GVRegV SH · Schleswig-Holstein

Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung*) Vom 20. März 1935 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971**)

Fundstelle:
GVOBl. 1971, 182
44 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 13

§ 13Die Präsidenten der Gerichte, die aufsichtführenden Amtsrichter, der Generalstaatsanwalt, die Leiter der Staatsanwaltschaften und die Vorsteher der Gefangenenanstalten haben nach näherer Anordnung des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung zu erledigen. Sie werden im Falle der Behinderung in diesen Geschäften durch ihren ständigen Vertreter vertreten und können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Beamten zu den Geschäften der Justizverwaltung heranziehen.

§ 14

§ 14(1) Die Dienstaufsicht üben aus 1. das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration über sämtliche Gerichte, Staatsanwaltschaften und Gefangenenanstalten,2. gegenstandslos3. der Oberlandesgerichtspräsident und der Landgerichtspräsident über die Gerichte ihres Bezirks,4. der aufsichtführende Amtsrichter über das Amtsgericht,5. gegenstandslos6. der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht und der Oberstaatsanwalt beim Landgericht über die Staatsanwaltschaften,7. der Vorsteher der Gefangenenanstalt über die unterstellte Behörde. (2) Dem Landgerichtspräsidenten steht die Dienstaufsicht über ein mit einem Präsidenten besetztes Amtsgericht nicht zu. (3) Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration bestimmt, bei welchen Amtsgerichten der Präsident die Dienstaufsicht über andere zum Bezirk des übergeordneten Landgerichts gehörigen Amtsgerichte an Stelle des Landgerichtspräsidenten ausübt.

§ 18

§ 18Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration kann die Ausübung der ihm in dieser Verordnung übertragenen Befugnisse auf die ihm unmittelbar nachgeordneten Präsidenten der Gerichte und Leiter der Staatsanwaltschaften übertragen.

§ 4

§ 4Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration kann einen oder mehrere Amtsrichter zu ständigen Vertretern des aufsichtführenden Amtsrichters bestellen. Wird kein ständiger Vertreter bestellt oder ist dieser behindert, so wird der aufsichtführende Amtsrichter durch den dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter durch den der Geburt nach ältesten Amtsrichter vertreten. Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration kann Grundsätze für die Vertretung des aufsichtführenden Amtsrichters aufstellen.

§ 7

§ 7(1) *) Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration kann Grundsätze für die Verteilung der Geschäfte bei den Landgerichten und für die Vertretung des Landgerichtspräsidenten aufstellen. Er bestellt den ständigen Vertreter des Präsidenten (§ 66 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes)**).(2) Die Zahl der Zivil- und Strafkammern bei den Landgerichten bestimmt der Landesgerichtspräsident; der Oberlandesgerichtspräsident kann ihm Weisungen hierfür erteilen. (3)-(5) ***)

§ 8

§ 8(1) Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration kann Grundsätze für die Verteilung der Geschäfte bei den Oberlandesgerichten und für die Vertretung des Oberlandesgerichtspräsidenten aufstellen. Der ständige Vertreter des Präsidenten (§ 66 Abs. 2, § 117 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ist der Vizepräsident des Oberlandesgerichts. (2) Die Zahl der Zivil- und Strafsenate bei den Oberlandesgerichten bestimmt der Oberlandesgerichtspräsident; das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration kann ihm hierfür Weisungen erteilen.

§ 13

§ 13Die Präsidenten der Gerichte, die aufsichtführenden Amtsrichter, der Generalstaatsanwalt, die Leiter der Staatsanwaltschaften und die Vorsteher der Gefangenenanstalten haben nach näherer Anordnung des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung zu erledigen. Sie werden im Falle der Behinderung in diesen Geschäften durch ihren ständigen Vertreter vertreten und können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Beamten zu den Geschäften der Justizverwaltung heranziehen.

