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title: "GVGAG SH — Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz*) Vom 24. April 1878 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/gvgagsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-GVGAGSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:57:00+00:00"
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# GVGAG SH — Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz*) Vom 24. April 1878 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Fundstelle:* GVOBl. 1971, 182


### § 20

§ 20(1) In den durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragenen Angelegenheiten erfolgt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts, soweit nicht die Vorschriften der Prozeßordnungen Anwendung finden, durch das gemeinschaftliche obere Gericht, wenn Streit oder Ungewißheit darüber besteht, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist oder wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand zu bestellen ist. In Ermangelung eines gemeinschaftlichen oberen Gerichts erfolgt die Bestimmung durch das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration. (2) Ist das zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder tatsächlich verhindert, so erfolgt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das zunächst höhere Gericht, in Ermangelung eines solchen durch das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration. (3) Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt. (4) Im Sinne der Vorschriften der Abs. 1, 2 gilt als das dem Landgericht im Instanzenzuge vorgeordnete Gericht das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirke das Landgericht gehört.

### § 43

§ 43Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation im diplomatischen Wege erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts; sie kann von dem Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration auch dem zur Führung der Aufsicht bei einem Amtsgerichte berufenen Richter übertragen werden.

### § 89

§ 89Richter, Staatsanwälte, auf Lebenszeit angestellte Amtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in den öffentlichen Sitzungen eine von dem Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration zu bestimmende Amtstracht. Dieselbe Vorschrift findet Anwendung auf die in den öffentlichen Sitzungen der Oberlandesgerichte und Landgerichte auftretenden Rechtsanwälte. Die nicht auf Lebenszeit angestellten Amtsanwälte sind befugt, die für die Amtsanwälte bestimmte Amtstracht zu tragen.

### § 20

§ 20(1) In den durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragenen Angelegenheiten erfolgt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts, soweit nicht die Vorschriften der Prozeßordnungen Anwendung finden, durch das gemeinschaftliche obere Gericht, wenn Streit oder Ungewißheit darüber besteht, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist oder wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand zu bestellen ist. In Ermangelung eines gemeinschaftlichen oberen Gerichts erfolgt die Bestimmung durch das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa. (2) Ist das zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder tatsächlich verhindert, so erfolgt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das zunächst höhere Gericht, in Ermangelung eines solchen durch das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa. (3) Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt. (4) Im Sinne der Vorschriften der Abs. 1, 2 gilt als das dem Landgericht im Instanzenzuge vorgeordnete Gericht das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirke das Landgericht gehört.

### § 43

§ 43Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation im diplomatischen Wege erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts; sie kann von dem Ministerium für Justiz, Kultur und Europa auch dem zur Führung der Aufsicht bei einem Amtsgerichte berufenen Richter übertragen werden.

### § 89

§ 89Richter, Staatsanwälte, auf Lebenszeit angestellte Amtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in den öffentlichen Sitzungen eine von dem Ministerium für Justiz, Kultur und Europa zu bestimmende Amtstracht. Dieselbe Vorschrift findet Anwendung auf die in den öffentlichen Sitzungen der Oberlandesgerichte und Landgerichte auftretenden Rechtsanwälte. Die nicht auf Lebenszeit angestellten Amtsanwälte sind befugt, die für die Amtsanwälte bestimmte Amtstracht zu tragen.

### § 89

§ 89Richter, Staatsanwälte, auf Lebenszeit angestellte Amtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in den öffentlichen Sitzungen eine von dem Ministerium für Justiz, Kultur und Europa zu bestimmende Amtstracht. Die nicht auf Lebenszeit angestellten Amtsanwälte sind befugt, die für die Amtsanwälte bestimmte Amtstracht zu tragen.

### § 65

§ 65Hat die Landesjustizverwaltung nach § 147 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine dienstliche Anweisung erteilt, welche die Sachbehandlung oder Rechtsanwendung in einem Einzelfall betrifft, so teilt sie dies dem Landtagspräsidenten beziehungsweise der Landtagspräsidentin mit, sobald und soweit dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist. Dienstliche Anweisungen im Sinne von Satz 1 sind schriftlich zu dokumentieren.

### § 1

§ 1Das für Justiz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass außerhalb des Sitzes eines Gerichts Gerichtstage abgehalten werden.

