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title: "GüKVR-ZustVO — Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Güterkraftverkehrsrecht (GüKVR-ZustVO) Vom 7. Juli 1998"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/guekvrzustbehvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-GÜKVRzustBehVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T17:06:38+00:00"
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# GüKVR-ZustVO — Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Güterkraftverkehrsrecht (GüKVR-ZustVO) Vom 7. Juli 1998

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 07.07.1998
*Fundstelle:* GVOBl. 1998 229


### Eingangsformel GüKVR-ZustVO

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 7 und § 21 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 1 und 3 bis 5 ; aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr die folgenden §§ 2 und 5 :

### § 1

§ 1 Zuständige Behörden für die Erteilung der Erlaubnis (Erlaubnisbehörde) nach § 3 Abs. 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.

### § 2

§ 2 Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.

### § 3

§ 3 Zuständige Behörden für die Erteilung und Entziehung einer Gemeinschaftslizenz nach Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1) sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.

### § 4

§ 4 Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein führt die Fachaufsicht.

### § 5

§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Güterkraftverkehrsrecht vom 10. Dezember 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 613) außer Kraft.

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— Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Güterkraftverkehrsrecht (GüKVR-ZustVO) Vom 7. Juli 1998
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-GÜKVRzustBehVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
