).

§ 10

Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen

§ 10 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen(1) Erkrankt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann sie oder er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Fühlt sich eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann sie oder er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern. (2) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat kann aus wichtigen privaten und beruflichen Gründen beantragen, dass die Externenprüfung unterbrochen wird. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) Prüfungsteile, die wegen Krankheit oder anderer wichtiger von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anerkannte Gründe versäumt werden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet. (4) Versäumt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen oder gibt sie oder er die Aufgabe unbearbeitet zurück, werden diese Prüfungsteile mit ungenügend bewertet. (5) Behindert eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten ordnungsgemäß durchzuführen, kann sie oder er durch den Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für eine Prüfungskandidatin oder einen Prüfungskandidaten, die oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit ungenügend bewertet. (6) Bei Ausschluss minderjähriger Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten nach Absatz 5 sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen. Unter den Voraussetzungen des § 31 SchulG sind auch die Eltern volljähriger Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zu benachrichtigen.

§ 11

Wiederholung der Prüfung

§ 11 Wiederholung der Prüfung(1) Jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat hat das Recht, eine nicht bestandene Prüfung frühestens nach einem Jahr einmal zu wiederholen. Die untere Schulaufsichtsbehörde kann für die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten nicht zu vertretende Gründe dies rechtfertigen. (2) Hat sich eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einer entsprechenden Prüfung bereits außerhalb des Landes Schleswig-Holstein unterzogen, sie aber nicht bestanden, so ist die Prüfung als Wiederholungsprüfung anzurechnen. (3) Bei einer Wiederholungsprüfung werden in einzelnen Fächern bereits abgelegte Prüfungen auf Antrag angerechnet, wenn sie mindestens mit der Note ausreichend bewertet sind. Die erste Prüfung darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen.

§ 12

Abschlussprüfung im Justizvollzug

§ 12 Abschlussprüfung im Justizvollzug(1) Zuständige untere Schulaufsichtsbehörde für den Pädagogischen Dienst des Justizvollzuges ist das Schulamt der Stadt Neumünster. (2) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses nach § 4 Absatz 2 hat die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Dienstes bei der Justizvollzugsanstalt Neumünster, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht den Vorsitz übernimmt. (3) Die Termine für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden abweichend von § 6 von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt und bekannt gegeben. (4) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden abweichend von § 7 Absatz 1 durch den Pädagogischen Dienst gestellt. Die Aufgabenstellung bedarf der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums.

§ 13

Niederschriften

§ 13 Niederschriften(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über 1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung mit Zeitangaben,2. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben,3. das Prüfungsfach und die gestellten Aufgaben,4. die Namen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Arbeitsraum verlassen haben, mit Zeitangaben,5. den Zeitpunkt, wann die einzelne Prüfungskandidatin oder der einzelne Prüfungskandidat seine Arbeit abgegeben hat,6. die Bekanntgabe der Folge von Unregelmäßigkeiten nach § 10,7. die Namen und Funktionen der Lehrkräfte, die die mündliche Prüfung durchführten,8. das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Noten sowie9. weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs von Bedeutung sind. (2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei den schriftlichen Prüfungen von den die Aufsicht führenden Lehrkräften und bei den mündlichen Prüfungen von den Mitgliedern des Unterausschusses zu unterschreiben.

§ 14

Übergangsregelungen

§ 14 Übergangsregelungen(1) Abweichend von § 7 Absatz 1 findet die Prüfung in der ersten Fremdsprache zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses im Schuljahr 2018/19 nur auf Wunsch der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten statt.

§ 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2018 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juli 2023 außer Kraft.

§ 2

Antrag auf Zulassung

§ 2 Antrag auf Zulassung(1) Die angestrebte Prüfung kann grundsätzlich nicht vor dem Zeitpunkt abgelegt werden, zu dem bei Fortsetzung des Schulbesuchs der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder der Mittlere Schulabschluss erlangt worden wäre. (2) Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt auf Antrag, der an die für den Wohnsitz zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten ist. Bewerberinnen und Bewerber aus Vorbereitungskursen, die von staatlich anerkannten Weiterbildungsträgern durchgeführt werden, können den Antrag über die Leiterin oder den Leiter des Vorbereitungskurses an die für den Sitz des Trägers zuständige untere Schulaufsichtsbehörde stellen. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen. (3) Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine beglaubigte Ausweiskopie oder eine beglaubigte Geburtsurkunde und Meldebescheinigung,2. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges und gegebenenfalls bisheriger beruflicher Tätigkeiten mit einem unterzeichneten aktuellen Lichtbild,3. beglaubigte Kopien der Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der zuletzt besuchten Schulen sowie Nachweise über sonstige Ausbildungen,4. eine Erklärung über bereits unternommene Versuche zum Erwerb des angestrebten Schulabschlusses,5. Angaben über Art und Umfang der Prüfungsvorbereitung und die in den einzelnen Fächern durchgearbeiteten Themen,6. bei Bewerberinnen und Bewerbern unter 18 Jahren eine Zustimmungserklärung der Sorgeberechtigten,7. eine Erklärung zur Wahl der mündlichen Prüfungsfächer nach § 8 Absatz 1 bis 4. Die Angaben zu Nummer 3 und Nummer 5 sind bei Schülerinnen und Schülern nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen nicht erforderlich. Zusätzlich kann dem Antrag beigefügt werden: 1. der Antrag auf Anerkennung eines Fremdsprachen-Zertifikates des Deutschen Volkshochschulverbandes gemäß § 7 Absatz 3,2. die Erklärung, dass bei der Prüfung für den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder den Mittleren Schulabschluss anstelle der Prüfung in der ersten Fremdsprache gemäß § 7 Absatz 2 eine Prüfung in der Herkunftssprache gewünscht wird,3. die Erklärung, dass Religion als zusätzliches Prüfungsfach gewünscht wird,4. die Erklärung, anstelle einer mündlichen Prüfung ein fächerübergreifend bearbeitetes Thema präsentieren zu wollen.

