---
title: "Kunst EigVO Realsch. und Bachelor — Landesverordnung über die Eignungsprüfung für den Teilstudiengang Kunst an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für das Lehramt an Realschulen und an der Universität Flensburg für den Studiengang Vermittlungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Eignungsprüfungsverordnung - Kunst - Realschulen und Bachelor of Arts - Kunst EigVO Realsch. und Bachelor) Vom 17. Februar 2004"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/guhrealsonderkunsteigvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-GuHRealSonderKunstEigVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T17:05:15+00:00"
---

# Kunst EigVO Realsch. und Bachelor — Landesverordnung über die Eignungsprüfung für den Teilstudiengang Kunst an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für das Lehramt an Realschulen und an der Universität Flensburg für den Studiengang Vermittlungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Eignungsprüfungsverordnung - Kunst - Realschulen und Bachelor of Arts - Kunst EigVO Realsch. und Bachelor) Vom 17. Februar 2004

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 17.02.2004
*Fundstelle:* NBl. MBWFK 2004 87


### § 1 — Nachweis der Eignung

§ 1 Nachweis der Eignung (1) Für das Studium eines Studienganges Kunst ist neben der Hochschulzugangsberechtigung die besondere Eignung für den Studiengang nachzuweisen. Der Nachweis ist Einschreibungsvoraussetzung; er muss vor Aufnahme des Studiums erbracht sein. Eine bedingte Einschreibung ist nicht zulässig. (2) Der Nachweis der besonderen Eignung wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die zum Studium im Fach Kunst an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für das Lehramt an Realschulen und an der Universität Flensburg für den Studiengang Vermittlungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts berechtigt.

### § 3 — Prüfungsausschuss

§ 3 Prüfungsausschuss (1) Zur Durchführung der Eignungsprüfung setzt das für Hochschulen zuständige Ministerium (Ministerium) für jede Hochschule einen Prüfungsausschuss zur Feststellung der Eignung für den Studiengang Kunst ein. Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. einer Professorin oder einem Professor des Faches Kunst, die oder der den Vorsitz führt, 2. einer hauptamtlichen Lehrkraft des Faches Kunst und 3. einer oder einem Studierenden im Fach Kunst. Für jedes Mitglied wird jeweils aus dem gleichen Personenkreis ein stellvertretendes Mitglied als Abwesenheitsvertretung benannt; die Professorin oder der Professor und die hauptamtliche Lehrkraft können auch durch eine Lehrbeauftragte oder einen Lehrbeauftragten des Faches Kunst vertreten werden. Wird die Professorin oder der Professor durch eine Lehrbeauftragte oder einen Lehrbeauftragten vertreten, übernimmt die hauptamtliche Lehrkraft den Vorsitz des Prüfungsausschusses. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag der jeweiligen Hochschule für die Dauer von drei Jahren vom Ministerium bestellt, die studentischen Mitglieder und ihre stellvertretenden Mitglieder hiervon abweichend für ein Jahr. (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn dreiMitglieder oder stellvertretende Mitglieder anwesend sind. (4) Der Prüfungsausschuss bestellt für jede Teilprüfung nach § 6 Abs.1 zwei Prüferinnen oder Prüfer. Prüferinnen oder Prüfer können für mehrere Teilprüfungen bestellt werden. Darüber hinaus ist die Teilnahme von bis zu zwei Studierenden des Faches Kunst ohne Stimmrecht möglich, soweit die Bewerberin oder der Bewerber nicht widerspricht. (5) Dem Prüfungsausschuss obliegt die Organisation der Prüfung. Der Prüfungsausschuss kann die Organisation der Prüfung und die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. (6) Über die Beratungen, Beschlüsse und Prüfungen sind Niederschriften anzufertigen. Sie müssen die Ergebnisse von Prüfungen beinhalten.

### Eingangsformel Kunst

Aufgrund des § 73 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBI. Schl.-H. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 668), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

### § 10 — Prüfungsergebnis

§ 10 Prüfungsergebnis (1) Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Teilprüfungen nach § 6 Abs.1. Die Gesamtnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „befriedigend“ beträgt und die Mappenvorlage nach § 7 mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. (3) Über das Ergebnis der künstlerischen Eignungsprüfung erstellt der Prüfungsausschuss eine schriftliche Bescheinigung. Die Bescheinigung über die bestandene künstlerische Eignungsprüfung ist 18 Monate gültig. (4) Gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses kann der Prüfling innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen; über ihn entscheidet der Prüfungsausschuss. (5) Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, kann sie frühestens zum nächsten Hauptprüfungstermin wiederholt werden. (6) Wer das Ergebnis der Eignungsprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen versucht, wird von der Eignungsprüfung ausgeschlossen.

### § 11 — Anerkennung von Leistungstests anderer Hochschulen

§ 11 Anerkennung von Leistungstests anderer Hochschulen Wer die Zwischenprüfung im Lehramtsstudiengang Kunst an einer anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, braucht sich keiner weiteren Eignungsprüfung zu unterziehen.