### § 1

§ 1*)

### § 10

§ 10*)

### § 100

§ 100*)

### § 101

§ 101*)

### § 102

§ 102*)

### § 103

§ 103*)

### § 104

§ 104*)

### § 105

§ 105*)

### § 106

§ 106*)

### § 107

§ 107*)

### § 108

§ 108*)

### § 109

§ 109*)

### § 11

§ 11*)

### § 110

§ 110*)

### § 111

§ 111*)

### § 112

§ 112Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze*) in Kraft.

### § 12

§ 12*)

### § 13

§ 13*)

### § 14

§ 14*)

### § 15

§ 15*)

### § 16

§ 16*)

### § 17

§ 17*)

### § 18

§ 18*)

### § 19

§ 19*)

### § 2

§ 2*)

### § 20

§ 20(1) In den durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragenen Angelegenheiten erfolgt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts, soweit nicht die Vorschriften der Prozeßordnungen Anwendung finden, durch das gemeinschaftliche obere Gericht, wenn Streit oder Ungewißheit darüber besteht, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist oder wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand zu bestellen ist. In Ermangelung eines gemeinschaftlichen oberen Gerichts erfolgt die Bestimmung durch das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa. (2) Ist das zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder tatsächlich verhindert, so erfolgt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das zunächst höhere Gericht, in Ermangelung eines solchen durch das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa. (3) Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt. (4) Im Sinne der Vorschriften der Abs. 1, 2 gilt als das dem Landgericht im Instanzenzuge vorgeordnete Gericht das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirke das Landgericht gehört.

### § 21

§ 21*)

### § 22

§ 22*)

### § 23

§ 23*)

### § 24

§ 24*)

### § 25

§ 25*)

### § 26

§ 26*)

### § 27

§ 27*)

### § 28

§ 28*)

### § 29 — (aufgehoben)

§ 29 (aufgehoben)

### § 3

§ 3*)

### § 30

§ 30*)

### § 31

§ 31*)

### § 32

§ 32*)

### § 33

§ 33*)

### § 34

§ 34*)

### § 35

§ 35*)

### § 36

§ 36*)

### § 37

§ 37(1) *)(2) *)

### § 38

§ 38*)

### § 39

§ 39*)

### § 4

§ 4*)

### § 40

§ 40*)

### § 41

§ 41*)

### § 42

§ 42*)

### § 43

§ 43Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation im diplomatischen Wege erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts; sie kann von dem Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa auch dem zur Führung der Aufsicht bei einem Amtsgerichte berufenen Richter übertragen werden.

### § 44

§ 44*)

### § 45

§ 45*)

### § 46

§ 46*)

### § 47

§ 47*)

### § 48

§ 48*)

### § 49

§ 49*)

### § 5

§ 5*)

### § 50

§ 50*)

### § 51

§ 51*)

### § 52

§ 52*)

### § 53

§ 53*)

### § 54

§ 54*)

### § 55

§ 55*)

### § 56

§ 56*)

### § 57

§ 57*)Die in den §§ 20,... 29,... 87,... den Oberlandesgerichten zugewiesenen Angelegenheiten werden von den Zivilsenaten erledigt.

### § 58

§ 58*)

### § 59

§ 59*)

### § 6

§ 6*)

### § 60

§ 60*)

### § 61

§ 61*)

### § 62

§ 62*)

### § 63

§ 63*)

### § 64

§ 64*)

### § 65

§ 65*)

### § 66

§ 66(1) Im Falle der Verhinderung eines Beamten der Staatsanwaltschaft ist für Geschäfte, welche keinen Aufschub gestatten, nötigenfalls von dem Vorstande des Gerichts ein Vertreter zu bestellen. (2) Zur Übernahme einer solchen Vertretung sind die Beamten des Gerichts, einschließlich der Richter, verpflichtet.

### § 67

§ 67Mit der einstweiligen Wahrnehmung von Geschäften der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten können nur zum Richteramte befähigte Personen beauftragt werden.