§ 3

Zulassung

§ 3 Zulassung(1) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde, sofern die Durchführung des Verfahrens nicht an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 4 Absatz 2 übertragen wird. (2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer 1. bei der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses das 16. Lebensjahr, bei der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses das 17. Lebensjahr vollendet hat,2. nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten Ersatzschule ist,3. noch keinen gleichwertigen Bildungsabschluss erworben hat,4. die Externenprüfung höchstens einmal nicht bestanden hat,5. seinen Wohnsitz in Schleswig-Holstein hat und6. sich hinreichend auf die Prüfung vorbereitet hat. Über Ausnahmen entscheidet die untere Schulaufsicht. (3) Den zu Prüfenden wird die Zulassung mit Angabe des Ortes und der Zeit der Prüfung schriftlich mitgeteilt. (4) Die untere Schulaufsicht kann die Bewerberin oder den Bewerber der bei einer anderen Schulaufsichtsbehörde gebildeten Prüfgruppe zuweisen, wenn dies zweckmäßig erscheint.

§ 4

Prüfungsausschuss

§ 4 Prüfungsausschuss(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung bildet die zuständige untere Schulaufsichtsbehörde einen aus drei Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschuss. (2) Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter einer weiterführenden allgemein bildenden öffentlichen Schule, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht den Vorsitz übernimmt. Die oder der Vorsitzende beruft die weiteren Mitglieder. Dabei muss eines der weiteren Mitglieder Lehrkraft einer weiterführenden allgemein bildenden öffentlichen Schule sein, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht als Mitglied in den Prüfungsausschuss eintritt. (3) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (4) Gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen des Prüfungsausschusses muss die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zuständige Schulaufsicht. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können an allen Prüfungen einschließlich der Beratung der Unterausschüsse teilnehmen und die schriftlichen Arbeiten einsehen.

§ 5

Unterausschüsse

§ 5 Unterausschüsse(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung beruft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Unterausschüsse. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht kann den Vorsitz im Unterausschuss übernehmen oder diesem als zusätzliches Mitglied beitreten. (2) Die Unterausschüsse setzen sich zusammen aus: 1. der Prüferin oder dem Prüfer,2. einer weiteren Lehrkraft, die den Vorsitz innehat und Protokoll führt. (3) Als Prüferinnen oder Prüfer können auch Lehrkräfte nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen berufen werden. Gleiches gilt für Lehrkräfte, die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten im Rahmen von Vorbereitungskursen anerkannter Weiterbildungsträger auf die Prüfung vorbereiten und die Voraussetzungen nach § 34 Absatz 2 SchulG erfüllen. Der Vorsitz muss in beiden Fällen von einer Lehrkraft einer weiterführenden allgemein bildenden öffentlichen Schule wahrgenommen werden. (4) Die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte vertreten sind. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 6

Zeitplan

§ 6 Zeitplan(1) Die Termine der schriftlichen Prüfungen, der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen sowie die Termine für die jeweils späteste Meldung zur Prüfung werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium im Nachrichtenblatt veröffentlicht. (2) Die Termine für die mündlichen Prüfungen bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 7

Schriftliche Prüfung

§ 7 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der ersten Fremdsprache. Die Aufgaben werden durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt. (2) In der ersten Fremdsprache besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Anstelle der Arbeit in der ersten Fremdsprache kann für Prüflinge, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, auch eine Arbeit in einer anderen Fremdsprache zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind und geeignete Lehrkräfte als Korrektorinnen oder Korrektoren zur Verfügung stehen. Ist eine schriftliche Prüfung in der Herkunftssprache beim Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses nicht möglich, weil die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 nicht erfüllt werden, kann das für Bildung zuständige Ministerium den Prüfling von der Prüfung befreien, wenn andernfalls eine unzumutbare Härte zu befürchten wäre. Mit der Befreiung von der Prüfung entfällt die Festlegung einer Endnote in der ersten Fremdsprache. (3) Bei Vorlage eines anerkannten Fremdsprachen-Zertifikats auf der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen (GERR) für den Mittleren Schulabschluss oder auf der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen (GERR) für den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss entfällt die Prüfung in der ersten Fremdsprache. (4) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten. (5) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierzu bestellt hat, eigenständig beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest. Bei der Festsetzung der Note der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 2 können fachkundige Prüferinnen und Prüfer, die nicht Lehrkräfte sind, in Verantwortung einer Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache mitwirken. (6) Bei Prüfungen an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen erfolgt eine Erstkorrektur durch eine Lehrkraft der Ersatzschule. Die Zweitkorrektur wird durch eine Lehrkraft einer weiterführenden allgemein bildenden öffentlichen Schule durchgeführt. Bei unterschiedlicher Benotung setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest. (7) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich aus den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung nicht mehr bestehen kann.

§ 8

Mündliche Prüfung

§ 8 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung für den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss umfasst drei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus den Fachbereichen a) Biologie, Chemie, Physik, Technik/Informatikb) Geografie, Geschichte, Wirtschaft/Politik, wobei beide Fachbereiche belegt sein müssen. Der Prüfungsausschuss kann zusätzlich jeweils eine mündliche Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern mit Ausnahme der ersten Fremdsprache ansetzen, wenn dies zur Sicherung der Bewertung erforderlich ist oder die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat dies beantragt. (2) Die mündliche Prüfung für den Mittleren Schulabschluss umfasst 1. zwei Prüfungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie2. drei Prüfungen nach Wahl des Prüflings aus den Fachbereichena) Biologie, Chemie, Physik und Technik/Informatik,b) Geografie, Geschichte, Wirtschaft/Politik, wobei beide Fachbereiche belegt sein müssen.(3) An Stelle der mündlichen Prüfung in einem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 und 2 Nummer 2 kann ein fächerübergreifend bearbeitetes Thema präsentiert werden. Das Thema ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu genehmigen. (4) Religion kann zusätzlich gewählt werden. (5) Prüfungsaufgaben und Erwartungshorizont werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern erstellt und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen mündlichen Prüfung zur Bestätigung vorgelegt. (6) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung mit drei bis fünf Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durchgeführt. Dabei muss der oder dem Einzelnen Gelegenheit gegeben werden, angemessene Teile der Aufgabe selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen von Wissensstoff ist nicht zulässig. Die Dauer der mündlichen Prüfung richtet sich nach der Größe der Prüfgruppe. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer sind 15 Minuten vorzusehen. (7) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen. (8) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuss die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen fest. (9) Bei Zustimmung der zu Prüfenden kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bis zu drei Personen, die als Lehrkraft an einer Schule oder in einem Vorbereitungskurs tätig sind oder sich auf die Externenprüfung vorbereiten, gestatten, als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich.

