Verordnung über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher Vom 5. Oktober 1957, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971*)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1957, 128; GVOBl. 1957, 128
Aufgrund des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861, 887) und der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiete des Justizkostenrechts vom 1. Oktober 1957 - GVOBl. Schl.-H. S. 126 - wird verordnet:
Pauschsatz für Vordruckkosten
§ 1 Pauschsatz für VordruckkostenBei Amtshandlungen der Gerichtsvollzieher werden die Auslagen für Vordrucke durch einen Pauschsatz abgegolten. Der Pauschsatz beträgt 80 Deutsche Pfennig. Er wird nur in folgenden Fällen erhoben: a. bei jeder bewirkten oder versuchten Zustellung;b. bei jedem Auftrag zur Pfändung, Wegnahme, Räumung, Verhaftung oder zwangsweisen Vorführung;c. bei jeder Vorpfändungsbenachrichtigung;d. bei jeder Versteigerung, beim freihändigen Verkauf oder bei der Übereignung eines oder mehrerer Gegenstände;e. bei der Anberaumung eines jeden weiteren Versteigerungstermins. Der Pauschsatz wird nicht erhoben, wenn kein Vordruck verwendet worden ist.
Pauschsatz für Fernsprechkosten
§ 2 Pauschsatz für Fernsprechkosten(1) Für ein Ortsgespräch, das der Gerichtsvollzieher über den eigenen Fernsprechanschluß führt, wird ein Pauschsatz von 60 Deutsche Pfennig erhoben. (2) Für ein sonstiges Ortsgespräch werden die im einzelnen Fall entstandenen Auslagen erhoben.
Pauschsatz für Kosten der Personenbeförderung
§ 3 Pauschsatz für Kosten der PersonenbeförderungVerwendet der Gerichtsvollzieher zur Beförderung von Personen ein eigenes Fahrzeug, so wird ein Pauschsatz von 10 Deutsche Pfennig für jede Person und jedes angefangene Kilometer der Beförderungsstrecke erhoben. Der Pauschsatz ist auch dann anzusetzen, wenn für die bei der Beförderung zurückgelegte Wegestrecke ein Reisekostenpauschbetrag oder ein Wegegeld erhoben wird.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.