GVollzAPO SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-LAPO) Vom 26. November 2002

Ausfertigungsdatum:
26.11.2002
Fundstelle:
GVOBl. 2002 270
31 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 22a

Ausschluss der elektronischen Form

§ 22a Ausschluss der elektronischen Form Die Abgabe von Bewertungen und die Erteilung von Zeugnissen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 4

Zulassungsvoraussetzungen

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes kann zugelassen werden, wer 1. Beamtin oder Beamter des mittleren Justizdienstes ist, 2. nach ihrer oder seiner Persönlichkeit und ihren oder seinen bisherigen Leistungen für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet erscheint, 3. das 23. Lebensjahr vollendet und das 40. Lebensjahr nicht überschritten hat und 4. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt. Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 3 zulassen. (2) Ferner kann zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wer 1. die Justizfachangestelltenprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten / zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) bestanden und sich in einer mindestens dreijährigen Praxis in diesem Beruf bewährt hat, 2. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt, 3. nach ihrer oder seiner Persönlichkeit und ihren oder seinen bisherigen Leistungen für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet erscheint, 4. das 23. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebensjahr nicht überschritten hat und 5. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt. (3) Im Falle eines besonderen Bedarfs an Gerichtsvollziehernachwuchs kann darüber hinaus zu der vorbereitenden Ausbildung ( § 8 Abs. 1 Satz 2 ) und zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wer 1. a) eine sonstige dem Gerichtsvollzieherdienst förderliche abgeschlossene Berufsausbildung absolviert und sich in einer mindestens dreijährigen Praxis in diesem Beruf bewährt hat (externe Bewerberinnen und Bewerber) oder b) sich als Justizangestellte oder Justizangestellter, insbesondere auch im Geschäftsstellenbereich, besonders bewährt hat und 2. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt, 3. nach ihrer oder seiner Persönlichkeit und ihren oder seinen bisherigen Leistungen für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet erscheint, 4. das 23. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebensjahr nicht überschritten hat und 5. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.

§ 5

Bewerbung und Zulassung

§ 5 Bewerbung und Zulassung (1) Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration setzt jährlich die Anzahl der zur Ausbildung zuzulassenden Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter fest. (2) Die Bewerbung um Zulassung zur Ausbildung für die Gerichtsvollzieherlaufbahn ist - gegebenenfalls auf dem Dienstweg - an das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration zu richten; ihr sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, 3. das Abschlusszeugnis der zuletzt besuchten Schule, 4. Zeugnisse oder Nachweise über die beruflichen Tätigkeiten seit der Schulentlassung und 5. gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides des Arbeitsamtes. (3) Die Auswahlentscheidung trifft das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration. (4) Vor der Einstellung haben die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, in dem auch zur körperlichen Eignung für den Gerichtsvollzieherdienst Stellung genommen wird, 2. die Geburtsurkunde, 3. die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder, 4. eine Erklärung über etwa vorliegende Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren und 5. eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind. (5) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, Justizfachangestellte und Justizangestellte, die im Justizdienst des Landes Schleswig-Holstein stehen, können hinsichtlich der Unterlagen gemäß Absatz 2 und Absatz 4 Nr. 2 und 3 auf ihre Personalakte Bezug nehmen.