§ 9

Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses

§ 9 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses(1) In dem Fach, in dem keine mündliche Prüfung stattfindet, entspricht die Endnote dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung. Liegt sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Endnote berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten des Prüflings gerundet. (2) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach. (3) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses. (4) Der Abschluss wird zuerkannt, wenn nicht mehr als eine Endnote schlechter als ausreichend ist und keine Endnote ungenügend erteilt wird. Dabei wird die Note für die Präsentation eines fächerübergreifend bearbeiteten Themas nach § 8 Absatz 3 der Endnote eines Faches gleichgesetzt. (5) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ist dem Prüfling ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 1 oder 2 auszustellen.(6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung, in der die Ergebnisse der Prüfung nach dem Muster der Anlagen 3 oder 4 aufzuführen sind. Bei Nichtbestehen der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, ob aufgrund der bei der Prüfung gezeigten Leistungen der Erste allgemeinbildende Schulabschluss zuerkannt werden kann. (7) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 10

Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen

§ 10 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen(1) Erkrankt ein Prüfling unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Fühlt sich ein Prüfling wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Der Prüfling hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern. (2) Ein Prüfling kann aus wichtigen privaten und beruflichen Gründen beantragen, dass die Nichtschülerprüfung unterbrochen wird. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) Prüfungsteile, die wegen Krankheit oder anderen wichtigen von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anerkannten Gründen versäumt werden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet. (4) Versäumt ein Prüfling Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus von ihm zu vertretenden Gründen oder gibt er die Aufgabe unbearbeitet zurück, werden diese Prüfungsteile mit „ungenügend" bewertet. (5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er durch den Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für einen Prüfling, der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit „ungenügend" bewertet. (6) Bei Ausschluss minderjähriger Prüflinge sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen. Unter den Voraussetzungen des § 31 SchulG sind auch die Eltern volljähriger Prüflinge zu benachrichtigen.

§ 9

Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses

§ 9 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses(1) In dem Fach, in dem keine mündliche Prüfung stattfindet, entspricht die Endnote dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung. Liegt sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Endnote berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet. (2) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach. (3) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses. (4) Der Abschluss wird zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend" sind oder eine Endnote „mangelhaft" in nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote „befriedigend" oder besser ausgeglichen wird. Dabei wird die Note für die Präsentation eines fächerübergreifend bearbeiteten Themas nach § 8 Abs. 3 der Endnote eines Faches gleichgesetzt. (5) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ist der oder dem zu Prüfenden ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 1 oder auszustellen. (6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung, in der die Ergebnisse der Prüfung nach dem Muster der Anlagen 3 oder 4 aufzuführen sind. Bei Nichtbestehen der Realschulabschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings, ob aufgrund der bei der Prüfung gezeigten Leistungen der Hauptschulabschluss zuerkannt werden kann. (7) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 11

Wiederholung der Prüfung

§ 11 Wiederholung der Prüfung(1) Eine nicht bestandene Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses kann einmal, frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden. Eine nicht bestandene Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses kann einmal, frühestens nach einem Jahr wiederholt werden. Die untere Schulaufsichtsbehörde kann für die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere vom Prüfling nicht zu vertretende Gründe dies rechtfertigen. (2) Hat sich ein Prüfling einer entsprechenden Prüfung bereits außerhalb des Landes Schleswig-Holstein unterzogen, sie aber nicht bestanden, so ist die Prüfung als Wiederholungsprüfung anzurechnen. (3) Bei einer Wiederholungsprüfung werden in einzelnen Fächern bereits abgelegte Prüfungen auf Antrag angerechnet, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet sind. Die erste Prüfung darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen.

Anlage 1

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 4

§ 10

Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen

§ 10 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen(1) Erkrankt ein Prüfling unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Fühlt sich ein Prüfling wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Der Prüfling hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern. (2) Ein Prüfling kann aus wichtigen privaten und beruflichen Gründen beantragen, dass die Externenprüfung unterbrochen wird. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) Prüfungsteile, die wegen Krankheit oder anderen wichtigen von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anerkannten Gründen versäumt werden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet. (4) Versäumt ein Prüfling Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus von ihm zu vertretenden Gründen oder gibt er die Aufgabe unbearbeitet zurück, werden diese Prüfungsteile mit „ungenügend" bewertet. (5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er durch den Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für einen Prüfling, der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit „ungenügend" bewertet. (6) Bei Ausschluss minderjähriger Prüflinge sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen. Unter den Voraussetzungen des § 31 SchulG sind auch die Eltern volljähriger Prüflinge zu benachrichtigen.

§ 11

Wiederholung der Prüfung

§ 11 Wiederholung der Prüfung(1) Jeder Prüfling hat das Recht, eine nicht bestandene Prüfung frühestens nach einem Jahr einmal zu wiederholen. Die untere Schulaufsichtsbehörde kann für die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere vom Prüfling nicht zu vertretende Gründe dies rechtfertigen. (2) Hat sich ein Prüfling einer entsprechenden Prüfung bereits außerhalb des Landes Schleswig-Holstein unterzogen, sie aber nicht bestanden, so ist die Prüfung als Wiederholungsprüfung anzurechnen. (3) Bei einer Wiederholungsprüfung werden in einzelnen Fächern bereits abgelegte Prüfungen auf Antrag angerechnet, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet sind. Die erste Prüfung darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des Abschlusszeugnisses einer Realschule vom 17. März 1992 (NBl. MBWJK. S. 87) außer Kraft.(2) Bewerberinnen und Bewerber aus Vorbereitungskursen staatlich anerkannter Weiterbildungsträger, die vor dem 31.07.2007 begonnen haben, können die Prüfung wahlweise nach dieser Verordnung oder nach der in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnung ablegen.(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juli 2018 außer Kraft.