### § 68

§ 68**)

### § 69

§ 69*)

### § 7

§ 7*)

### § 70

§ 70(1) *) Die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Amtsgerichten sind zuständig,... Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren vorzunehmen. Sie sollen sich solchen Geschäften nur auf Anordnung des Richters unterziehen. (2) **)

### § 71

§ 71*)Die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Amtsgerichten sind verpflichtet, in gerichtlichen Angelegenheiten, welche von den Prozeßordnungen nicht betroffen werden, Gesuche zu Protokoll zu nehmen. Das Protokoll ist erforderlichenfalls der zuständigen Stelle zu übersenden.

### § 72

§ 72*)

### § 73

§ 73*)

### § 74

§ 74(1) *) Die Gerichtsvollzieher sind zuständig: 1. Wechselproteste aufzunehmen;2. freiwillige Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halm und von Holz auf dem Stamme vorzunehmen;3. Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren im Auftrage des Gerichts oder des Konkursverwalters vorzunehmen;4. das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden;5. öffentliche Verpachtungen an den Meistbietenden im Auftrage des Gerichts vorzunehmen. (2) **)

### § 75

§ 75*)

### § 76

§ 76Die Vorschriften des § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes*) finden in den durch die Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten entsprechende Anwendung.

### § 77

§ 77*)

### § 78

§ 78*)

### § 79

§ 79*)

### § 8

§ 8*)

### § 80

§ 80*)

### § 81

§ 81*)

### § 82

§ 82*)

### § 83

§ 83*)

### § 84

§ 84Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörden über Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Justizverwaltung Gutachten abzugeben.

### § 85

§ 85*)

### § 86

§ 86*)...Die Ausstellung von Zeugnissen über das in Schleswig-Holstein geltende Recht ist Sache der Justizverwaltung.

### § 87

§ 87(1) Die Gerichte haben sich in den Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, Rechtshilfe zu leisten. Die Leistung der Rechtshilfe erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 157 - 159, 161, 163, 166 des Gerichtsverfassungsgesetzes*). Eine Anfechtung der Entscheidung des Oberlandesgerichts findet in keinem Falle statt. (2) **) Über Beschwerden anderer als gerichtlicher Behörden wegen einer vom Gerichte verweigerten Beistandsleistung entscheiden die Oberlandesgerichte; eine Anfechtung dieser Entscheidungen findet nicht statt.

### § 88

§ 88Die Vorschriften der §§ 176 - 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes*) über die Aufrechterhaltung der Ordnung finden in gerichtlichen Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, entsprechende Anwendung. Sofern in diesen Angelegenheiten eine mündliche Verhandlung nach Vorschrift der Prozeßordnungen stattfindet, erfolgt dieselbe öffentlich nach den Bestimmungen der §§ 169 - 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes**). Vorstehende Bestimmungen finden auf die zur Zuständigkeit der Landeskulturbehörden***) gehörigen Angelegenheiten keine Anwendung.

### § 89

§ 89Richter, Staatsanwälte, auf Lebenszeit angestellte Amtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in den öffentlichen Sitzungen eine von dem Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa zu bestimmende Amtstracht. Dieselbe Vorschrift findet Anwendung auf die in den öffentlichen Sitzungen der Oberlandesgerichte und Landgerichte auftretenden Rechtsanwälte. Die nicht auf Lebenszeit angestellten Amtsanwälte sind befugt, die für die Amtsanwälte bestimmte Amtstracht zu tragen.

### § 9

§ 9*)

### § 90

§ 90In gerichtlichen Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, erfolgt die Beratung und Abstimmung nach den Vorschriften der §§ 193 - 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes*)

### § 91

§ 91(1) Auf die Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit sind die Gerichtsferien ohne Einfluß. Die Bearbeitung der Vormundschaftssachen, Nachlaßsachen, Lehns-, Familienfideikommiß- und Stiftungssachen kann während der Ferien unterbleiben, soweit das Bedürfnis einer Beschleunigung nicht vorhanden ist. (2) *) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 189 - 202 des Gerichtsverfassungsgesetzes**) hinsichtlich der durch dieses Gesetz den ordentlichen Gerichten zugewiesenen Angelegenheiten..... entsprechende Anwendung.

### § 92

§ 92*)

### § 93

§ 93*)

### § 94

§ 94*)

### § 95

§ 95*)

### § 96

§ 96*)

### § 97

§ 97*)

### § 98

§ 98*)

### § 99

§ 99*)

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— Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz*) Vom 24. April 1878 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-GVGAGSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