§ 6

Rechtsverhältnis

§ 6 Rechtsverhältnis (1) Für die Dauer der für Bewerberinnen und Bewerber nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 vorgesehenen vorbereitenden Ausbildung behalten Justizangestellte sowie Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes eines anderen Dienstherrn ihren bisherigen Status. Alle anderen zugelassenen externen Bewerberinnen und Bewerber werden in ein zeitlich befristetes Angestelltenverhältnis übernommen. (2) Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration stellt die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ein und bestimmt das Ausbildungsgericht. Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes behalten während des Vorbereitungsdienstes ihre bisherige Rechtsstellung. Für Justizfachangestellte und Justizangestellte beinhaltet die Zulassung zugleich die Zusicherung der Übernahme in ihrer bisherigen Rechtsstellung, sofern nach Beendigung der Ausbildung keine Übernahme in den Gerichtsvollzieherdienst erfolgt. (3) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist die Präsidentin oder der Präsident des Amts- oder Landgerichts. Sie oder er kann die Ausbildungsleitung auf die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter übertragen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter weist die Beamtin oder den Beamten zur Ausbildung in den Abschnitten Berufspraxis I, II und III jeweils einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zu. Für die einzelnen Abschnitte sind in der Regel verschiedene Ausbilderinnen oder Ausbilder zu wählen. Zur Teilnahme an den Lehrgängen I und II schlägt sie oder er dem Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration die Beamtin oder den Beamten zur Abordnung an das Amtsgericht in Hannover vor. Während der Lehrgänge unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Amtsgerichts Hannover. (4) Der Vorbereitungsdienst endet 1. mit dem Tag der erfolgreichen Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder dem im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes, 2. für Anwärterinnen und Anwärter, welche die Gerichtsvollzieherprüfung auch nach Wiederholung nicht bestehen, mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Ergebnis der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird. (5) Die Gerichtsvollzieheranwärterin oder der Gerichtsvollzieheranwärter ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn 1. sie oder er den Anforderungen in charakterlicher, körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht genügt, 2. sonst ein wichtiger Grund vorliegt. (6) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes sowie Justizfachangestellte ( § 4 Abs. 2 Nr. 1 ) und Justizangestellte ( § 4 Abs. 3 Nr. 1 b ) treten in den Fällen der Absätze 4 und 5 aus der Ausbildung in ihre frühere Beschäftigung zurück.

§ 9

Vorbereitende Ausbildung, Bewertung

§ 9 Vorbereitende Ausbildung, Bewertung (1) Leiterin oder Leiter der vorbereitenden Ausbildung ( § 8 Abs. 4 Nr. 1 ) ist die Präsidentin oder der Präsident des Amts- oder Landgerichts. Sie oder er kann die Ausbildungsleitung auf die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter übertragen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter weist die Bewerberin oder den Bewerber zur vorbereitenden Ausbildung einem Amtsgericht zu. Einzelheiten zur Ausgestaltung der vorbereitenden Ausbildung regelt das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration besonders. (2) Sechs Wochen vor Ende der vorbereitenden Ausbildung ist von den Ausbilderinnen und Ausbildern in einer Konferenz zusammen mit der Leiterin oder dem Leiter der vorbereitenden Ausbildung eine gemeinsame Empfehlung für die weitere Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst auszusprechen. Hierbei sind neben den theoretischen Kenntnissen die bisherigen praktischen Leistungen angemessen zu berücksichtigen. (3) Die Empfehlung soll eine Aussage darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber für die weitere Ausbildung als "gut geeignet", "geeignet" oder "nicht geeignet" angesehen wird. Die Empfehlung ist der Bewerberin oder dem Bewerber zu eröffnen, bevor sie zu den Personalakten gegeben wird. Ist beabsichtigt, die Empfehlung mit "nicht geeignet" auszusprechen, so soll dies spätestens vier Wochen vor Beendigung der vorbereitenden Ausbildung bekannt gegeben werden. Die Bewertung mit "nicht geeignet" schließt die Zulassung zum Vorbereitungsdienst aus. Eine Verlängerung der vorbereitenden Ausbildung ist nicht möglich.

Eingangsformel GVollzAPO

Auf Grund des § 25a Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie:

§ 1

Befähigung

§ 1 Befähigung (1) Zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher kann ernannt werden, wer 1. die Ausbildung für die Sonderlaufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher durchlaufen und die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat, 2. den besonderen körperlichen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes gewachsen ist und 3. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. (2) Ferner kann zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher ernannt werden, wer die Rechtspflegerprüfung bestanden hat, mindestens sechs Monate mit Erfolg als Hilfsbeamtin oder Hilfsbeamter des Gerichtsvollzieherdienstes gemäß § 110 der Gerichtsvollzieherordnung - Allgemeine Verfügung vom 5. Februar 1980 - V 330/180/2344 - 252 SH - (SchlHA S. 59), zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 16. Juni 1999 - II 31/124/2344 - 344 SH - (SchlHA S. 204) - verwendet worden ist und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.