§ 2

Antrag auf Zulassung

§ 2 Antrag auf Zulassung(1) Die angestrebte Prüfung kann grundsätzlich nicht vor dem Zeitpunkt abgelegt werden, zu dem bei Fortsetzung des Schulbesuchs im Bildungsgang Hauptschule oder im Bildungsgang Realschule der Abschluss erlangt worden wäre. (2) Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt auf Antrag, der an die für den Wohnsitz zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten ist. Bewerberinnen und Bewerber aus Vorbereitungskursen, die von staatlich anerkannten Weiterbildungsträgern durchgeführt werden, können den Antrag über die Leiterin oder den Leiter des Vorbereitungskurses an die für den Sitz des Trägers zuständige untere Schulaufsichtsbehörde stellen. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen. (3) Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine beglaubigte Ausweiskopie oder eine beglaubigte Geburtsurkunde und Meldebescheinigung,2. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges und gegebenenfalls bisheriger beruflicher Tätigkeiten mit einem unterzeichneten aktuellen Lichtbild,3. beglaubigte Kopien der Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der zuletzt besuchten Schulen sowie Nachweise über sonstige Ausbildungen,4. eine Erklärung über bereits unternommene Versuche zum Erwerb des angestrebten Schulabschlusses,5. Angaben über Art und Umfang der Prüfungsvorbereitung und die in den einzelnen Fächern durchgearbeiteten Themen,6. bei Bewerberinnen und Bewerbern unter 18 Jahren eine Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten,7. eine Erklärung zur Wahl der mündlichen Prüfungsfächer nach § 8. Die Angaben zu Nr. 3 und Nr. 5 sind bei Schülerinnen und Schülern nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen nicht erforderlich. Zusätzlich kann dem Antrag beigefügt werden: 1. der Antrag auf Anerkennung eines Fremdsprachen-Zertifikates des Deutschen Volkshochschulverbandes gemäß § 7 Abs. 3,2. die Erklärung, dass bei der Prüfung für den Hauptschulabschluss eine zusätzliche Prüfung in der ersten Fremdsprache oder gemäß § 7 Abs. 2 in der Muttersprache gewünscht wird,3. die Erklärung, dass bei der Prüfung für den Realschulabschluss anstelle der Prüfung in der ersten Fremdsprache gemäß § 7 Abs. 2 eine Prüfung in der Muttersprache gewünscht wird,4. die Erklärung, dass Religion als zusätzliches Prüfungsfach gewünscht wird,5. die Erklärung, anstelle einer mündlichen Prüfung ein fächerübergreifend bearbeitetes Thema präsentieren zu wollen.

§ 3

Zulassung

§ 3 Zulassung(1) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde, sofern die Durchführung des Verfahrens nicht an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 2 übertragen wird. (2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer 1. bei der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses das 16. Lebensjahr, bei der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses das 17. Lebensjahr vollendet hat,2. nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten Ersatzschule ist,3. noch keinen gleichwertigen Bildungsabschluss erworben hat,4. die Externenprüfung höchstens einmal nicht bestanden hat,5. seinen Wohnsitz in Schleswig-Holstein hat und6. sich hinreichend auf die Prüfung vorbereitet hat. Über Ausnahmen entscheidet die untere Schulaufsicht. (3) Den zu Prüfenden wird die Zulassung mit Angabe des Ortes und der Zeit der Prüfung schriftlich mitgeteilt. (4) Die untere Schulaufsicht kann die Bewerberin oder den Bewerber der bei einer anderen Schulaufsichtsbehörde gebildeten Prüfgruppe zuweisen, wenn dies zweckmäßig erscheint.

§ 4

Prüfungsausschuss

§ 4 Prüfungsausschuss(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung bildet die zuständige untere Schulaufsichtsbehörde einen aus drei Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschuss. (2) Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter einer weiterführenden allgemein bildenden öffentlichen Schule, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht den Vorsitz übernimmt. Die oder der Vorsitzende beruft die weiteren Mitglieder. Dabei muss eines der weiteren Mitglieder Lehrkraft einer weiterführenden allgemein bildenden öffentlichen Schule sein, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht als Mitglied in den Prüfungsausschuss eintritt. (3) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (4) Gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen des Prüfungsausschusses muss die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zuständige Schulaufsicht. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können an allen Prüfungen einschließlich der Beratung der Unterausschüsse teilnehmen und die schriftlichen Arbeiten einsehen.

§ 5

Unterausschüsse

§ 5 Unterausschüsse(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung beruft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Unterausschüsse. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht kann den Vorsitz im Unterausschuss übernehmen oder diesem als zusätzliches Mitglied beitreten. (2) Die Unterausschüsse setzen sich zusammen aus 1. der Prüferin oder dem Prüfer2. einer weiteren Lehrkraft, die den Vorsitz innehat und Protokoll führt. (3) Als Prüferinnen oder Prüfer können auch Lehrkräfte nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen berufen werden. Gleiches gilt für Lehrkräfte, die Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Rahmen von Vorbereitungskursen anerkannter Weiterbildungsträger auf die Prüfung vorbereitet haben und die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 SchulG erfüllen. (4) Die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte vertreten sind. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 7

Schriftliche Prüfung

§ 7 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung für den Erwerb des Hauptschulabschlusses erfolgt in den Fächern Deutsch und Mathematik, auf Wunsch der oder des zu Prüfenden auch in der ersten Fremdsprache. Die schriftliche Prüfung für den Erwerb des Realschulabschlusses erfolgt in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache. Die Aufgaben werden durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt. (2) In der ersten Fremdsprache besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Anstelle der Arbeit in der ersten Fremdsprache kann für Prüflinge, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, auch eine Arbeit in der Muttersprache zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind und geeignete Lehrkräfte als Korrektorinnen oder Korrektoren zur Verfügung stehen. (3) Bei Vorlage eines anerkannten Fremdsprachen-Zertifikats auf der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen (GERR) entfällt die Prüfung in der ersten Fremdsprache. (4) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten. (5) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierzu bestellt hat, eigenständig beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest. Bei der Festsetzung der Note der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 2 können fachkundige Prüferinnen und Prüfer, die nicht Lehrkräfte sind, in Verantwortung einer Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache mitwirken. (6) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich aus den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass der Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann.

§ 8

Mündliche Prüfung

§ 8 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung für den Hauptschulabschluss umfasst drei Prüfungen nach Wahl des Prüflings aus den Fachbereichen a) Biologie, Chemie, Physik, Technik/Informatikb) Geographie, Geschichte, Wirtschaft/Politik, wobei beide Fachbereiche belegt sein müssen.Die Prüfung in der ersten Fremdsprache nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ersetzt eine der mündlichen Prüfungen. Der Prüfungsausschuss kann zusätzlich jeweils eine mündliche Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern mit Ausnahme der ersten Fremdsprache ansetzen, wenn dies zur Sicherung der Bewertung erforderlich ist oder der Prüfling dies beantragt. (2) Die mündliche Prüfung für den Realschulabschluss umfasst 1. zwei Prüfungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie2. drei Prüfungen nach Wahl des Prüflings aus den Fachbereichena) Biologie, Chemie, Physik und Technik/Informatikb) Geographie, Geschichte, Wirtschaft/Politik, wobei beide Fachbereiche belegt sein müssen.(3) An Stelle der mündlichen Prüfung in einem der Prüfungsfächer nach Absatz 2 Nr. 2 kann ein fächerübergreifend bearbeitetes Thema präsentiert werden. Das Thema ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu genehmigen. (4) Religion kann zusätzlich gewählt werden. (5) Prüfungsaufgaben und Erwartungshorizont werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern erstellt und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen mündlichen Prüfung zur Bestätigung vorgelegt. (6) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung mit 3 bis 5 Prüflingen durchgeführt. Dabei muss der oder dem Einzelnen Gelegenheit gegeben werden, angemessene Teile der Aufgabe selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen von Wissensstoff ist nicht zulässig. Die Dauer der mündlichen Prüfung richtet sich nach der Größe der Prüfgruppe. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer sind 15 Minuten vorzusehen. (7) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen. (8) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuss die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen fest. (9) Bei Zustimmung der zu Prüfenden kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bis zu drei Personen, die als Lehrkraft an einer Schule oder in einem Vorbereitungskurs tätig sind oder sich auf die Externenprüfung vorbereiten, gestatten, als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich.