### § 12 — Datenerhebung

§ 12 Datenerhebung Das Kunsthistorische Institut der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und das Institut für Ästhetisch-Kulturelle Bildung der Universität Flensburg sind berechtigt, die im Rahmen dieses Prüfungsverfahrens erhobenen Daten für studienorganisatorische und statistische Zwecke auszuwerten. Sie sind berechtigt, die Daten für die Dauer der Gültigkeit der Bescheinigung über das Ergebnis der Eignungsprüfung zu speichern; danach sind die Daten zu löschen.

### § 13 — In-Kraft-Treten

§ 13 In-Kraft-Treten Diese Eignungsprüfungsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und wird mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft gesetzt.

### § 2 — Zulassung zur Eignungsprüfung

§ 2 Zulassung zur Eignungsprüfung Zur Eignungsprüfung des Faches Kunst wird auf Antrag zugelassen, wer die Hochschulzugangsberechtigung besitzt oder bis zum Beginn des folgenden Wintersemesters voraussichtlich erwirbt und die erforderlichen Unterlagen nach § 5 vorgelegt hat.

### § 4 — Ort und Zeit der Prüfung

§ 4 Ort und Zeit der Prüfung (1) Die Eignungsprüfung wird an der Universität nach § 1 Abs. 2 durchgeführt, an der sich die angehenden Studierenden bewerben. (2) Die Eignungsprüfung findet spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres statt. (3) Der Prüfungsausschuss gibt den Prüfungszeitraum, Ort der Prüfung und Bewerbungsschluss im Nachrichtenblatt des Ministeriums zu Beginn eines jeden Kalenderjahres bekannt.

### § 5 — Verfahren

§ 5 Verfahren (1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin beim Kunsthistorischen Institut der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Wilhelm-Seelig-Platz 2, 24098 Kiel, oder beim Institut für Ästhetisch-Kulturelle Bildung der Universität Flensburg, Auf dem Campus 1, 24943 Flensburg, einzureichen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Passbild mit Namen auf der Rückseite, 2. eine Arbeitsmappe nach § 7 und 3. ein frankierter und adressierter Rückumschlag. Bei der Eignungsprüfung ist die Identität durch Vorlage eines gültigen Personalausweises nachzuweisen.

### § 6 — Umfang und Beurteilung der Prüfungsleistungen

§ 6 Umfang und Beurteilung der Prüfungsleistungen (1) Die Eignungsprüfung Kunst erstreckt sich auf folgende Teilprüfungen: 1. eine Mappenvorlage nach § 7, 2. eine Aufsichtsarbeit nach § 8 und 3. ein Kolloquium nach § 9. (2) Die Teilprüfungen sind anhand folgender Kriterien zu beurteilen und zu bewerten: 1. Erfindungsgabe, 2. Eigenständigkeit und 3. Umsetzungs- und Darstellungsfähigkeit. (3) Als Bewertung sind folgende Noten zu verwenden: 1. sehr gut (1,0) 2. gut (2,0) 3. befriedigend (3,0) 4. ausreichend (4,0) 5. nicht ausreichend (5,0) Die Noten können zur besseren Differenzierung der Leistungen um +/- 0,3 von den ganzen Zahlen abweichen. Bei der Leistungsbeurteilung ist von folgenden Definitionen der Noten auszugehen: 1. Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht. 2. Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. 3. Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht. 4. Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. 5. Die Note „nicht ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht. (4) Die Prüferinnen oder Prüfer erstellen über die Prüfung eine Niederschrift, die von beiden Prüferinnen oder Prüfern zu unterzeichnen und der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden zuzuleiten ist. Kommen die Prüferinnen oder Prüfer nicht zu einem übereinstimmenden Ergebnis, wird die Benotung der jeweiligen Prüferin oder des jeweiligen Prüfers anteilig als Teilprüfungsnote bewertet.

### § 7 — Mappenvorlage

§ 7 Mappenvorlage (1) Von jeder Bewerberin oder jedem Bewerber ist eine Mappe mit mindestens zehn originalen Arbeitsproben aus dem künstlerisch-praktischen Bereich vorzulegen. (2) Die Arbeiten sollen künstlerisch und gestalterische Fähigkeiten im Hinblick auf den gewählten Studiengang erkennen oder erwarten lassen.

### § 8 — Aufsichtsarbeit

§ 8 Aufsichtsarbeit Die Aufsichtsarbeit besteht aus einer praktisch-künstlerischen Aufgabe aus den Bereichen 1. Graphik, 2. Malerei, 3. Plastik oder 4. Performance / Rauminstallation.

### § 9 — Kolloquium

§ 9 Kolloquium Das Kolloquium ist ein fachliches Gespräch, das Erkenntnisse über die künstlerische und pädagogische Motivation, didaktische Vorstellungen, Kenntnisse aus der Kunstgeschichte sowie sprachliche Kompetenz vermitteln soll.

---

— Landesverordnung über die Eignungsprüfung für den Teilstudiengang Kunst an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für das Lehramt an Realschulen und an der Universität Flensburg für den Studiengang Vermittlungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Eignungsprüfungsverordnung - Kunst - Realschulen und Bachelor of Arts - Kunst EigVO Realsch. und Bachelor) Vom 17. Februar 2004
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-GuHRealSonderKunstEigVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