§ 10

Anrechnung, Verlängerung

§ 10 Anrechnung, Verlängerung (1) Auf den Vorbereitungsdienst werden 1. der Erholungsurlaub und der Schwerbehinderten zustehende Sonderurlaub in voller Höhe und 2. Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbots oder einer Schutzfrist nach der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), 3. Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), eines Sonderurlaubs oder sonstige Freistellungen vom Dienst angerechnet bis zur Dauer von höchstens einem Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes. Soweit Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten. (2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann den Vorbereitungsdienst bis zu einem Jahr verlängern, wenn die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters den Anforderungen noch nicht entsprechen, aus anderen Gründen das Ausbildungsziel noch nicht erreicht ist oder die Prüfung nicht bestanden wurde.

§ 11

Bewertung, Ausbildungsnoten

§ 11 Bewertung, Ausbildungsnoten (1) Die Leistungen in den Abschnitten Berufspraxis II und III werden von den Ausbilderinnen und Ausbildern und die Leistungen in den Lehrgängen I und II von den Lehrkräften für jedes Lehrgebiet bewertet. Der Lehrplan kann einzelne Gebiete von der Bewertung ausnehmen. Die Bewertungen müssen erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht worden ist. Die Leistungen sind hierbei mit folgenden Punkten und Noten zu bewerten: 14 bis 15 Punkte = sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 11 bis 13 Punkte = gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 8 bis 10 Punkte = befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 5 bis 7 Punkte ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 2 bis 4 Punkte mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 0 bis 1 Punkte ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Gegen Ende des Lehrgangs II treten alle Lehrkräfte unter dem Vorsitz der Lehrgangsleitung zu einer Konferenz zusammen. Die Konferenz bewertet die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in den Lehrgängen unter Berücksichtigung der Einzelbeurteilungen nach Absatz 1 Satz 1 in einer Lehrgangsgesamtnote nach Absatz 1 Satz 4.

§ 12

Prüfungsamt

§ 12 Prüfungsamt (1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsamt für die Gerichtsvollzieherprüfung beim Amtsgericht Hannover abgelegt. (2) Die Leistungen der Prüflinge werden durch Mitglieder des Prüfungsamtes bewertet. Zur Leiterin oder zum Leiter sowie zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter werden eine Richterin oder ein Richter bestellt.Die weiteren Mitglieder werden vom Prüfungsamt bestellt und müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung zum Gerichtsvollzieherdienst bestanden haben. Die Amtszeit der Mitglieder endet am 31. Dezember des dritten auf das Wirksamwerden der Bestellung folgenden Kalenderjahres. Ein Mitglied kann Prüfungen auch nach Ablauf seiner Amtszeit zu Ende führen. (3) Das Prüfungsamt bestimmt die Prüfenden für die schriftlichen Leistungen und bildet für die mündliche Prüfung Prüfungsausschüsse aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied soll Lehrkraft im Fortbildungslehrgang sein. (4) Das Prüfungsamt trifft alle Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung, die keine endgültige Beurteilung von Prüfungsleistungen enthalten.

§ 13

Gliederung und Inhalt der Prüfung

§ 13 Gliederung und Inhalt der Prüfung Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile: 1. vier Aufsichtsarbeiten am Ende des Lehrgangs II und 2. eine mündliche Prüfung am Ende der Berufspraxis III.