Anlage 1

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 4

§ 1

Zweck der Prüfung

§ 1 Zweck der PrüfungDie Bewerberin oder der Bewerber soll in der Prüfung nachweisen, dass sie oder er einen dem Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder dem Mittleren Schulabschluss gleichwertigen Leistungs- und Bildungsstand erreicht hat. Die dazu notwendigen Anforderungen werden durch die Lehrpläne, die Fachanforderungen sowie durch folgende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) konkretisiert: 1. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 15. Oktober 2004).2. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 4. Dezember 2003) sowie in den Fächern Biologie, Chemie, Physik (KMK Beschluss vom 16. Dezember 2004). Alle Vereinbarungen sind unter www.kmk.org einsehbar.

§ 10

Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen

§ 10 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen(1) Erkrankt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann sie oder er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Fühlt sich eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann sie oder er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern. (2) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat kann aus wichtigen privaten und beruflichen Gründen beantragen, dass die Externenprüfung unterbrochen wird. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) Prüfungsteile, die wegen Krankheit oder anderen wichtigen von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anerkannten Gründen versäumt werden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet. (4) Versäumt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen oder gibt sie oder er die Aufgabe unbearbeitet zurück, werden diese Prüfungsteile mit „ungenügend" bewertet. (5) Behindert eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten ordnungsgemäß durchzuführen, kann sie oder er durch den Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für eine Prüfungskandidatin oder einen Prüfungskandidat, die oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit „ungenügend" bewertet. (6) Bei Ausschluss minderjähriger Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen. Unter den Voraussetzungen des § 31 SchulG sind auch die Eltern volljähriger Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zu benachrichtigen.

§ 11

Wiederholung der Prüfung

§ 11 Wiederholung der Prüfung(1) Jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat hat das Recht, eine nicht bestandene Prüfung frühestens nach einem Jahr einmal zu wiederholen. Die untere Schulaufsichtsbehörde kann für die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten nicht zu vertretende Gründe dies rechtfertigen. (2) Hat sich eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einer entsprechenden Prüfung bereits außerhalb des Landes Schleswig-Holstein unterzogen, sie aber nicht bestanden, so ist die Prüfung als Wiederholungsprüfung anzurechnen. (3) Bei einer Wiederholungsprüfung werden in einzelnen Fächern bereits abgelegte Prüfungen auf Antrag angerechnet, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet sind. Die erste Prüfung darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen.

§ 13

Niederschriften

§ 13 Niederschriften(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über 1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung mit Zeitangaben, 2. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben,3. das Prüfungsfach und die gestellten Aufgaben,4. die Namen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Arbeitsraum verlassen haben, mit Zeitangaben,5. den Zeitpunkt, wann die einzelne Prüfungskandidatin oder der einzelne Prüfungskandidat seine Arbeit abgegeben hat,6. die Bekanntgabe der Folge von Unregelmäßigkeiten nach § 10,7. die Namen und Funktionen der Lehrkräfte, die die mündliche Prüfung durchführten,8. das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Noten sowie9. weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs von Bedeutung sind. (2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei den schriftlichen Prüfungen von den die Aufsicht führenden Lehrkräften und bei den mündlichen Prüfungen von den Mitgliedern des Unterausschusses zu unterschreiben.

§ 2

Antrag auf Zulassung

§ 2 Antrag auf Zulassung(1) Die angestrebte Prüfung kann grundsätzlich nicht vor dem Zeitpunkt abgelegt werden, zu dem bei Fortsetzung des Schulbesuchs der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder der Mittlere Schulabschluss erlangt worden wäre. (2) Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt auf Antrag, der an die für den Wohnsitz zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten ist. Bewerberinnen und Bewerber aus Vorbereitungskursen, die von staatlich anerkannten Weiterbildungsträgern durchgeführt werden, können den Antrag über die Leiterin oder den Leiter des Vorbereitungskurses an die für den Sitz des Trägers zuständige untere Schulaufsichtsbehörde stellen. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen. (3) Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine beglaubigte Ausweiskopie oder eine beglaubigte Geburtsurkunde und Meldebescheinigung,2. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges und gegebenenfalls bisheriger beruflicher Tätigkeiten mit einem unterzeichneten aktuellen Lichtbild,3. beglaubigte Kopien der Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der zuletzt besuchten Schulen sowie Nachweise über sonstige Ausbildungen,4. eine Erklärung über bereits unternommene Versuche zum Erwerb des angestrebten Schulabschlusses,5. Angaben über Art und Umfang der Prüfungsvorbereitung und die in den einzelnen Fächern durchgearbeiteten Themen,6. bei Bewerberinnen und Bewerbern unter 18 Jahren eine Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten,7. eine Erklärung zur Wahl der mündlichen Prüfungsfächer nach § 8. Die Angaben zu Nr. 3 und Nr. 5 sind bei Schülerinnen und Schülern nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen nicht erforderlich. Zusätzlich kann dem Antrag beigefügt werden: 1. der Antrag auf Anerkennung eines Fremdsprachen-Zertifikates des Deutschen Volkshochschulverbandes gemäß § 7 Abs. 3,2. die Erklärung, dass bei der Prüfung für den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss eine zusätzliche Prüfung in der ersten Fremdsprache oder gemäß § 7 Abs. 2 in der Herkunftssprache gewünscht wird,3. die Erklärung, dass bei der Prüfung für den Mittleren Schulabschluss anstelle der Prüfung in der ersten Fremdsprache gemäß § 7 Abs. 2 eine Prüfung in der Herkunftssprache gewünscht wird,4. die Erklärung, dass Religion als zusätzliches Prüfungsfach gewünscht wird,5. die Erklärung, anstelle einer mündlichen Prüfung ein fächerübergreifend bearbeitetes Thema präsentieren zu wollen.

