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title: "GVollzBKostV SH — Landesverordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Vom 13. Mai 1977"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/gvollzbkostvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-GVollzBKostVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:57:19+00:00"
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# GVollzBKostV SH — Landesverordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Vom 13. Mai 1977

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 13.05.1977
*Fundstelle:* GVOBl. 1977 168


### § 2

§ 2 (1) Als Entschädigung erhält die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die von ihr oder ihm erhobenen Dokumentenpauschalen und einen Anteil der von ihr oder ihm für die Erledigung des Auftrags vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil). Der Gebührenanteil wird auf 54 % ** festgesetzt. (2) Der Gebührenanteil und der Höchstbetrag werden durch Rechtsverordnung jährlich rückwirkend zum 1. Januar festgesetzt. Bis zu einer Neufestsetzung gelten der Gebührenanteil und der Höchstbetrag des vorangegangenen Jahres vorläufig weiter. (3) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium.

### § 4

§ 4 (1) Der Höchstbetrag der einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 17.879 Euro ** . Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, verbleiben der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher 50 % des Mehrbetrages. (2) Wird eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet aus sonstigen Gründen ihre oder seine Beschäftigung im Laufe des Rechnungsjahres, ist sinngemäß nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle 1. für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel, 2. für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel und 3. für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrages nach Absatz 1. (3) Der Höchstbetrag nach Absatz 1 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer verhinderten Gerichtsvollzieherin oder eines verhinderten Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Stelle einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Bei Vertretung einer Gerichtsvollzieherstelle durch mehrere Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ist der in Satz 1 genannte Erhöhungsbetrag anteilig zu berücksichtigen. (4) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 entsprechend § 7 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern. (5) Wird die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher während des Rechnungsjahres versetzt oder erhält sie oder er innerhalb eines Rechnungsjahres mehrere Beschäftigungsaufträge, können die Gebührenteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume zusammengerechnet werden, wenn sie oder er es beantragt. Über den Antrag entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium. (6) Von den Absätzen 1, 3 und 4 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums abgewichen werden.

### § 1

§ 1 (1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamtinnen und Beamte) erhalten zur Abgeltung des ihnen durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands eine Entschädigung. (2) Hilfskräften, die im Bedarfsfall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, werden die notwendigen Aufwendungen auf Nachweis erstattet.

### § 2

§ 2 (1) Als Entschädigung erhält die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die von ihr oder ihm erhobenen Dokumentenpauschalen und einen Anteil der von ihr oder ihm für die Erledigung des Auftrags vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil). Der Gebührenanteil wird auf 48 % festgesetzt. (2) Der Gebührenanteil und der Höchstbetrag werden durch Rechtsverordnung jährlich rückwirkend zum 1. Januar festgesetzt. Bis zu einer Neufestsetzung gelten der Gebührenanteil und der Höchstbetrag des vorangegangenen Jahres vorläufig weiter. (3) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium.

### § 3

§ 3 Die Entschädigung im Sinne des § 2 wird in Höhe von 30 % als Aufwandsentschädigung gezahlt. Damit sind alle Kosten für die Unterhaltung des Büros mit Ausnahme der Kosten für eine Bürokraft abgegolten.

### § 4

§ 4 (1) Der Höchstbetrag der einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 16.983 Euro. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, verbleiben der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher 50 % des Mehrbetrages. (2) Wird eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet aus sonstigen Gründen ihre oder seine Beschäftigung im Laufe des Rechnungsjahres, ist sinngemäß nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle 1. für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel, 2. für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel und 3. für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrages nach Absatz 1. (3) Der Höchstbetrag nach Absatz 1 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer verhinderten Gerichtsvollzieherin oder eines verhinderten Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Stelle einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Bei Vertretung einer Gerichtsvollzieherstelle durch mehrere Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ist der in Satz 1 genannte Erhöhungsbetrag anteilig zu berücksichtigen. (4) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 entsprechend § 7 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern. (5) Wird die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher während des Rechnungsjahres versetzt oder erhält sie oder er innerhalb eines Rechnungsjahres mehrere Beschäftigungsaufträge, können die Gebührenteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume zusammengerechnet werden, wenn sie oder er es beantragt. Über den Antrag entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium. (6) Von den Absätzen 1, 3 und 4 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums abgewichen werden.

