GVVergVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Vergütung im Gerichtsvollzieherdienst (Gerichtsvollzieherdienst-Vergütungsverordnung - GVVergVO) Vom 7. Dezember 2016*

Ausfertigungsdatum:
07.12.2016
Fundstelle:
GVOBl. 2016, 960
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Vergütung, Gebührenanteil

§ 1 Vergütung, Gebührenanteil(1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamtinnen und Beamte) erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie für die Erledigung der Aufträge im Kalenderjahr vereinnahmten Gebühren und an den von ihnen erhobenen Dokumentenpauschalen (Gebührenanteil). (2) Der Gebührenanteil wird festgesetzt bei Einnahmen an Gebühren und Dokumentenpauschalen im Kalenderjahr (Bemessungsgrenze) 1. bei bis zu 30.000 Euro einschließlich auf 60 %,2. von dem Mehrbetrag bis zu 40.000 Euro einschließlich auf 65 %,3. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 Euro einschließlich auf 70 %,4. von dem Mehrbetrag über 50.000 Euro auf 50 %. (3) Aus dieser Vergütung sind auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros sowie bei Nachtdienst, zu bestreiten. Im Übrigen verbleibt die Vergütung den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern als Ansporn für ihre Vollstreckungstätigkeit. Eine zusätzliche Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt. Besondere Bestimmungen, nach denen der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher die von ihr oder ihm bei der Erledigung der Aufträge vereinnahmten Auslagen nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), ganz oder teilweise überlassen werden, bleiben unberührt.

§ 2

Gebührenanteile in besonderen Fällen

§ 2 Gebührenanteile in besonderen Fällen(1) Bei der Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres werden die Einnahmen an Gebühren und Dokumentenpauschalen für die einzelnen Beschäftigungszeiträume zu einer einheitlichen Bemessungsgrenze zusammengerechnet. (2) Die für den Prozentsatz des Gebührenanteils nach § 1 Absatz 2 maßgebenden Bemessungsgrenzen vermindern sich bei Teilzeitbeschäftigung oder bei ermäßigter Arbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsumfang.

§ 3

Einbehaltung und Festsetzung der Vergütung

§ 3 Einbehaltung und Festsetzung der Vergütung(1) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, die ihr oder ihm nach den §§ 1 und 2 zustehende Vergütung jeweils zum Monatsende vorläufig zu errechnen, diese von den vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen einzubehalten und darüber nach der Ablieferung der verbleibenden Gebühren und Dokumentenpauschalen an die Landeskasse Schleswig-Holstein zu verfügen. (2) Nach Ablauf des Kalenderjahres wird die insgesamt zustehende Vergütung durch die Dienstbehörde nach den darüber erlassenen besonderen Bestimmungen endgültig festgesetzt und angewiesen. Dabei sind besondere Vergütungen nach § 4 Absatz 1 und 3 sowie § 5 zu verrechnen.

§ 4

Verhinderung und Krankheitsfall

§ 4 Verhinderung und Krankheitsfall(1) Ist die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher an der Ausübung der Tätigkeit länger als zwei Wochen gehindert, kann auf Antrag für die Dauer der Verhinderung eine Vergütung für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebs insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus der Vergütung der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können. (2) Erholungsurlaub ist keine Verhinderung im Sinne von Absatz 1. (3) Bei der Erkrankung einer Bürokraft kann auf Antrag eine Vergütung für die notwendigen und angemessenen Mehrausgaben insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus der Vergütung der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.

§ 5

Besondere Vergütung

§ 5 Besondere VergütungReichen die nach den §§ 1 und 2 zustehenden Vergütungsbeträge aus Gründen, die die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher nicht zu vertreten hat, nicht aus, die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros zu bestreiten, kann abweichend von den §§ 1 und 2 auf Antrag eine besondere Vergütung festgesetzt werden. Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat den Anfall der entstandenen höheren typischen Aufwendungen nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten eingehend darzulegen.

§ 6

Zuständigkeit

§ 6 ZuständigkeitÜber Anträge nach § 4 Absatz 1 und 3 sowie § 5 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.

§ 7

Ruhegehaltfähigkeit

§ 7 Ruhegehaltfähigkeit(1) Die Vergütung gehört in Höhe von 10 % des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers zu Grunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Gerichtsvollzieheraußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalls eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist nach Satz 1 gilt bei einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Gerichtsvollzieheraußendienst hätte tätig sein können. (2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre im Gerichtsvollzieheraußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Gerichtsvollzieheraußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich die Beamtin oder der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung ihres oder seines Dienstes als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zu Grunde zu legen. (3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Gerichtsvollzieheraußendienst tätig gewesen ist.

§ 8

Übergangsregelung

§ 8 ÜbergangsregelungFür die Abrechnung der Bürokostenentschädigung und der Vollstreckungsvergütung für das Jahr 2016 sind die Landesverordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 2. Juli 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), geändert durch Verordnung vom 3. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 228), und die durch § 1a des Landesbesoldungsgesetzes in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung in Landesrecht übergeleitete Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8), geändert durch Verordnung vom 30. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 535), weiter anzuwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.