§ 3

Zulassung

§ 3 Zulassung(1) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde, sofern die Durchführung des Verfahrens nicht an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 2 übertragen wird. (2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer 1. bei der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses das 16. Lebensjahr, bei der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses das 17. Lebensjahr vollendet hat,2. nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten Ersatzschule ist,3. noch keinen gleichwertigen Bildungsabschluss erworben hat,4. die Externenprüfung höchstens einmal nicht bestanden hat,5. seinen Wohnsitz in Schleswig-Holstein hat und6. sich hinreichend auf die Prüfung vorbereitet hat. Über Ausnahmen entscheidet die untere Schulaufsicht. (3) Den zu Prüfenden wird die Zulassung mit Angabe des Ortes und der Zeit der Prüfung schriftlich mitgeteilt. (4) Die untere Schulaufsicht kann die Bewerberin oder den Bewerber der bei einer anderen Schulaufsichtsbehörde gebildeten Prüfgruppe zuweisen, wenn dies zweckmäßig erscheint.

§ 5

Unterausschüsse

§ 5 Unterausschüsse(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung beruft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Unterausschüsse. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht kann den Vorsitz im Unterausschuss übernehmen oder diesem als zusätzliches Mitglied beitreten. (2) Die Unterausschüsse setzen sich zusammen aus 1. der Prüferin oder dem Prüfer2. einer weiteren Lehrkraft, die den Vorsitz innehat und Protokoll führt. (3) Als Prüferinnen oder Prüfer können auch Lehrkräfte nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen berufen werden. Gleiches gilt für Lehrkräfte, die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten im Rahmen von Vorbereitungskursen anerkannter Weiterbildungsträger auf die Prüfung vorbereiten und die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 SchulG erfüllen. (4) Die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte vertreten sind. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 7

Schriftliche Prüfung

§ 7 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung für den Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses erfolgt in den Fächern Deutsch und Mathematik, auf Wunsch der oder des zu Prüfenden auch in der ersten Fremdsprache. Die schriftliche Prüfung für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses erfolgt in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache. Die Aufgaben werden durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt. (2) In der ersten Fremdsprache besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Anstelle der Arbeit in der ersten Fremdsprache kann für Prüflinge, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, auch eine Arbeit in der Muttersprache zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind und geeignete Lehrkräfte als Korrektorinnen oder Korrektoren zur Verfügung stehen. (3) Bei Vorlage eines anerkannten Fremdsprachen-Zertifikats auf der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen (GERR) entfällt die Prüfung in der ersten Fremdsprache. (4) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten. (5) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierzu bestellt hat, eigenständig beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest. Bei der Festsetzung der Note der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 2 können fachkundige Prüferinnen und Prüfer, die nicht Lehrkräfte sind, in Verantwortung einer Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache mitwirken. (6) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich aus den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung nicht mehr bestehen kann.

§ 8

Mündliche Prüfung

§ 8 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung für den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss umfasst drei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus den Fachbereichen a) Biologie, Chemie, Physik, Technik/Informatikb) Geographie, Geschichte, Wirtschaft/Politik, wobei beide Fachbereiche belegt sein müssen.Die Prüfung in der ersten Fremdsprache nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ersetzt eine der mündlichen Prüfungen. Der Prüfungsausschuss kann zusätzlich jeweils eine mündliche Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern mit Ausnahme der ersten Fremdsprache ansetzen, wenn dies zur Sicherung der Bewertung erforderlich ist oder die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat dies beantragt. (2) Die mündliche Prüfung für den Mittleren Schulabschluss umfasst 1. zwei Prüfungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie2. drei Prüfungen nach Wahl des Prüflings aus den Fachbereichena) Biologie, Chemie, Physik und Technik/Informatikb) Geographie, Geschichte, Wirtschaft/Politik, wobei beide Fachbereiche belegt sein müssen.(3) An Stelle der mündlichen Prüfung in einem der Prüfungsfächer nach Absatz 2 Nr. 2 kann ein fächerübergreifend bearbeitetes Thema präsentiert werden. Das Thema ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu genehmigen. (4) Religion kann zusätzlich gewählt werden. (5) Prüfungsaufgaben und Erwartungshorizont werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern erstellt und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen mündlichen Prüfung zur Bestätigung vorgelegt. (6) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung mit 3 bis 5 Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durchgeführt. Dabei muss der oder dem Einzelnen Gelegenheit gegeben werden, angemessene Teile der Aufgabe selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen von Wissensstoff ist nicht zulässig. Die Dauer der mündlichen Prüfung richtet sich nach der Größe der Prüfgruppe. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer sind 15 Minuten vorzusehen. (7) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen. (8) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuss die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen fest. (9) Bei Zustimmung der zu Prüfenden kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bis zu drei Personen, die als Lehrkraft an einer Schule oder in einem Vorbereitungskurs tätig sind oder sich auf die Externenprüfung vorbereiten, gestatten, als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich.

§ 9

Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses

§ 9 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses(1) In dem Fach, in dem keine mündliche Prüfung stattfindet, entspricht die Endnote dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung. Liegt sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Endnote berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet. (2) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach. (3) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses. (4) Der Abschluss wird zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend" sind oder eine Endnote „mangelhaft" in nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote „befriedigend" oder besser ausgeglichen wird. Dabei wird die Note für die Präsentation eines fächerübergreifend bearbeiteten Themas nach § 8 Abs. 3 der Endnote eines Faches gleichgesetzt. (5) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ist der oder dem zu Prüfenden ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 1 oder auszustellen. (6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung, in der die Ergebnisse der Prüfung nach dem Muster der Anlagen 3 oder 4 aufzuführen sind. Bei Nichtbestehen der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, ob aufgrund der bei der Prüfung gezeigten Leistungen der Erste allgemeinbildende Schulabschluss zuerkannt werden kann. (7) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.

