Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Güterkraftverkehrsrecht (GüKVR-ZustVO) Vom 7. Juli 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 07.07.1998
- Fundstelle:
- GVOBl. 1998 229
Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 7 und § 21 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 1 und 3 bis 5 ; aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr die folgenden §§ 2 und 5 :
§ 1 Zuständige Behörden für die Erteilung der Erlaubnis (Erlaubnisbehörde) nach § 3 Abs. 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.
§ 2 Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.
§ 3 Zuständige Behörden für die Erteilung und Entziehung einer Gemeinschaftslizenz nach Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1) sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.
§ 4 Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein führt die Fachaufsicht.
§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Güterkraftverkehrsrecht vom 10. Dezember 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 613) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.