Landesverordnung über Gesamtschulen (VOGS) Vom 6. Mai 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 06.05.2008
- Fundstelle:
- NBl. MBF. Schl.-H. 2008, 140
Prüfungsausschuss, Unterausschüsse
§ 10 Prüfungsausschuss, Unterausschüsse(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I wird an der Schule je ein Prüfungsausschuss gebildet, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ein weiteres Mitglied der Schulleitung angehören. Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder das weitere Mitglied der Schulleitung, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt. Sie oder er beruft drei weitere Mitglieder und bestellt ein Mitglied zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. Führt die Gesamtschule eine Oberstufe, ist die Oberstufenleiterin oder der Oberstufenleiter zusätzlich Mitglied des Prüfungsausschusses für den Mittleren Abschluss. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied für längere Zeit verhindert, kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (3) Gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen des Prüfungsausschusses muss die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde. (4) Die Klassenelternbeiratsvorsitzenden der Jahrgangsstufen 9 und 10 an Integrierten Gesamtschulen werden zur Teilnahme mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses eingeladen. An Kooperativen Gesamtschulen gilt dies entsprechend für die Elternbeiratsvorsitzenden der Abschlussklassen. Ist ihre Teilnahme an der Beratung entsprechend § 81 des Landesverwaltungsgesetzes ausgeschlossen, können sie sich durch ein anderes Mitglied des Klassenelternbeirats vertreten lassen. (5) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung und der Präsentation der Projektarbeit bildet der Prüfungsausschuss Unterausschüsse. Bei der mündlichen Prüfung bestehen die Unterausschüsse aus einer oder einem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als Schriftführerin oder Schriftführer. Bei der Präsentation der Projektarbeit bestehen sie aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und der Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer. Liegt die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ist von ihr oder ihm eine Lehrkraft mit der Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen. Der Unterausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte vertreten sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 13 Vorbereitung der mündlichen Prüfung(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag in bis zu zwei Fächern nach eigener Wahl mit Ausnahme der ersten Fremdsprache mündlich geprüft. Die Antragstellung und die Auswahl des Prüfungsfaches für die mündliche Prüfung obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten der Schülerin oder dem Schüler. (2) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in allen Fächern als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt. (3) Die Anträge und die Auswahl nach Absatz 1 müssen dem Prüfungsausschuss fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zugegangen sein. Der Prüfungsausschuss kann die Schülerin oder den Schüler auch ohne Vorliegen eines Antrages zur Teilnahme an mündlichen Prüfungen in bis zu zwei Fächern verpflichten, sofern begründeter Anlass zu der Annahme besteht, die Schülerin oder der Schüler könne dadurch die Endnote verbessern. Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind die Schülerinnen und Schüler drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu unterrichten.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 14 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit drei bis fünf Schülerinnen und Schülern durchgeführt. Dabei muss der oder dem Einzelnen Gelegenheit gegeben werden, angemessene Teile der Aufgabe selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen von Wissensstoff ist nicht zulässig. Die Dauer der Einzelprüfung beträgt zehn Minuten. Bei einer Gruppenprüfung sind pro Prüfling zehn Minuten vorzusehen. (2) Die Aufgaben sind aus dem Unterricht der Abschlussjahrgänge zu wählen. Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Themenwahl zu beteiligen. Die mündliche Prüfung kann fachpraktische Teile enthalten. (3) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen. (4) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuss die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen fest. (5) Die Mitglieder des Schulelternbeirates und die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8, bezogen auf die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, und der Jahrgangsstufe 9, bezogen auf die Prüfung zum Erwerb des Mittleren Abschlusses, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen, können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler zustimmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich. Über die Teilnahme von Lehrkräften der eigenen und anderer Schulen als Zuhörerinnen und Zuhörer entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses
§ 15 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses(1) Vornoten sind Endnoten, wenn nicht durch die mündliche oder die schriftliche Prüfung oder durch beide eine Änderung erfolgt. (2) In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, stellt der Prüfungsausschuss die Endnote nach Absatz 1 fest oder legt die Endnote als Ergebnis aus der Vornote und der Note für die schriftliche Prüfung fest. Liegen in Deutsch oder Mathematik sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Prüfungsnote berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Satz 3 findet keine Anwendung. (3) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich aus den Vornoten und den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Schülerin oder der Schüler die Prüfung nicht mehr bestehen kann. In diesem Fall sind die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler umgehend zu benachrichtigen. Wird eine Wiederholung der Prüfung gewünscht, nimmt die Schülerin oder der Schüler ab einem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzusetzenden Termin hinsichtlich der Hauptschulprüfung am Unterricht der Jahrgangsstufe 8 und hinsichtlich der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Abschlusses am Unterricht der Jahrgangsstufe 9 teil. (4) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der Prüfung von der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornoten und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. (5) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses oder des Zeugnisses zur Versetzung in die gymnasiale Oberstufe. (6) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses oder des Mittleren Abschlusses werden die Noten aller Fächer einschließlich der des ersten Wahlpflichtfaches sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Wurden einzelne Fächer in der letzten Jahrgangsstufe nur im ersten Halbjahr unterrichtet, zählt die Note des ersten Halbjahres für die Gesamtwertung. (7) Für die Festlegung der Endnoten wird die Übertragungsskala (Anlage) verwendet. Für die Erteilung eines Abschlusszeugnisses werden diese entsprechend der Übertragungsskala auf die jeweilige Anspruchsebene umgerechnet. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. (8) Das Abschlusszeugnis wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer unterzeichnet. (9) Der Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten, bezogen auf den angestrebten Abschluss, mindestens „ausreichend“ sind oder eine Endnote „mangelhaft“ in nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt.
Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen
§ 16 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen(1) Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann sie oder er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Fühlt sich eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann sie oder er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Die Schülerin oder der Schüler hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen von der Schülerin oder dem Schüler die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern. (2) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt werden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet. (3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen oder gibt sie oder er die Aufgabe unbearbeitet zurück, werden diese Prüfungsteile mit „ungenügend“ bewertet. (4) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen und Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, kann sie oder er durch den Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit „ungenügend“ bewertet. (5) Bei Ausschluss minderjähriger Schülerinnen und Schüler von der Prüfung sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen.
Entlassung
§ 6 Entlassung(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird entlassen, wenn sie oder er zweimal erfolglos an der Prüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses teilgenommen hat. (2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird entlassen, wenn sie oder er zweimal erfolglos an der Prüfung zur Erlangung des Mittleren Abschlusses teilgenommen hat. Hat sie oder er noch nicht den Hauptschulabschluss erlangt, prüft die Klassenkonferenz, ob ihr oder ihm auf der Grundlage der in der Prüfung zur Erlangung des Mittleren Abschlusses gezeigten Leistungen der Hauptschulabschluss zuerkannt werden kann. Will die Schülerin oder der Schüler nach erster erfolgloser Teilnahme an der Prüfung zur Erlangung des Mittleren Abschlusses die Schule verlassen, findet Satz 2 entsprechende Anwendung. (3) Die Schülerin oder der Schülerin wird entlassen 1. mit dem Hauptschulabschluss, wenn der Aufstieg in die 10. Jahrgangsstufe nach § 4 Abs. 7 ausgeschlossen ist,2. mit dem Mittleren Schulabschluss, wenn eine Versetzung in die gymnasiale Oberstufe nach § 4 Abs. 8 ausgeschlossen ist oder die besuchte Gesamtschule keine gymnasiale Oberstufe führt,3. mit der bestandenen Abiturprüfung, wenn die Gesamtschule eine gymnasiale Oberstufe führt.
AnlageÜbertragungsskala/Anspruchsebene für den Abschluss Übertragungsskala 1 2 3 4 5 6 7 8 Gymnasium*(Jahrgangsstufe 5-10) 1 2 3 4 5 6 (6) (6) Realschule (1) 1 2 3 4 5 6 (6) Hauptschule (1) (1) 1 2 3 4 5 6
Aufgrund der §§ 16 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 Satz 1 und 3, 19 Abs. 3 Satz 4 sowie des § 126 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 147 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. März 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 148) verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen die folgenden §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 6 bis 19; aufgrund des § 126 Abs. 1 SchulG verordnet die Landesregierung den folgenden § 4 Abs. 1, 2 und 6 bis 9 sowie §§ 5 und 19.