Anlage 1

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 4

Eingangsformel ExternenPVO

Aufgrund des § 140 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 485), verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen:

§ 1

Zweck der Prüfung

§ 1 Zweck der PrüfungDie Bewerberin oder der Bewerber soll in der Prüfung nachweisen, dass sie oder er einen dem Abschluss des Bildungsganges Hauptschule oder des Bildungsganges Realschule gleichwertigen Leistungs- und Bildungsstand erreicht hat. Die dazu notwendigen Anforderungen werden durch den Erlass über Lehrpläne vom 30. April 1997 „Lehrpläne für die Sekundarstufe I der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen - Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule“ (www.lehrplan.lernnetz.de) und durch folgende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) konkretisiert: 1. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 15. Oktober 2004).2. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 4. Dezember 2003) sowie in den Fächern Biologie, Chemie, Physik (KMK Beschluss vom 16. Dezember 2004). Alle Vereinbarungen sind unter www.kmk.org einsehbar.

§ 10

Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen

§ 10 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen(1) Erkrankt ein Prüfling unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Fühlt sich ein Prüfling wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Der Prüfling hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern. (2) Ein Prüfling kann aus wichtigen privaten und beruflichen Gründen beantragen, dass die Nichtschülerprüfung unterbrochen wird. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) Prüfungsteile, die wegen Krankheit oder anderen wichtigen von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anerkannten Gründen versäumt werden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet. (4) Versäumt ein Prüfling Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus Gründen, die er vorsätzlich herbeigeführt hat, oder gibt er die Aufgabe unbearbeitet zurück, werden diese Prüfungsteile mit „ungenügend" bewertet. (5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er durch den Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für einen Prüfling, der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit „ungenügend" bewertet. (6) Bei Ausschluss minderjähriger Prüflinge sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen. Unter den Voraussetzungen des § 31 SchulG sind auch die Eltern volljähriger Prüflinge zu benachrichtigen.

§ 11

Wiederholung der Prüfung

§ 11 Wiederholung der Prüfung(1) Jeder Prüfling hat das Recht, eine nicht bestandene Prüfung frühestens nach einem Jahr einmal zu wiederholen. Die untere Schulaufsichtsbehörde kann für die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere vom Prüfling nicht zu vertretende Gründe dies rechtfertigen. (2) Hat sich ein Prüfling einer entsprechenden Prüfung bereits außerhalb des Landes Schleswig-Holstein unterzogen, sie aber nicht bestanden, so ist die Prüfung als Wiederholungsprüfung anzurechnen. (3) Bei einer Wiederholungsprüfung werden in einzelnen Fächern bereits abgelegte Prüfungen auf Antrag angerechnet, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet sind. Die erste Prüfung darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen.

§ 12

Abschlussprüfung im Justizvollzug

§ 12 Abschlussprüfung im Justizvollzug(1) Zuständige untere Schulaufsichtsbehörde für den Pädagogischen Dienst des Justizvollzuges ist das Schulamt der Stadt Neumünster. (2) Den Vorsitz des Prüfungsausschuss nach § 4 Abs. 2 hat die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Dienstes bei der Justizvollzugsanstalt Neumünster, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht den Vorsitz übernimmt. (3) Die Termine für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden abweichend von § 6 von der oder dem Vorsitzende des Prüfungsausschusses festgelegt und bekannt gegeben. (4) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden abweichend von § 7 Abs. 1 durch den Pädagogischen Dienst gestellt. Die Aufgabenstellung bedarf der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums.

§ 13

Niederschriften

§ 13 Niederschriften(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über 1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung mit Zeitangaben, 2. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben,3. das Prüfungsfach und die gestellten Aufgaben,4. die Namen der Prüflinge, die den Arbeitsraum verlassen haben, mit Zeitangaben,5. den Zeitpunkt, wann der einzelne Prüfling seine Arbeit abgegeben hat,6. die Bekanntgabe der Folge von Unregelmäßigkeiten nach § 10,7. die Namen und Funktionen der Lehrkräfte, die die mündliche Prüfung durchführten,8. das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Noten sowie9. weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs von Bedeutung sind. (2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei den schriftlichen Prüfungen von den die Aufsicht führenden Lehrkräften und bei den mündlichen Prüfungen von den Mitgliedern des Unterausschusses zu unterschreiben.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des Abschlusszeugnisses einer Realschule vom 17. März 1992 (NBl. MBWJK. S. 87) außer Kraft.(2) Bewerberinnen und Bewerber aus Vorbereitungskursen staatlich anerkannter Weiterbildungsträger, die vor dem 31.07.2007 begonnen haben, können die Prüfung wahlweise nach dieser Verordnung oder nach der in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnung ablegen.(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.

§ 2

Antrag auf Zulassung

§ 2 Antrag auf Zulassung(1) Die angestrebte Prüfung kann grundsätzlich nicht vor dem Zeitpunkt abgelegt werden, zu dem bei Fortsetzung des Schulbesuchs im Bildungsgang Hauptschule oder im Bildungsgang Realschule der Abschluss erlangt worden wäre. (2) Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt auf Antrag, der an die für den Wohnsitz zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten ist. Bewerberinnen und Bewerber aus Vorbereitungskursen, die von staatlich anerkannten Weiterbildungsträgern durchgeführt werden, können den Antrag über die Leiterin oder den Leiter des Vorbereitungskurses an die für den Sitz des Trägers zuständige untere Schulaufsichtsbehörde stellen. (3) Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine beglaubigte Ausweiskopie oder eine beglaubigte Geburtsurkunde und Meldebescheinigung,2. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges und gegebenenfalls bisheriger beruflicher Tätigkeiten mit einem unterzeichneten aktuellen Lichtbild,3. beglaubigte Kopien der Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der zuletzt besuchten Schulen sowie Nachweise über sonstige Ausbildungen,4. eine Erklärung über bereits unternommene Versuche zum Erwerb des angestrebten Schulabschlusses,5. Angaben über Art und Umfang der Prüfungsvorbereitung und die in den einzelnen Fächern durchgearbeiteten Themen,6. bei Bewerberinnen und Bewerbern unter 18 Jahren eine Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten,7. eine Erklärung zur Wahl der mündlichen Prüfungsfächer nach § 8. Zusätzlich kann dem Antrag beigefügt werden: 1. der Antrag auf Anerkennung eines Fremdsprachen-Zertifikates des Deutschen Volkshochschulverbandes gemäß § 7 Abs. 3,2. die Erklärung, dass bei der Prüfung für den Hauptschulabschluss eine zusätzliche Prüfung in der ersten Fremdsprache oder gemäß § 7 Abs. 2 in der Muttersprache gewünscht wird,3. die Erklärung, dass bei der Prüfung für den Realschulabschluss anstelle der Prüfung in der ersten Fremdsprache gemäß § 7 Abs. 2 eine Prüfung in der Muttersprache gewünscht wird,4. die Erklärung, dass Religion als zusätzliches Prüfungsfach gewünscht wird,5. die Erklärung, anstelle einer mündlichen Prüfung ein fächerübergreifend bearbeitetes Thema präsentieren zu wollen.