§ 14

Schriftliche Prüfung

§ 14 Schriftliche Prüfung (1) Prüfungsfächer für die Aufsichtsarbeiten sind: 1. Vollstreckungswesen I (fünf Stunden Bearbeitungszeit), 2. Vollstreckungswesen II (vier Stunden Bearbeitungszeit), 3. Kostenwesen (vier Stunden Bearbeitungszeit) 4. Zustellungswesen (zwei Stunden Bearbeitungszeit). (2) Ist ein Prüfling körperlich beeinträchtigt, so können nach Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag die jeweilige Bearbeitungszeit für schriftliche Prüfungsarbeiten verlängert und persönliche sowie sächliche Hilfsmittel zugelassen werden.

§ 15

Mündliche Prüfung

§ 15 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung findet am Ende der Berufspraxis III vor einem Prüfungsausschuss statt und gliedert sich in drei Prüfungsgespräche zu unterschiedlichen Gegenständen der Ausbildung. Sie kann sich auf alle Bereiche der Ausbildung erstrecken und soll von berufspraktischen Aufgabenstellungen ausgehen. (2) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass 1. die Lehrgangsgesamtnote mindestens "ausreichend" ist, 2. eine Aufsichtsarbeit im Vollstreckungswesen sowie eine weitere Aufsichtsarbeit gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist und 3. die Summe der Einzelbewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 20 Punkte beträgt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Prüfung nicht bestanden. (3) Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Prüflinge geladen werden. Jedes der drei Prüfungsgespräche soll je Prüfling etwa 15 Minuten dauern. (4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit folgender Personen bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme bei der Beratung, zulassen: 1. soweit kein Prüfling widerspricht, a) Anwärterinnen und Anwärter, die demnächst die Prüfung ablegen, b) Vertreterinnen und Vertreter der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände, 2. andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht. (5) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 16

Bewertung der Prüfung zum Gerichtsvollzieherdienst, Prüfungsgesamtnote, Ergebnis der Prüfung

§ 16 Bewertung der Prüfung zum Gerichtsvollzieherdienst, Prüfungsgesamtnote, Ergebnis der Prüfung (1) Die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes ( § 12 ), von denen mindestens eines Lehrkraft im Lehrgang ist oder gewesen ist, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt bei einer Abweichung von nicht mehr als drei Punkten der Mittelwert gemäß Absatz 3 Satz 3. Bei einer größeren Abweichung setzt ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes die Note und die Punktzahl fest; dabei kann es sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischenliegende Punktzahl entscheiden. (2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 bewertet. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. (3) Der Prüfungsausschuss bildet und verkündet die Prüfungsgesamtnote. In diese geht die Lehrgangsgesamtnote mit 30 %, die fünfstündige Aufsichtsarbeit mit 15 %, jede vierstündige Aufsichtsarbeit mit 10 % und die zweistündige Aufsichtsarbeit mit 5 % sowie jedes Prüfungsgespräch mit 10 % ein. Die Prüfungsgesamtnote lautet auf 15,00 bis 14,00 Punkte sehr gut 13,99 bis 11,00 Punkte gut 10,99 bis 8,00 Punkte befriedigend 7,99 bis 5,00 Punkte ausreichend 4,99 bis 2,00 Punkte mangelhaft 1,99 bis 0 Punkte ungenügend (4) Die Prüfung zum Gerichtsvollzieherdienst ist bestanden, wenn eine Prüfungsgesamtnote von mindestens "ausreichend" erreicht wird und der sich aus den Aufsichtsarbeiten und den Leistungen in der mündlichen Prüfung ergebende Anteil an der Prüfungsgesamtnote mindestens 3,5 Punkte beträgt; anderenfalls ist die Gerichtsvollzieherprüfung nicht bestanden.

§ 17

Zeugnis

§ 17 Zeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, in dem das Gesamtergebnis bis auf zwei Stellen nach dem Komma anzugeben ist. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen entsprechenden Bescheid.