Aufnahme an Gesamtschulen
§ 1 Aufnahme an Gesamtschulen(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann unter der Voraussetzung, dass sie oder er die Grundschule bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 besucht hat, in die Gesamtschule aufgenommen werden. (2) Die Aufnahme in die Sekundarstufe I einer Gesamtschule ist ausgeschlossen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler bereits an einer Schule aus einem der in § 6 genannten Gründe entlassen worden ist; wurde eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag entlassen, kann eine Aufnahme erfolgen, wenn sie pädagogisch sinnvoll erscheint. Die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe richtet sich nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) vom 2. Oktober 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 285).(3) Die Aufnahme erfolgt im Rahmen der von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Aufnahmemöglichkeiten. (4) Über die Aufnahme in die Gesamtschule und die Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit die Zuweisung zu der Schule nicht durch die Schulaufsichtsbehörde erfolgt. Bei der Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe ist in der Regel von der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe auszugehen.
Präsentation der Projektarbeit
§ 11 Präsentation der Projektarbeit(1) Die Projektarbeit ist themenorientiert und fächerübergreifend anzulegen und als Gruppenarbeit durchzuführen. Der individuelle Anteil muss dabei erkennbar sein. In Ausnahmefällen kann die Projektarbeit mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch als Einzelarbeit durchgeführt werden. Sie umfasst 1. die Vorbereitung mit Themenfindung, Gruppenbildung und Projektbeschreibung,2. einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Zeitstunden,3. die Präsentation, die eine Vorstellung des Projekts und dessen Ergebnis durch die Gruppe und ein Gespräch der Gruppe mit den Mitgliedern des Unterausschusses gemäß § 10 Abs. 5 enthält. (2) Die Schülerinnen und Schüler wählen das Thema der Projektarbeit und lassen es sich von der betreuenden Lehrkraft genehmigen. (3) Die Projektarbeit soll schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten. (4) Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Anschluss an die Präsentation der Projektarbeit eine Bewertung ihres individuellen Anteils an der Projektarbeit. Die Note ist in das Abschlusszeugnis aufzunehmen. (5) Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Hauptschulabschlussprüfung bereits eine Projektarbeit präsentiert haben, können diese im Rahmen ihres Mittleren Abschlusses anrechnen lassen.
Schriftliche Prüfung
§ 12 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik. Die Aufgaben werden durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt. (2) In der ersten Fremdsprache besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Anstelle der Arbeit in der ersten Fremdsprache kann für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, auch eine Arbeit in einer anderen Sprache zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind und geeignete Lehrkräfte als Korrektorinnen oder Korrektoren zur Verfügung stehen. Der Wunsch, eine Arbeit in einer anderen Sprache als Englisch zu schreiben, ist dem für Bildung zuständigen Ministerium spätestens innerhalb der ersten Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe 9 für die Hauptschulabschlussprüfung und spätestens innerhalb der ersten Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe 10 für den Mittleren Abschluss mitzuteilen. (3) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten. (4) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft, die die Schulleiterin oder der Schulleiter hierzu bestellt hat, beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen der Arbeiten nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest.
Wiederholung der Prüfung
§ 17 Wiederholung der PrüfungJede Schülerin oder jeder Schüler hat das Recht, eine nicht bestandene Prüfung nach einem Jahr einmal zu wiederholen.
Niederschriften
§ 18 Niederschriften(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über 1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung mit Zeitangaben,2. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben,3. das Prüfungsfach und die gestellten Aufgaben,4. die Namen der Schülerinnen und Schüler, die den Arbeitsraum verlassen haben, mit Zeitangaben,5. den Zeitpunkt, wann die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler ihre oder seine Arbeit abgegeben hat,6. die Bekanntgabe der Folge von Unregelmäßigkeiten nach § 16,7. die Namen und Funktionen der Lehrkräfte, die die mündliche Prüfung durchführten,8. das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Noten sowie9. weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs von Bedeutung sind. (2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei den schriftlichen Prüfungen von den aufsichtführenden Lehrkräften und bei den mündlichen Prüfungen von den Mitgliedern des Unterausschusses zu unterschreiben.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 19 Übergangs- und Schlussbestimmungen(1) Die Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.(2) Die Landesverordnung über Aufnahme, Aufsteigen nach Klassenstufen und Abschlüsse an den Gesamtschulen (VOGS) vom 22. Februar 1993 (NBl. MBWKS. Schl.-H. S. 75) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft.