§ 14

§ 14(1) Die Dienstaufsicht üben aus 1. das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa über sämtliche Gerichte, Staatsanwaltschaften und Gefangenenanstalten,2. gegenstandslos3. der Oberlandesgerichtspräsident und der Landgerichtspräsident über die Gerichte ihres Bezirks,4. der aufsichtführende Amtsrichter über das Amtsgericht,5. gegenstandslos6. der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht und der Oberstaatsanwalt beim Landgericht über die Staatsanwaltschaften,7. der Vorsteher der Gefangenenanstalt über die unterstellte Behörde. (2) Dem Landgerichtspräsidenten steht die Dienstaufsicht über ein mit einem Präsidenten besetztes Amtsgericht nicht zu. (3) Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa bestimmt, bei welchen Amtsgerichten der Präsident die Dienstaufsicht über andere zum Bezirk des übergeordneten Landgerichts gehörigen Amtsgerichte an Stelle des Landgerichtspräsidenten ausübt.

§ 18

§ 18Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa kann die Ausübung der ihm in dieser Verordnung übertragenen Befugnisse auf die ihm unmittelbar nachgeordneten Präsidenten der Gerichte und Leiter der Staatsanwaltschaften übertragen.

§ 4

§ 4Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa kann einen oder mehrere Amtsrichter zu ständigen Vertretern des aufsichtführenden Amtsrichters bestellen. Wird kein ständiger Vertreter bestellt oder ist dieser behindert, so wird der aufsichtführende Amtsrichter durch den dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter durch den der Geburt nach ältesten Amtsrichter vertreten. Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa kann Grundsätze für die Vertretung des aufsichtführenden Amtsrichters aufstellen.

§ 7

§ 7(1) *) Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa kann Grundsätze für die Verteilung der Geschäfte bei den Landgerichten und für die Vertretung des Landgerichtspräsidenten aufstellen. Er bestellt den ständigen Vertreter des Präsidenten (§ 66 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes)**).(2) Die Zahl der Zivil- und Strafkammern bei den Landgerichten bestimmt der Landesgerichtspräsident; der Oberlandesgerichtspräsident kann ihm Weisungen hierfür erteilen. (3)-(5) ***)

§ 8

§ 8(1) Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa kann Grundsätze für die Verteilung der Geschäfte bei den Oberlandesgerichten und für die Vertretung des Oberlandesgerichtspräsidenten aufstellen. Der ständige Vertreter des Präsidenten (§ 66 Abs. 2, § 117 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ist der Vizepräsident des Oberlandesgerichts. (2) Die Zahl der Zivil- und Strafsenate bei den Oberlandesgerichten bestimmt der Oberlandesgerichtspräsident; das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa kann ihm hierfür Weisungen erteilen.

Eingangsformel GVRegV

Aufgrund des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (RGBl. I S. 91) wird für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit übergangsweise verordnet:

Artikel

Artikel I

Artikel

Artikel X Schluß- und Übergangsvorschriften

Artikel

Artikel II

Artikel

Artikel III Landgerichte

Artikel

Artikel IV Oberlandesgerichte

Artikel

Artikel V - VII

Artikel

Artikel V - VII

Artikel

Artikel V - VII

Artikel

Artikel VIII Geschäftsstellen und Gerichtsvollzieher

Artikel

Artikel IX Justizverwaltung

§ 1

§ 1*)

§ 10

§ 10*)

§ 11

§ 11*)

§ 12

§ 12*)

§ 13

§ 13Die Präsidenten der Gerichte, die aufsichtführenden Amtsrichter, der Generalstaatsanwalt, die Leiter der Staatsanwaltschaften und die Vorsteher der Gefangenenanstalten haben nach näherer Anordnung des Ministeriums für Justiz, Arbeit und Europa die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung zu erledigen. Sie werden im Falle der Behinderung in diesen Geschäften durch ihren ständigen Vertreter vertreten und können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Beamten zu den Geschäften der Justizverwaltung heranziehen.