§ 18

Wiederholung der Prüfung

§ 18 Wiederholung der Prüfung (1) Wer die Gerichtsvollzieherprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. (2) Wird der Vorbereitungsdienst verlängert ( § 10 Abs. 2 ), so bestimmt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Einzelheiten über die noch zu absolvierenden Ausbildungsabschnitte. (3) Bisherige Aufsichtsarbeiten werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet, wenn sie mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Auf Antrag des Prüflings kann die gesamte Prüfung wiederholt werden. Die Termine zur Wiederholung der schriftlichen Prüfungsleistungen bestimmt das Prüfungsamt.

§ 19

Täuschung, Ordnungsverstöße

§ 19 Täuschung, Ordnungsverstöße (1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung oder einzelner Prüfungsbestandteile durch Täuschung zu beeinflussen, so nimmt er zunächst weiter an der Prüfung teil. Über die Folgen einer Täuschung entscheidet das Prüfungsamt. Je nach Schwere der Verfehlung kann von Maßnahmen abgesehen, die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung angeordnet, die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden. Auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung. (2) Prüflinge, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Fortsetzung einzelner Prüfungsteile ausgeschlossen werden. Wird der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; bei schriftlichen Prüfungsleistungen gilt die jeweils betroffene Arbeit als mit 0 Punkten bewertet. (3) Bei wiederholtem Verstoß nach den Absätzen 1 oder 2 wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt.

§ 2

Laufbahn

§ 2 Laufbahn (1) Die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes ist eine Sonderlaufbahn des mittleren Justizdienstes. Sie umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und die Ämter dieser Laufbahn. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: im Vorbereitungsdienst Gerichtsvollzieheranwärterin oder Gerichtsvollzieheranwärter in der Probezeit bis zur Anstellung Gerichtsvollzieherin z. A. (Besoldungsgruppe A 8) oder Gerichtsvollzieher z. A. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 8) Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher im Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 9) Obergerichtsvollzieherin oder Obergerichtsvollzieher (3) Wer bei Beginn der Ausbildung bereits Beamtin oder Beamter des mittleren Dienstes ist, führt während der Probezeit bis zur Anstellung ihre oder seine bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "als beauftragte Gerichtsvollzieherin" oder "als beauftragter Gerichtsvollzieher". (4) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, sind die Ämter der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen.

§ 20

Ladung, Rücktritt

§ 20 Ladung, Rücktritt (1) Der Prüfling ist zu den einzelnen Prüfungsteilen schriftlich zu laden. (2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Prüfling mit Genehmigung des Prüfungsamtes von einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung zurücktreten. Der Grund ist unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Im Krankheitsfall ist ein amtsärztliches Zeugnis erforderlich. (3) Tritt der Prüfling ohne Genehmigung zurück, so gilt § 19 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

§ 21

Erläuterung der Bewertung

§ 21 Erläuterung der Bewertung Die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen werden mit der Verkündung der Prüfungsgesamtnote durch den Prüfungsausschuss erläutert. Der Prüfling kann nur eine sofortige mündliche Ergänzung verlangen.

§ 22

Einsicht in die Prüfungsakten

§ 22 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Wer geprüft ist, kann seine Prüfungsakten innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung einsehen. (2) Bei der Einsichtnahme können über den Inhalt der Akten Aufzeichnungen gefertigt werden. Das Prüfungsamt kann die Anfertigung von Fotokopien zulassen.

§ 23

Probezeit

§ 23 Probezeit Es gilt § 20 der Laufbahnverordnung . Die planmäßige Anstellung und Ernennung zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher kann erst erfolgen, nachdem sich die Beamtin oder der Beamte mindestens ein Jahr im Gerichtsvollzieherdienst bewährt hat.

§ 24

Übergangsregelung

§ 24 Übergangsregelung Anwärterinnen und Anwärter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung den Vorbereitungsdienst begonnen haben, werden nach der Ausbildungsordnung für Gerichtsvollzieher vom 4. Oktober 1973 (SchlHA S. 206), geändert durch Allgemeine Verfügung vom 21. Februar 1978 (SchlHA S. 62) ausgebildet und geprüft.

