GVFG-SH · Schleswig-Holstein

Gesetz über die Verwendung der Kompensationsmittel des Bundes nach Artikel 143c Abs. 1 des Grundgesetzes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden in Schleswig-Holstein (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - Schleswig-Holstein - GVFG-SH -) Vom 15. Dezember 2006

Ausfertigungsdatum:
15.12.2006
Fundstelle:
GVOBl. 2006, 358
23 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Förderungsfähige Vorhaben

§ 2 Förderungsfähige VorhabenDurch Zuwendungen aus den Kompensationsmitteln des Bundes und den Landesmitteln kann die zuständige Behörde folgende Vorhaben fördern:1. Bau oder Ausbau vona) verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen,b) besonderen Fahrspuren für Omnibusse,c) verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,d) verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen in strukturschwachen Räumen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Raumordnungsgesetzes,e) Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,f) Verkehrsleitsystemen sowie Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs,g) öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 des Baugesetzbuches, in der gesetzlichen Baulast von Gemeinden, Kreisen oder kommunalen Zusammenschlüssen, die an Stelle von Gemeinden oder Kreisen Träger der Baulast sind,2. Bau oder Ausbau von Verkehrswegen dera) Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart,b) Eisenbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, 3. Bau oder Ausbau vona) zentralen Omnibusbahnhöfenb) Stationen und Haltestellen,c) zentralen Anlagen, die Angebote unterschiedlicher Verkehrsträger vereinen inklusive Zuwegung und Umfeld soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen,4. Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr,5. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221), oder dem Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858, 1980) geändert worden ist, soweit Gemeinden, Kreise oder kommunale Zusammenschlüsse im Sinne der Nummer 1 als gesetzliche Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben; in Ausnahmefällen gilt das gleiche für nicht bundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger des kreuzenden Schienenweges,6. Deckenbaumaßnahmen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in kommunaler Baulast,7. Maßnahmen von landespolitischer Bedeutung, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr oder dem Schienengüterverkehr dienen.

§ 3

Voraussetzungen der Förderung

§ 3 Voraussetzungen der FörderungVoraussetzung für die Förderung nach § 2 ist, dass1. das Vorhabena) nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und den Erfordernissen der Raumordnung entspricht,b) in einem Generalverkehrsplan, einem Lärmaktionsplan nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist,c) bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,d) Belange von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit gemäß der gesetzlichen Grundlagen (Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein, UN-Behindertenrechtskonvention, Behindertengleichstellungsgesetz und andere) sowie dem Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht; bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören; verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117), anzuhören,e) der diskriminierungsfreie Zugang sicher gestellt ist und 2. die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist.

§ 4

Höhe und Umfang der Förderung

§ 4 Höhe und Umfang der Förderung(1) Aus den Kompensationsmitteln des Bundes und den Landesmitteln ist die Förderung von Vorhaben nach § 2 Nummern 1 bis 5 und 7 bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten zulässig. Für Vorhaben nach § 2 Nummer 6 beträgt die Förderung 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.(2) Zuwendungsfähig sind die Kosten für Vorhaben nach § 2. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.(3) Nicht zuwendungsfähig sind1. Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens gesetzlich zu tragen verpflichtet ist,2. Verwaltungskosten,3. Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, diea) nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind,b) vor dem 1. Januar 2000 erworben worden sind.(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 sind bei Vorhaben nach § 2 Nummer 2, 3, 4 und 7 die Planungskosten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I 2636), zuwendungsfähig.(5) Einzelheiten und Verfahren werden von der zuständigen Behörde geregelt. Dazu gehört auch die Möglichkeit der Aufstockung der Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln.

§ 1

Herkunft und Verwendung der Mittel

§ 1 Herkunft und Verwendung der Mittel(1) Dem Land stehen nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 sowie nach § 6 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2016 (BGBl. S. 2755), bis zum 31. Dezember 2019 Kompensationsmittel des Bundes für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden zur Verfügung.(2) Ab dem 1. Januar 2020 werden für diesen Zweck Landesmittel in Höhe von mindestens 43.253.000,00 € pro Jahr zur Verfügung gestellt.(3) Ab dem Jahr 2021 bis einschließlich dem Jahr 2035 steigt der Vorjahresbetrag jährlich um jeweils 2,0 vom Hundert.(4) Ab dem Jahr 2025 wird der Vorjahresbetrag dauerhaft um 5.000.000 Euro gekürzt.(5) Ab dem Jahr 2026 wird der Vorjahresbetrag dauerhaft um 2.000.000 Euro gekürzt.(6) Ab dem Jahr 2027 wird der Vorjahresbetrag dauerhaft um 5.000.000 Euro gekürzt.(7) Ab dem Jahr 2028 wird der Vorjahresbetrag dauerhaft um 7.000.000 Euro gekürzt.(8) Eine Revision der Landesmittel erfolgt im Jahr 2035.(9) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach diesem Gesetz.