### § 5

§ 5 (1) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat die Gebührenanteile bei den Abrechnungen mit dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein vorläufig zu errechnen und einzubehalten. Sie oder er darf darüber nach der Ablieferung der dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein verbleibenden Gebühren verfügen. (2) Die Gebührenanteile werden nach den besonderen Bestimmungen festgesetzt und angewiesen. (3) Es steht der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher frei, die Beträge, die sie oder er nach § 4 Abs. 1 bis 4 erst nach der Festsetzung und Anweisung der Entschädigung abzuliefern hat, schon vorher bei einer Abrechnung mit dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein abzuliefern.

### § 6

§ 6 (1) Das für Justiz zuständige Ministerium kann einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher, die oder der länger als zwei Wochen an der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit verhindert ist, für die Dauer der Verhinderung eine Entschädigung als Ersatz für die laufenden Kosten des Geschäftsbetriebes insoweit gewähren, als diese Aufwendungen aus den zur Deckung ihres oder seines Dienstaufwands bestimmten Diensteinnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können. (2) Die notwendigen nachgewiesenen Aufwendungen aus Anlass der Erkrankung einer Bürokraft können der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher erstattet werden, soweit diese Aufwendungen aus den zur Deckung ihres oder seines Dienstaufwands bestimmten Diensteinnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.

### § 1

§ 1 (1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamtinnen und Beamte) erhalten zur Abgeltung des ihnen durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands eine Entschädigung. (2) Hilfskräften, die im Bedarfsfall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, werden die notwendigen Aufwendungen auf Nachweis erstattet.

### § 2

§ 2 (1) Als Entschädigung erhält die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die von ihr oder ihm erhobenen Dokumentenpauschalen und einen Anteil der von ihr oder ihm für die Erledigung des Auftrags vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil). Der Gebührenanteil wird auf 48 % festgesetzt. (2) Der Gebührenanteil und der Höchstbetrag werden durch Rechtsverordnung jährlich rückwirkend zum 1. Januar festgesetzt. Bis zu einer Neufestsetzung gelten der Gebührenanteil und der Höchstbetrag des vorangegangenen Jahres vorläufig weiter.

### § 3

§ 3 (1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration. (2) Der Höchstbetrag der einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 17.500 Euro. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher 50 % des Mehrbetrages. (3) Wird eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet aus sonstigen Gründen ihre oder seine Beschäftigung im Laufe des Rechnungsjahres, ist sinngemäß nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle 1. für jedes Kalendervierteljahr (3 Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel, 2. für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel und 3. für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrages nach Absatz 2. (4) Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer verhinderten Gerichtsvollzieherin oder eines verhinderten Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Stelle einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Bei Vertretung einer Gerichtsvollzieherstelle durch mehrere Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ist der in Satz 1 genannte Erhöhungsbetrag anteilig zu berücksichtigen. (5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 1 a des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 6 Bundesbesoldungsgesetzes im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern. (6) Wird die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher während des Rechnungsjahres versetzt oder erhält sie oder er innerhalb eines Rechnungsjahres mehrere Beschäftigungsaufträge, können die Gebührenteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume zusammengerechnet werden, wenn sie oder er es beantragt. Über den Antrag entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium. (7) Von den Absätzen 2, 4 und 5 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums abgewichen werden.

### § 4

§ 4 (1) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat die Gebührenanteile bei den Abrechnungen mit dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein vorläufig zu errechnen und einzubehalten. Sie oder er darf darüber nach der Ablieferung der dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein verbleibenden Gebühren verfügen. (2) Die Gebührenanteile werden nach den besonderen Bestimmungen festgesetzt und angewiesen. (3) Es steht der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher frei, die Beträge, die sie oder er nach § 3 Abs. 2 bis 5 erst nach der Festsetzung und Anweisung der Entschädigung abzuliefern hat, schon vorher bei einer Abrechnung mit dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein abzuliefern.