§ 25

In-Kraft-Treten

§ 25 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 4. Oktober 1973 - V/22/2342 - 6 SH - (SchlHA S. 206), geändert durch Allgemeine Verfügung vom 21. Februar 1978 - V 160/2342 - 6 SH - (SchlHA S. 62) außer Kraft.

§ 3

Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 3 Ziel des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst soll Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren fachlichen Kenntnissen befähigt sind, selbständig die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. (2) Den Beamtinnen und Beamten sollen die hierfür benötigten theoretischen Kenntnisse und die berufspraktischen Fähigkeiten sowie problemorientiertes Denken und Handeln vermittelt werden. (3) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der praktischen Ausbildung zu übertragen sind.

§ 4

Zulassungsvoraussetzungen

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes kann zugelassen werden, wer 1. Beamtin oder Beamter des mittleren Justizdienstes ist, 2. nach ihrer oder seiner Persönlichkeit und ihren oder seinen bisherigen Leistungen für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet erscheint, 3. das 23. Lebensjahr vollendet und das 40. Lebensjahr nicht überschritten hat und 4. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt. Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 3 zulassen. (2) Ferner kann zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wer 1. die Justizfachangestelltenprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten / zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) bestanden und sich in einer mindestens dreijährigen Praxis in diesem Beruf bewährt hat, 2. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt, 3. nach ihrer oder seiner Persönlichkeit und ihren oder seinen bisherigen Leistungen für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet erscheint, 4. das 23. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebensjahr nicht überschritten hat und 5. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt. (3) Im Falle eines besonderen Bedarfs an Gerichtsvollziehernachwuchs kann darüber hinaus zu der vorbereitenden Ausbildung ( § 8 Abs. 1 Satz 2 ) und zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wer 1. a) eine sonstige dem Gerichtsvollzieherdienst förderliche abgeschlossene Berufsausbildung absolviert und sich in einer mindestens dreijährigen Praxis in diesem Beruf bewährt hat (externe Bewerberinnen und Bewerber) oder b) sich als Justizangestellte oder Justizangestellter, insbesondere auch im Geschäftsstellenbereich, besonders bewährt hat und 2. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt, 3. nach ihrer oder seiner Persönlichkeit und ihren oder seinen bisherigen Leistungen für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet erscheint, 4. das 23. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebensjahr nicht überschritten hat und 5. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.

§ 5

Bewerbung und Zulassung

§ 5 Bewerbung und Zulassung (1) Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa setzt jährlich die Anzahl der zur Ausbildung zuzulassenden Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter fest. (2) Die Bewerbung um Zulassung zur Ausbildung für die Gerichtsvollzieherlaufbahn ist - gegebenenfalls auf dem Dienstweg - an das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa zu richten; ihr sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, 3. das Abschlusszeugnis der zuletzt besuchten Schule, 4. Zeugnisse oder Nachweise über die beruflichen Tätigkeiten seit der Schulentlassung und 5. gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides des Arbeitsamtes. (3) Die Auswahlentscheidung trifft das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa. (4) Vor der Einstellung haben die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, in dem auch zur körperlichen Eignung für den Gerichtsvollzieherdienst Stellung genommen wird, 2. die Geburtsurkunde, 3. die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder, 4. eine Erklärung über etwa vorliegende Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren und 5. eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind. (5) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, Justizfachangestellte und Justizangestellte, die im Justizdienst des Landes Schleswig-Holstein stehen, können hinsichtlich der Unterlagen gemäß Absatz 2 und Absatz 4 Nr. 2 und 3 auf ihre Personalakte Bezug nehmen.