Eingangsformel GVFG-SH

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Herkunft und Verwendung der Mittel

§ 1 Herkunft und Verwendung der Mittel(1) Dem Land stehen nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 sowie nach § 6 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2016 (BGBl. S. 2755), bis zum 31. Dezember 2019 Kompensationsmittel des Bundes für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden zur Verfügung.(2) Ab dem 1. Januar 2020 werden für diesen Zweck Landesmittel in Höhe von mindestens 43.253.000,00 € pro Jahr zur Verfügung gestellt.(3) Ab dem Jahr 2021 bis einschließlich dem Jahr 2035 steigt der Vorjahresbetrag jährlich um jeweils 2,0 vom Hundert.(4) Eine Revision der Landesmittel erfolgt im Jahr 2035.(5) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach diesem Gesetz.

§ 2

Förderungsfähige Vorhaben

§ 2 Förderungsfähige VorhabenDurch Zuwendungen aus den Kompensationsmitteln des Bundes und den Landesmitteln kann die zuständige Behörde folgende Vorhaben fördern:1. Bau oder Ausbau vona) verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen,b) besonderen Fahrspuren für Omnibusse,c) verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,d) verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen in strukturschwachen Räumen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Raumordnungsgesetzes,e) Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,f) Verkehrsleitsystemen sowie Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs,g) öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 des Baugesetzbuches, in der gesetzlichen Baulast von Gemeinden, Kreisen oder kommunalen Zusammenschlüssen, die an Stelle von Gemeinden oder Kreisen Träger der Baulast sind,2. Bau oder Ausbau von Verkehrswegen dera) Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart,b) Eisenbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, 3. Bau oder Ausbau vona) zentralen Omnibusbahnhöfenb) Stationen und Haltestellen,c) zentralen Anlagen, die Angebote unterschiedlicher Verkehrsträger vereinen inklusive Zuwegung und Umfeld soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen,4. Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr,5. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), oder dem Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, soweit Gemeinden, Kreise oder kommunale Zusammenschlüsse im Sinne der Nummer 1 als gesetzliche Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben; in Ausnahmefällen gilt das gleiche für nicht bundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger des kreuzenden Schienenweges,6. Deckenbaumaßnahmen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in kommunaler Baulast,7. Maßnahmen von landespolitischer Bedeutung, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr oder dem Schienengüterverkehr dienen.

§ 3

Voraussetzungen der Förderung

§ 3 Voraussetzungen der FörderungVoraussetzung für die Förderung nach § 2 ist, dass1. das Vorhabena) nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und den Erfordernissen der Raumordnung entspricht,b) in einem Generalverkehrsplan, einem Lärmaktionsplan nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist,c) bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,d) Belange von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit gemäß der gesetzlichen Grundlagen (Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein, UN-Behindertenrechtskonvention, Behindertengleichstellungsgesetz und andere) sowie dem Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht; bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören; verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117), anzuhören,e) der diskriminierungsfreie Zugang sicher gestellt ist und 2. die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist.

§ 4

Höhe und Umfang der Förderung

§ 4 Höhe und Umfang der Förderung(1) Aus den Kompensationsmitteln des Bundes und den Landesmitteln ist die Förderung von Vorhaben nach § 2 Nummern 1 bis 5 und 7 bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten zulässig. Für Vorhaben nach § 2 Nummer 6 beträgt die Förderung 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.(2) Zuwendungsfähig sind die Kosten für Vorhaben nach § 2. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.(3) Nicht zuwendungsfähig sind1. Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens gesetzlich zu tragen verpflichtet ist,2. Verwaltungskosten,3. Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, diea) nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind,b) vor dem 1. Januar 2000 erworben worden sind.(4) Einzelheiten und Verfahren werden von der zuständigen Behörde geregelt. Dazu gehört auch die Möglichkeit der Aufstockung der Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln.

§ 5

Verfahren

§ 5 Verfahren(1) Für Vorhaben, die aus den Kompensationsmitteln des Bundes oder aus Landesmitteln gefördert werden sollen, werden von der zuständigen Behörde Programme oder Projektlisten für den Zeitraum der jeweiligen Finanzplanung aufgestellt sowie jährlich der Entwicklung angepasst und fortgeführt.(2) In die Programme oder Projektlisten werden Vorhaben nur aufgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 3 vorliegen oder voraussichtlich im Zeitpunkt der Förderung vorliegen werden. Jedes Vorhaben wird mit den voraussichtlichen Gesamtkosten, den zuwendungsfähigen Kosten und den vorgesehenen Jahresraten der Zuwendungen aus den Kompensationsmitteln des Bundes oder den Landesmitteln dargestellt.(3) In den Programmen oder Projektlisten ist auch über die Aufteilung der Kompensationsmittel des Bundes und der Landesmittel zwischen dem kommunalen Straßenbau und dem öffentlichen Personennahverkehr zu entscheiden.(4) Die Kompensationsmittel des Bundes und die Landesmittel dürfen nur für Vorhaben verwendet werden, die in die Programme oder Projektlisten aufgenommen sind.