§ 14

§ 14(1) Die Dienstaufsicht üben aus 1. das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa über sämtliche Gerichte, Staatsanwaltschaften und Gefangenenanstalten,2. gegenstandslos3. der Oberlandesgerichtspräsident und der Landgerichtspräsident über die Gerichte ihres Bezirks,4. der aufsichtführende Amtsrichter über das Amtsgericht,5. gegenstandslos6. der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht und der Oberstaatsanwalt beim Landgericht über die Staatsanwaltschaften,7. der Vorsteher der Gefangenenanstalt über die unterstellte Behörde. (2) Dem Landgerichtspräsidenten steht die Dienstaufsicht über ein mit einem Präsidenten besetztes Amtsgericht nicht zu. (3) Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa bestimmt, bei welchen Amtsgerichten der Präsident die Dienstaufsicht über andere zum Bezirk des übergeordneten Landgerichts gehörigen Amtsgerichte an Stelle des Landgerichtspräsidenten ausübt.

§ 15

§ 15*)Die Dienstaufsicht über eine Behörde erstreckt sich zugleich auf die bei ihr angestellten oder beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter. Die Dienstaufsicht des aufsichtführenden Amtsrichters beschränkt sich jedoch, wenn ihm nicht die Zuständigkeit für die im § 5 Abs. 1 bezeichneten Anordnungen übertragen worden ist, auf die bei dem Amtsgericht angestellten oder beschäftigten nichtrichterlichen Beamten, die Angestellten und Arbeiter;

§ 16

§ 16*)

§ 17

§ 17(1) Beschwerden in Angelegenheiten der Justizverwaltung werden im Dienstaufsichtswege erledigt. (2) Über Aufsichtsbeschwerden, die sich gegen einen im ersten Rechtszuge vom Präsidenten eines Amtsgerichts erlassenen Bescheid richten, entscheidet der Oberlandesgerichtspräsident endgültig, wenn für Beschwerden dieser Art bestimmt ist, daß die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten endgültig ist.

§ 18

§ 18Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa kann die Ausübung der ihm in dieser Verordnung übertragenen Befugnisse auf die ihm unmittelbar nachgeordneten Präsidenten der Gerichte und Leiter der Staatsanwaltschaften übertragen.

§ 19

§ 19*)

§ 2

§ 2*)

§ 20

§ 20*)

§ 21

§ 21(1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1935 in Kraft. (2) *)

§ 3

§ 3*)

§ 4

§ 4Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa kann einen oder mehrere Amtsrichter zu ständigen Vertretern des aufsichtführenden Amtsrichters bestellen. Wird kein ständiger Vertreter bestellt oder ist dieser behindert, so wird der aufsichtführende Amtsrichter durch den dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter durch den der Geburt nach ältesten Amtsrichter vertreten. Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa kann Grundsätze für die Vertretung des aufsichtführenden Amtsrichters aufstellen.

§ 5

§ 5*)

§ 6

§ 6*)

§ 7

§ 7(1) *) Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa kann Grundsätze für die Verteilung der Geschäfte bei den Landgerichten und für die Vertretung des Landgerichtspräsidenten aufstellen. Er bestellt den ständigen Vertreter des Präsidenten (§ 66 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes)**).(2) Die Zahl der Zivil- und Strafkammern bei den Landgerichten bestimmt der Landesgerichtspräsident; der Oberlandesgerichtspräsident kann ihm Weisungen hierfür erteilen. (3)-(5) ***)

§ 8

§ 8(1) Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa kann Grundsätze für die Verteilung der Geschäfte bei den Oberlandesgerichten und für die Vertretung des Oberlandesgerichtspräsidenten aufstellen. Der ständige Vertreter des Präsidenten (§ 66 Abs. 2, § 117 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ist der Vizepräsident des Oberlandesgerichts. (2) Die Zahl der Zivil- und Strafsenate bei den Oberlandesgerichten bestimmt der Oberlandesgerichtspräsident; das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa kann ihm hierfür Weisungen erteilen.

§ 9

§ 9*)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.