§ 6

Rechtsverhältnis

§ 6 Rechtsverhältnis (1) Für die Dauer der für Bewerberinnen und Bewerber nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 vorgesehenen vorbereitenden Ausbildung behalten Justizangestellte sowie Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes eines anderen Dienstherrn ihren bisherigen Status. Alle anderen zugelassenen externen Bewerberinnen und Bewerber werden in ein zeitlich befristetes Angestelltenverhältnis übernommen. (2) Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa stellt die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ein und bestimmt das Ausbildungsgericht. Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes behalten während des Vorbereitungsdienstes ihre bisherige Rechtsstellung. Für Justizfachangestellte und Justizangestellte beinhaltet die Zulassung zugleich die Zusicherung der Übernahme in ihrer bisherigen Rechtsstellung, sofern nach Beendigung der Ausbildung keine Übernahme in den Gerichtsvollzieherdienst erfolgt. (3) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist die Präsidentin oder der Präsident des Amts- oder Landgerichts. Sie oder er kann die Ausbildungsleitung auf die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter übertragen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter weist die Beamtin oder den Beamten zur Ausbildung in den Abschnitten Berufspraxis I, II und III jeweils einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zu. Für die einzelnen Abschnitte sind in der Regel verschiedene Ausbilderinnen oder Ausbilder zu wählen. Zur Teilnahme an den Lehrgängen I und II schlägt sie oder er dem Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa die Beamtin oder den Beamten zur Abordnung an das Amtsgericht in Hannover vor. Während der Lehrgänge unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Amtsgerichts Hannover. (4) Der Vorbereitungsdienst endet 1. mit dem Tag der erfolgreichen Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder dem im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes, 2. für Anwärterinnen und Anwärter, welche die Gerichtsvollzieherprüfung auch nach Wiederholung nicht bestehen, mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Ergebnis der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird. (5) Die Gerichtsvollzieheranwärterin oder der Gerichtsvollzieheranwärter ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn 1. sie oder er den Anforderungen in charakterlicher, körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht genügt, 2. sonst ein wichtiger Grund vorliegt. (6) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes sowie Justizfachangestellte ( § 4 Abs. 2 Nr. 1 ) und Justizangestellte ( § 4 Abs. 3 Nr. 1 b ) treten in den Fällen der Absätze 4 und 5 aus der Ausbildung in ihre frühere Beschäftigung zurück.

§ 7

Urlaub

§ 7 Urlaub Die Auszubildenden sollen ihren Erholungsurlaub während der berufspraktischen Ausbildungszeiten nehmen. Die Ausbildungsleitung oder die Lehrgangsleitung kann den Zeitraum des Erholungsurlaubs festlegen. Sonderurlaub und Dienstbefreiung während der fachtheoretischen Ausbildungszeiten sind nur in Ausnahmefällen möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter.