Aufbau
§ 2 Aufbau(1) Die Sekundarstufe I der Gesamtschule umfasst sechs Jahrgangsstufen, an Kooperativen Gesamtschulen in der Schulart Hauptschule fünf Jahrgangsstufen. (2) Sofern sich eine gymnasiale Oberstufe anschließt, umfasst diese mit der Einführungsphase und der Qualifikationsphase drei Schulleistungsjahre. Im Übrigen richtet sich die Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen.
Förderung und Organisation des Unterrichts
§ 3 Förderung und Organisation des Unterrichts(1) Die Schul- und Unterrichtsgestaltung der Gesamtschule orientiert sich an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung. (2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher Sprache nicht folgen, wird sie oder er in der deutschen Sprache mit dem Ziel gefördert, in der Jahrgangsstufe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem Alter und ihren oder seinen Fähigkeiten entspricht. (3) Der Unterricht findet an Integrierten Gesamtschulen grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam statt, wobei den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler vor allem durch Formen binnendifferenzierenden Unterrichts entsprochen wird. Die Integrierte Gesamtschule führt Schülerinnen und Schüler aller Begabungen in einem weitgehend gemeinsamen Bildungsgang zu den Schulabschlüssen der Sekundarstufe I oder zur Versetzung in die gymnasiale Oberstufe. Der Bildungsgang wird auf der Grundlage der Lehrpläne und folgender Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) gestaltet: 1. Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (KMK-Beschluss vom 3. Dezember 1993 in der Fassung vom 2. Juni 2006),2. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittleren Abschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 4. Dezember 2003) sowie in den Fächern Biologie, Chemie, Physik (KMK-Beschluss vom 16. Dezember 2004), 3. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 15. Oktober 2004). Über eine Differenzierung nach den Jahrgangsstufen 5 und 6 nach Maßgabe der Mindestanforderungen gemäß der KMK-Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (KMK-Beschluss vom 3. Dezember 1993 in der Fassung vom 2. Juni 2006) entscheidet die Schule im Rahmen ihres pädagogischen Konzepts. (4) An Kooperativen Gesamtschulen findet der Unterricht grundsätzlich schulartbezogen statt. Für die Jahrgangsstufen 5 und 6 wird eine gemeinsame Orientierungsstufe gebildet. In der gemeinsamen Orientierungsstufe und bei weiterem schulartunabhängigem Unterricht wird den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler vor allem durch Formen binnendifferenzierenden Unterrichts entsprochen. Satz 2 findet keine Anwendung für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2008/09 in der Jahrgangsstufe 6 befinden und in der Jahrgangsstufe 5 schulartbezogen beschult worden sind. (5) Es können an den Gesamtschulen darüber hinaus jahrgangsübergreifende Lerngruppen gebildet werden. (6) Durch die Wahl eines Wahlpflichtfaches wird den Schülerinnen und Schülern ab Jahrgangsstufe 7 eine individuelle Schwerpunktbildung ermöglicht. Das erste Wahlpflichtfach wird vierstündig ab Jahrgangsstufe 7 erteilt. Ein weiteres zweistündiges Fach oder ein zweistündiger Projektkurs tritt ab Jahrgangsstufe 9 entsprechend dem Angebot der Schule hinzu. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Wahlpflichtfaches besteht nicht.