§ 6

Übergangsvorschrift

§ 6 ÜbergangsvorschriftBis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossene Vorhaben der Förderprogramme des Landes nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 358) werden in die Förderung nach diesem Gesetz übernommen.

§ 7

Folgeänderung anderer Gesetze

§ 7 Folgeänderung anderer Gesetze (Änderungsanweisungen)

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 358)3) außer Kraft.

Eingangsformel GVFG-SH

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Kompensationsmittel des Bundes

§ 1 Kompensationsmittel des Bundes(1) Die dem Land nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 sowie nach § 6 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102) zustehenden Mittel werden für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes verwendet (Kompensationsmittel des Bundes).(2) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach diesem Gesetz.

§ 2

Förderungsfähige Vorhaben

§ 2 Förderungsfähige VorhabenDurch Zuwendungen aus den Kompensationsmitteln des Bundes kann die zuständige Behörde folgende Vorhaben fördern:1. Bau oder Ausbau vona) verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen,b) besonderen Fahrspuren für Omnibusse,c) verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,d) verkehrswichtige zwischenörtliche Straßen in strukturschwachen Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes,e) Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,f) Verkehrsleitsystemen sowie von Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs,g) öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 des Baugesetzbuches, in der gesetzlichen Baulast von Gemeinden, Kreisen oder kommunalen Zusammenschlüssen, die anstelle von Gemeinden oder Kreisen Träger der Baulast sind.2. Bau oder Ausbau von Verkehrswegen dera) Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart,b) Eisenbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen. 3. Bau oder Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen.4. Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen.5. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit Gemeinden, Kreise oder kommunale Zusammenschlüsse im Sinne der Nummer 1 als gesetzliche Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben. In Ausnahmefällen gilt das gleiche für nicht bundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger des kreuzenden Schienenweges.6. Deckenbaumaßnahmen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in kommunaler Baulast.

§ 3

Voraussetzungen der Förderung

§ 3 Voraussetzungen der FörderungVoraussetzung für die Förderung nach § 2 ist, dass1. das Vorhabena) nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und den Erfordernissen der Raumordnung entspricht,b) in einem Generalverkehrsplan, einem Lärmaktionsplan nach § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist,c) bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,d) Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weit reichend entspricht. Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören.2. die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist.

§ 4

Höhe und Umfang der Förderung

§ 4 Höhe und Umfang der Förderung(1) Aus den Kompensationsmitteln des Bundes ist die Förderung von Vorhaben nach § 2 Nr. 1 bis 5 bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Kosten zulässig. Für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 beträgt die Förderung 50 % der zuwendungsfähigen Kosten.(2) Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach § 2. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.(3) Nicht zuwendungsfähig sind1. Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens gesetzlich zu tragen verpflichtet ist,2. Verwaltungskosten,3. Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, diea) nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind,b) vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind.(4) Einzelheiten und Verfahren werden in Richtlinien der zuständigen Behörde geregelt. Dazu gehört auch die Möglichkeit der Aufstockung der Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln.

§ 5

Programme

§ 5 Programme(1) Für Vorhaben, die aus den Kompensationsmitteln des Bundes gefördert werden sollen, werden von der zuständigen Behörde Programme für den Zeitraum der jeweiligen Finanzplanung aufgestellt sowie jährlich der Entwicklung angepasst und fortgeführt.(2) In die Programme werden Vorhaben nur aufgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 3 vorliegen oder voraussichtlich im Zeitpunkt der Förderung vorliegen werden. Jedes Vorhaben wird mit den voraussichtlichen Gesamtkosten, den zuwendungsfähigen Kosten und den vorgesehenen Jahresraten der Zuwendungen aus den Kompensationsmitteln des Bundes dargestellt.(3) In den Programmen ist auch über die Aufteilung der Kompensationsmittel des Bundes zwischen dem kommunalen Straßenbau und dem öffentlichen Personennahverkehr zu entscheiden.

§ 6

Wirkung der Programme

§ 6 Wirkung der ProgrammeDie Kompensationsmittel des Bundes dürfen nur für Vorhaben verwendet werden, die in die Programme aufgenommen sind.

§ 7

Übergangsvorschrift

§ 7 ÜbergangsvorschriftBis zum Inkrafttreten diese Gesetzes noch nicht beendete Vorhaben der Förderprogramme des Landes nach dem Gesetz über die Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden werden in die Förderung nach diesem Gesetz übernommen.

§ 8

Folgeänderung anderer Gesetze

§ 8 Folgeänderung anderer Gesetze(1) Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 47)1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 309), wird wie folgt geändert:§ 24 Abs. 3 wird wie folgt geändert:1. In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nr. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Schleswig-Holstein“ ersetzt.2. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 3 (Bau von zentralen Omnibusbahnhöfen) und Nr. 4 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nr. 3 und 4 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Schleswig-Holstein“ ersetzt.(2) Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein vom 26. Juni 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 262)2), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 264), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), wird wie folgt geändert:In § 6 werden nach dem Wort „Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes“ die Worte „Schleswig-Holstein“ eingefügt.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.