§ 8

Dauer und Gliederung der Ausbildung

§ 8 Dauer und Gliederung der Ausbildung (1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 zugelassene Bewerberinnen und Bewerber leisten zusätzlich eine sechsmonatige vorbereitende Ausbildung ab. (2) Der Vorbereitungsdienst beginnt am 1. Dezember eines jeden Jahres, die vorbereitende Ausbildung für nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 Zugelassene jeweils am 1. Juni eines jeden Jahres. (3) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. Berufspraxis I 2 Monate, 2. Lehrgang I 4 Monate, 3. Berufspraxis II 4 Monate, 4. Lehrgang II 4 Monate, 5. Berufspraxis III 4 Monate. (4) Lehrpläne konkretisieren die Inhalte der Ausbildung. Sie berücksichtigen insbesondere folgende Schwerpunkte: 1. in der vorbereitenden Ausbildung soll den Zugelassenen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 ein Einblick in die verschiedenen Bereiche der Justiz unter besonderer Berücksichtigung der späteren Tätigkeit im Gerichtsvollzieherdienst gegeben werden; er umfasst fachtheoretische und praktische Abschnitte; 2. in der Berufspraxis I soll ein Einblick in die Tätigkeiten des Gerichtsvollzieherdienstes gegeben werden. Dabei sollen die Anwärterinnen und Anwärter in die Aufgaben des Innen- und Außendienstes eingeführt sowie mit den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften bekannt gemacht werden; 3. im Lehrgang I sollen die grundlegenden Kenntnisse des Vollstreckungs-, Zustellungs- und Kostenrechts, der Insolvenzordnung , Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung sowie der Gerichtsvollzieherordnung vermittelt werden; daneben soll ein Grundverständnis der Rechtsordnung, insbesondere von Grundzügen des bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Wechsel- und Scheckrechts, der Zivilprozessordnung , der Gerichtsverfassung sowie von Grundzügen des öffentlichen Rechts, des Straf- und Strafprozessrechts, soweit es für die Tätigkeit des Gerichtsvollzieherdienstes von Bedeutung ist, und erste Kenntnisse in der Büroorganisation sowie der Kommunikation und Konfliktbewältigung vermittelt werden; 4. in der Berufspraxis II sollen die Kenntnisse der einschlägigen Gesetze und Dienstvorschriften vertieft und insbesondere deren Auswirkungen auf die 5. praktische Arbeit deutlich gemacht werden; es soll Gelegenheit gegeben werden, Aufgaben des Innen- und Außendienstes unter Anleitung selbständig zu erledigen, wobei das Schwergewicht zunächst im Innendienst und später im Außendienst liegen soll; 6. im Lehrgang II sollen die Bereiche Vollstreckungs-, Zustellungs- und Kostenrecht, Insolvenzordnung , Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung und Gerichtsvollzieherordnung, Büroorganisation sowie Kommunikation und Konfliktbewältigung vertieft sowie ein Überblick über das Steuer-, Abgaben- und Arbeitsrecht vermittelt werden, 6. in der Berufspraxis III sollen die erworbenen theoretischen und berufspraktischen Kenntnisse angewendet und weiter vertieft sowie die Befähigung vermittelt werden, selbständig die Dienstaufgaben zu erfüllen. (5) Sofern der Ausbildungsstand dies zulässt, kann die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Beamtin oder den Beamten in den Abschnitten Berufspraxis II und Berufspraxis III zur Förderung der Ausbildung mit der selbständigen Wahrnehmung der Geschäfte einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers beauftragen. Beamtinnen und Beamten, die bereits im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzt sind oder waren, kann ein entsprechender Dienstleistungsauftrag auch im Abschnitt Berufspraxis I erteilt werden.

§ 9

Vorbereitende Ausbildung, Bewertung

§ 9 Vorbereitende Ausbildung, Bewertung (1) Leiterin oder Leiter der vorbereitenden Ausbildung ( § 8 Abs. 4 Nr. 1 ) ist die Präsidentin oder der Präsident des Amts- oder Landgerichts. Sie oder er kann die Ausbildungsleitung auf die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter übertragen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter weist die Bewerberin oder den Bewerber zur vorbereitenden Ausbildung einem Amtsgericht zu. Einzelheiten zur Ausgestaltung der vorbereitenden Ausbildung regelt das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa besonders. (2) Sechs Wochen vor Ende der vorbereitenden Ausbildung ist von den Ausbilderinnen und Ausbildern in einer Konferenz zusammen mit der Leiterin oder dem Leiter der vorbereitenden Ausbildung eine gemeinsame Empfehlung für die weitere Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst auszusprechen. Hierbei sind neben den theoretischen Kenntnissen die bisherigen praktischen Leistungen angemessen zu berücksichtigen. (3) Die Empfehlung soll eine Aussage darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber für die weitere Ausbildung als "gut geeignet", "geeignet" oder "nicht geeignet" angesehen wird. Die Empfehlung ist der Bewerberin oder dem Bewerber zu eröffnen, bevor sie zu den Personalakten gegeben wird. Ist beabsichtigt, die Empfehlung mit "nicht geeignet" auszusprechen, so soll dies spätestens vier Wochen vor Beendigung der vorbereitenden Ausbildung bekannt gegeben werden. Die Bewertung mit "nicht geeignet" schließt die Zulassung zum Vorbereitungsdienst aus. Eine Verlängerung der vorbereitenden Ausbildung ist nicht möglich.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.