### § 6

§ 6 (1) Das für Justiz zuständige Ministerium kann einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher, die oder der länger als zwei Wochen an der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit verhindert ist, für die Dauer der Verhinderung eine Entschädigung als Ersatz für die laufenden Kosten des Geschäftsbetriebes insoweit gewähren, als diese Aufwendungen aus den zur Deckung ihres oder seines Dienstaufwands bestimmten Diensteinnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können. (2) Die notwendigen nachgewiesenen Aufwendungen aus Anlass der Erkrankung einer Bürokraft können der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher erstattet werden, soweit diese Aufwendungen aus den zur Deckung ihres oder seines Dienstaufwands bestimmten Diensteinnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.

### § 3

§ 3 (1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration. (2) Der Höchstbetrag der einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 16.983 Euro. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher 50 % des Mehrbetrages. (3) Wird eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet aus sonstigen Gründen ihre oder seine Beschäftigung im Laufe des Rechnungsjahres, ist sinngemäß nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle 1. für jedes Kalendervierteljahr (3 Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel, 2. für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel und 3. für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrages nach Absatz 2. (4) Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer verhinderten Gerichtsvollzieherin oder eines verhinderten Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Stelle einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Bei Vertretung einer Gerichtsvollzieherstelle durch mehrere Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ist der in Satz 1 genannte Erhöhungsbetrag anteilig zu berücksichtigen. (5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 1 a des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 6 Bundesbesoldungsgesetzes im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern. (6) Wird die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher während des Rechnungsjahres versetzt oder erhält sie oder er innerhalb eines Rechnungsjahres mehrere Beschäftigungsaufträge, können die Gebührenteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume zusammengerechnet werden, wenn sie oder er es beantragt. Über den Antrag entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium. (7) Von den Absätzen 2, 4 und 5 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums abgewichen werden.

### § 3

§ 3 (1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration. (2) Der Höchstbetrag der einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 16.983 Euro. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher 50 % des Mehrbetrages. (3) Wird eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet aus sonstigen Gründen ihre oder seine Beschäftigung im Laufe des Rechnungsjahres, ist sinngemäß nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle 1. für jedes Kalendervierteljahr (3 Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel, 2. für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel und 3. für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrages nach Absatz 2. (4) Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer verhinderten Gerichtsvollzieherin oder eines verhinderten Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Stelle einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Bei Vertretung einer Gerichtsvollzieherstelle durch mehrere Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ist der in Satz 1 genannte Erhöhungsbetrag anteilig zu berücksichtigen. (5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 1 a des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern. (6) Wird die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher während des Rechnungsjahres versetzt oder erhält sie oder er innerhalb eines Rechnungsjahres mehrere Beschäftigungsaufträge, können die Gebührenteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume zusammengerechnet werden, wenn sie oder er es beantragt. Über den Antrag entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium. (7) Von den Absätzen 2, 4 und 5 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums abgewichen werden.

### § 3

§ 3 (1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa. (2) Der Höchstbetrag der einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 16.983 Euro. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher 50 % des Mehrbetrages. (3) Wird eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet aus sonstigen Gründen ihre oder seine Beschäftigung im Laufe des Rechnungsjahres, ist sinngemäß nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle 1. für jedes Kalendervierteljahr (3 Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel, 2. für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel und 3. für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrages nach Absatz 2. (4) Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer verhinderten Gerichtsvollzieherin oder eines verhinderten Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Stelle einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Bei Vertretung einer Gerichtsvollzieherstelle durch mehrere Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ist der in Satz 1 genannte Erhöhungsbetrag anteilig zu berücksichtigen. (5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 1 a des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern. (6) Wird die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher während des Rechnungsjahres versetzt oder erhält sie oder er innerhalb eines Rechnungsjahres mehrere Beschäftigungsaufträge, können die Gebührenteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume zusammengerechnet werden, wenn sie oder er es beantragt. Über den Antrag entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium. (7) Von den Absätzen 2, 4 und 5 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums abgewichen werden.