§ 3

Zulassung

§ 3 Zulassung(1) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde, sofern die Durchführung des Verfahrens nicht an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 2 übertragen wird. (2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer 1. bei der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses das 16. Lebensjahr, bei der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses das 17. Lebensjahr vollendet hat,2. nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen allgemein bildenden oder beruflichen Schule ist,3. noch keinen gleichwertigen Bildungsabschluss erworben hat,4. die Nichtschülerprüfung höchstens einmal nicht bestanden hat,5. seinen Wohnsitz in Schleswig-Holstein hat und6. sich hinreichend auf die Prüfung vorbereitet hat. Über Ausnahmen entscheidet die untere Schulaufsicht. (3) Den zu Prüfenden wird die Zulassung mit Angabe des Ortes und der Zeit der Prüfung schriftlich mitgeteilt. (4) Die untere Schulaufsicht kann die Bewerberin oder den Bewerber der bei einer anderen Schulaufsichtsbehörde gebildeten Prüfgruppe zuweisen, wenn dies zweckmäßig erscheint.

§ 4

Prüfungsausschuss

§ 4 Prüfungsausschuss(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung bildet die zuständige untere Schulaufsichtsbehörde einen aus drei Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschuss. (2) Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Schule mit der Sekundarstufe I in öffentlicher Trägerschaft, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht den Vorsitz übernimmt. Sie oder er beruft die weiteren Mitglieder. (3) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (4) Gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen des Prüfungsausschusses muss die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zuständige Schulaufsicht. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können an allen Prüfungen einschließlich der Beratung der Unterausschüsse teilnehmen und die schriftlichen Arbeiten einsehen.

§ 5

Unterausschüsse

§ 5 Unterausschüsse(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung beruft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Unterausschüsse. (2) Die Unterausschüsse setzen sich zusammen aus 1. der Prüferin oder dem Prüfer2. einer weiteren Lehrkraft, die den Vorsitz innehat und Protokoll führt. (3) Als Prüferinnen oder Prüfer können auch Lehrkräfte berufen werden, die Nichtschülerinnen oder Nichtschüler im Rahmen von Vorbereitungskursen anerkannter Weiterbildungsträger auf die Prüfung vorbereitet haben und die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 SchulG erfüllen. (4) Die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte vertreten sind. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 6

Zeitplan

§ 6 Zeitplan(1) Die Termine der schriftlichen Prüfungen, der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen sowie die Termine für die jeweils späteste Meldung zur Prüfung werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium im Nachrichtenblatt veröffentlicht. (2) Die Termine für die mündlichen Prüfungen bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 7

Schriftliche Prüfung

§ 7 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung für den Erwerb des Hauptschulabschlusses erfolgt in den Fächern Deutsch und Mathematik, auf Wunsch der oder des zu Prüfenden auch in der ersten Fremdsprache. Die schriftliche Prüfung für den Erwerb des Realschulabschlusses erfolgt in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache. Die Aufgaben werden durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt. (2) In der ersten Fremdsprache besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Anstelle der Arbeit in der ersten Fremdsprache kann für Prüflinge, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, auch eine Arbeit in der Muttersprache zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind und geeignete Lehrkräfte als Korrektorinnen oder Korrektoren zur Verfügung stehen. (3) Bei Vorlage eines anerkannten Fremdsprachen-Zertifikats auf der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen (GERR) entfällt die Prüfung in der ersten Fremdsprache. (4) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten. (5) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierzu bestellt hat, eigenständig beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest. (6) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich aus den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass der Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann.

§ 8

Mündliche Prüfung

§ 8 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung für den Hauptschulabschluss umfasst drei Prüfungen nach Wahl des Prüflings aus den Fachbereichen a) Biologie, Chemie, Physik, Technik/Informatikb) Geographie, Geschichte, Wirtschaft/Politik, wobei beide Fachbereiche belegt sein müssen.Die Prüfung in der ersten Fremdsprache nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ersetzt eine der mündlichen Prüfungen. Der Prüfungsausschuss kann zusätzlich jeweils eine mündliche Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern mit Ausnahme der ersten Fremdsprache ansetzen, wenn dies zur Sicherung der Bewertung erforderlich ist oder der Prüfling dies beantragt. (2) Die mündliche Prüfung für den Realschulabschluss umfasst 1. zwei Prüfungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie2. drei Prüfungen nach Wahl des Prüflings aus den Fachbereichena) Biologie, Chemie, Physik und Technik/Informatikb) Geographie, Geschichte, Wirtschaft/Politik, wobei beide Fachbereiche belegt sein müssen.(3) An Stelle der mündlichen Prüfung in einem der Prüfungsfächer nach Absatz 2 Nr. 2 kann ein fächerübergreifend bearbeitetes Thema präsentiert werden. Das Thema ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu genehmigen. (4) Religion kann zusätzlich gewählt werden. (5) Prüfungsaufgaben und Erwartungshorizont werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern erstellt und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen mündlichen Prüfung zur Bestätigung vorgelegt. (6) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung mit 3 bis 5 Prüflingen durchgeführt. Dabei muss der oder dem Einzelnen Gelegenheit gegeben werden, angemessene Teile der Aufgabe selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen von Wissensstoff ist nicht zulässig. Die Dauer der mündlichen Prüfung richtet sich nach der Größe der Prüfgruppe. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer sind 15 Minuten vorzusehen. (7) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen. (8) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuss die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen fest. (9) Bei Zustimmung der zu Prüfenden kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bis zu drei Personen, die in einem Vorbereitungskurs tätig sind oder sich auf die Nichtschülerprüfung vorbereiten, gestatten, als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich.

§ 9

Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses

§ 9 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses(1) In dem Fach, in dem keine mündliche Prüfung stattfindet, entspricht die Endnote dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung. Liegt sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Endnote berücksichtigt. (2) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach. (3) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses. (4) Der Abschluss wird zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend" sind oder eine Endnote „mangelhaft" in nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote „befriedigend" oder besser ausgeglichen wird. (5) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ist der oder dem zu Prüfenden ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 1 oder auszustellen. (6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung, in der die Ergebnisse der Prüfung nach dem Muster der Anlagen 3 oder 4 aufzuführen sind. (7) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.