GSGzustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gerätesicherheitsgesetz Vom 23. August 1991

Ausfertigungsdatum:
23.08.1991
Fundstelle:
GVOBl. 1991, 435
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt wird, ist das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund des § 4 dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. (2) Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Sachverständigen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes.

§ 1

§ 1 (1) Soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt wird, ist das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund des § 4 dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. (2) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Sachverständigen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes.

§ 1

§ 1 (1) Soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt wird, ist das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund des § 4 dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.(2) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Sachverständigen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes.

§ 1

§ 1 (1) Soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt wird, ist das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund des § 4 dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.(2) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Sachverständigen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes.

§ 1

§ 1 (1) Soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt wird, ist das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund des § 4 dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.(2) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Sachverständigen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes.

Eingangsformel GSGzustBehV

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 (1) Soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt wird, ist das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund des § 4 dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. (2) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Sachverständigen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 31. März 1969 (GVOBl. Schl.-H. S. 56), geändert durch Landesverordnung vom 25. August 1969 (GVOBl. Schl.-H. S. 190), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.