### § 2

§ 2 (1) Als Entschädigung erhält der Gerichtsvollzieher die von ihm erhobenen Schreibgebühren und einen Anteil der von ihm für die Erledigung des Auftrags vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil). Der Gebührenanteil wird auf 50 % festgesetzt. (2) Der Gebührenanteil und der Höchstbetrag werden durch Rechtsverordnung jährlich rückwirkend zum 1. Januar festgesetzt. Bis zu einer Neufestsetzung gelten der Gebührenanteil und der Höchstbetrag des vorangegangenen Jahres vorläufig weiter.

### § 3

§ 3 (1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa. (2) Der Höchstbetrag der einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 17.973 Euro. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher 50 % des Mehrbetrages. (3) Wird ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet aus sonstigen Gründen seine Beschäftigung im Laufe des Rechnungsjahres, so ist sinngemäß nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle 1. für jedes Kalendervierteljahr (3 Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel, 2. für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel und 3. für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrages nach Absatz 2. (4) Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den der Gerichtsvollzieher zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Stelle eines Gerichtsvollziehers übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Bei Vertretung einer Gerichtsvollzieherstelle durch mehrere Gerichtsvollzieher ist der in Satz 1 genannte Erhöhungsbetrag anteilig zu berücksichtigen. (5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 6 Bundesbesoldungsgesetz im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern. (6) Wird der Gerichtsvollzieher während des Rechnungsjahres versetzt oder erhält er innerhalb eines Rechnungsjahres mehrere Beschäftigungsaufträge, so können die Gebührenteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume zusammengerechnet werden, wenn der Gerichtsvollzieher es beantragt. Über den Antrag entscheidet das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa. (7) Von den Absätzen 2, 4 und 5 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung des Ministeriums für Justiz, Arbeit und Europa abgewichen werden.

### § 3

§ 3 (1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration. (2) Der Höchstbetrag der einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 17.973 Euro. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher 50 % des Mehrbetrages. (3) Wird ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet aus sonstigen Gründen seine Beschäftigung im Laufe des Rechnungsjahres, so ist sinngemäß nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle 1. für jedes Kalendervierteljahr (3 Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel, 2. für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel und 3. für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrages nach Absatz 2. (4) Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den der Gerichtsvollzieher zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Stelle eines Gerichtsvollziehers übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Bei Vertretung einer Gerichtsvollzieherstelle durch mehrere Gerichtsvollzieher ist der in Satz 1 genannte Erhöhungsbetrag anteilig zu berücksichtigen. (5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 6 Bundesbesoldungsgesetz im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern. (6) Wird der Gerichtsvollzieher während des Rechnungsjahres versetzt oder erhält er innerhalb eines Rechnungsjahres mehrere Beschäftigungsaufträge, so können die Gebührenteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume zusammengerechnet werden, wenn der Gerichtsvollzieher es beantragt. Über den Antrag entscheidet das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration. (7) Von den Absätzen 2, 4 und 5 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration abgewichen werden.

### § 6

§ 6 (1) Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration kann einem Gerichtsvollzieher, der länger als zwei Wochen an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist (z.B. durch Krankheit), für die Dauer der Verhinderung eine Entschädigung als Ersatz für die laufenden Kosten des Geschäftsbetriebes insoweit gewähren, als diese Aufwendungen aus den zur Deckung des Dienstaufwands des Gerichtsvollziehers bestimmten Diensteinnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können. (2) Die notwendigen nachgewiesenen Aufwendungen aus Anlaß der Erkrankung einer Bürokraft können dem Gerichtsvollzieher erstattet werden, soweit diese Aufwendungen aus den zur Deckung des Dienstaufwandes des Gerichtsvollziehers bestimmten Diensteinnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.

