GWBzustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Vom 1. Dezember 2012

Ausfertigungsdatum:
01.12.2012
Fundstelle:
GVOBl. 2012, 758
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GWBzustBehV

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständige Behörde (Kartellbehörde) nach § 48 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; ber. 2009 S. 3850), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 62 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium; für kartellrechtliche Angelegenheiten im Bereich der leitungsgebundenen Energien Strom und Gas sowie Fernwärme ist das für Energie zuständige Ministerium zuständig.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 12. September 1989 (GVOBl. Sch.-H. S. 109), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241)*), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.