### § 2

§ 2 (1) Als Entschädigung erhält der Gerichtsvollzieher die von ihm erhobenen Schreibgebühren und einen Anteil der von ihm für die Erledigung des Auftrags vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil). Der Gebührenanteil wird auf 48 % festgesetzt. (2) Der Gebührenanteil und der Höchstbetrag werden durch Rechtsverordnung jährlich rückwirkend zum 1. Januar festgesetzt. Bis zu einer Neufestsetzung gelten der Gebührenanteil und der Höchstbetrag des vorangegangenen Jahres vorläufig weiter.

### § 3

§ 3 (1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration. (2) Der Höchstbetrag der einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 17.500 Euro. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher 50 % des Mehrbetrages. (3) Wird ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet aus sonstigen Gründen seine Beschäftigung im Laufe des Rechnungsjahres, so ist sinngemäß nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle 1. für jedes Kalendervierteljahr (3 Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel, 2. für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel und 3. für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrages nach Absatz 2. (4) Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den der Gerichtsvollzieher zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Stelle eines Gerichtsvollziehers übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Bei Vertretung einer Gerichtsvollzieherstelle durch mehrere Gerichtsvollzieher ist der in Satz 1 genannte Erhöhungsbetrag anteilig zu berücksichtigen. (5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 6 Bundesbesoldungsgesetz im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern. (6) Wird der Gerichtsvollzieher während des Rechnungsjahres versetzt oder erhält er innerhalb eines Rechnungsjahres mehrere Beschäftigungsaufträge, so können die Gebührenteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume zusammengerechnet werden, wenn der Gerichtsvollzieher es beantragt. Über den Antrag entscheidet das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration. (7) Von den Absätzen 2, 4 und 5 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration abgewichen werden.

### Eingangsformel GVollzBKostV

Aufgrund des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikel I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2.BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2197), und des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 30. März 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 88) wird verordnet:

### § 1

§ 1 (1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) erhalten zur Abgeltung des ihnen durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands eine Entschädigung. (2) Hilfskräften, die im Bedarfsfall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, werden die notwendigen Aufwendungen auf Nachweis erstattet.

### § 4

§ 4 (1) Der Gerichtsvollzieher hat die Gebührenanteile bei den Abrechnungen mit der Landeskasse Schleswig-Holstein vorläufig zu errechnen und einzubehalten. Er darf darüber nach der Ablieferung der der Landeskasse verbleibenden Gebühren verfügen. (2) Die Gebührenanteile werden nach den besonderen Bestimmungen festgesetzt und angewiesen. (3) Es steht dem Gerichtsvollzieher frei, die Beträge, die er nach § 3 Abs. 2 bis 5 erst nach der Festsetzung und Anweisung der Entschädigung abzuliefern hat, schon vorher bei einer Abrechnung mit der Landeskasse Schleswig-Holstein abzuliefern.

### § 5

§ 5 Die Entschädigung im Sinne des § 2 wird in Höhe von 30 v. H. als Aufwandsentschädigung gezahlt. Damit sind alle Kosten für die Unterhaltung des Büros mit Ausnahme der Kosten für eine Bürokraft abgegolten.

### § 6

§ 6 (1) Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa kann einem Gerichtsvollzieher, der länger als zwei Wochen an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist (z.B. durch Krankheit), für die Dauer der Verhinderung eine Entschädigung als Ersatz für die laufenden Kosten des Geschäftsbetriebes insoweit gewähren, als diese Aufwendungen aus den zur Deckung des Dienstaufwands des Gerichtsvollziehers bestimmten Diensteinnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können. (2) Die notwendigen nachgewiesenen Aufwendungen aus Anlaß der Erkrankung einer Bürokraft können dem Gerichtsvollzieher erstattet werden, soweit diese Aufwendungen aus den zur Deckung des Dienstaufwandes des Gerichtsvollziehers bestimmten Diensteinnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.

### § 7

§ 7 Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft.

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— Landesverordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Vom 13. Mai 1977
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-GVollzBKostVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