Aufsteigen nach Jahrgangsstufen und Zeugnisse in der Integrierten Gesamtschule
§ 4 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen und Zeugnisse in der Integrierten Gesamtschule(1) Die Schülerinnen und Schüler steigen an Integrierten Gesamtschulen ohne Versetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe auf. (2) In den Fächern, in denen der Unterricht in leistungsdifferenzierten Kursen stattfindet, werden die Schülerinnen und Schüler jeweils für das nächste Schulhalbjahr einer bestimmten Anspruchsebene zugewiesen. (3) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerinnen und Schüler. Sie prüft, ob ein Wechsel der Anspruchsebene in den Fächern, in denen der Unterricht in leistungsdifferenzierten Kursen erfolgt, erforderlich ist. (4) Grundlage aller Entscheidungen ist die Beurteilung der Leistungen durch die Klassenkonferenz sowie die Annahme, dass der Schüler oder die Schülerin durch die Zuweisung zu einer bestimmten Lerngruppe besser gefördert werden kann. In den Zeugnissen ist mindestens bei Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung kenntlich zu machen, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen von den Schülerinnen und Schülern erbracht worden sind. (5) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird von einer Bewertung durch Noten abgesehen; an ihre Stelle treten Berichtszeugnisse. Spätestens am Ende der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler ein Notenzeugnis unter pädagogischer Berücksichtigung der Übertragungsskala (siehe Anlage) mit einem schriftlichen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I oder auf den möglichen Übergang in die gymnasiale Oberstufe auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes. (6) Im Ausnahmefall ist das Überspringen oder das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich. In beiden Fällen ist die Maßnahme durch einen Lernplan zu begleiten, der im Folgejahr fortgeschrieben wird. (7) In Verbindung mit der Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses (§ 7 Abs. 1 bis 3) steigt die Schülerin oder der Schüler in die Jahrgangsstufe 10 auf, sofern der Notendurchschnitt des Hauptschulabschlusses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache mindestens 2,4 ist, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach mit „ungenügend“ abgeschlossen wurde. Sofern diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann. In diesem Fall trifft die Klassenkonferenz Maßgaben, wie der Lernerfolg nachgewiesen werden muss, und begründet diese schriftlich. (8) In Verbindung mit der Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Abschlusses (§ 7 Abs. 4) ist eine Schülerin oder ein Schüler in die gymnasiale Oberstufe versetzt, wenn 1. die Leistungen, bezogen auf die Anforderungsebene Gymnasium, in allen Fächern mindestens ausreichend sind oder2. der Notendurchschnitt auf der mittleren Anforderungsebene in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache mindestens 2,4 ist, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach mit „ungenügend“ abgeschlossen wurde. Sofern diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann an Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. In diesem Fall trifft die Klassenkonferenz Maßgaben, wie der Lernerfolg nachgewiesen werden muss, und begründet diese schriftlich. (9) Bei einem Wechsel des ab Jahrgangsstufe 7 gewählten Wahlpflichtfaches ist die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe ausgeschlossen. Vor einem Wechsel des Wahlpflichtfaches sind die Schülerin oder der Schüler sowie bei Minderjährigen deren Eltern auf diese Folge hinzuweisen.
Aufsteigen nach Jahrgangsstufen und Zeugnisse in der Kooperativen Gesamtschule
§ 5 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen und Zeugnisse in der Kooperativen Gesamtschule(1) An Kooperativen Gesamtschulen richtet sich das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 6 nach der Landesverordnung über die Orientierungsstufe vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 177).(2) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 der Kooperativen Gesamtschule und bei gemeinsamer Orientierungsstufe die Zuweisung zu einer Schulart erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Auch wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 7 erfolgreich mitarbeiten kann. Eine Nichtversetzung ist schriftlich zu begründen. Die Begründung ist den Eltern mit dem Zeugnis auszuhändigen. (3) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufen 8 und 9 an Kooperativen Gesamtschulen findet ohne Versetzungsbeschluss statt. In die Jahrgangsstufe 10 steigen die Schülerinnen und Schüler der Schularten Realschule und Gymnasium ohne Versetzungsbeschluss auf, wenn sie nicht nach § 7 Abs. 3 zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung verpflichtet werden. (4) Die Klassenkonferenz beurteilt zu jedem Zeugnistermin, ob durch einen Wechsel der Schulart die Schülerin oder der Schüler besser gefördert werden kann. Der Wechsel der Schulart ist durch einen Lernplan zu begleiten, der im Folgejahr fortgeschrieben wird. (5) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 6, 7, 8 und 9 gelten auch für Kooperative Gesamtschulen; die Bestimmungen des § 4 Abs. 7 gelten mit der Maßgabe, dass der Aufstieg unter Wechsel der Schulart erfolgt. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 8 gelten mit der Maßgabe, dass für Schülerinnen und Schüler der Schulart Gymnasium Satz 1 Nr. 2 und für Schülerinnen und Schüler der Schulart Realschule Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung findet.
Abschlussprüfungen an Gesamtschulen (Sekundarstufe I)
§ 7 Abschlussprüfungen an Gesamtschulen (Sekundarstufe I)(1) Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss anstreben, nehmen in der Jahrgangsstufe 9 an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teil. (2) An Kooperativen Gesamtschulen nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Schulart Hauptschule an der Abschlussprüfung teil. (3) An Integrierten Gesamtschulen und in den Schularten Realschule und Gymnasium an Kooperativen Gesamtschulen kann eine Schülerin oder ein Schüler durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung verpflichtet werden, wenn die Erlangung des Mittleren Abschlusses auf Grund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint. (4) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Jahrgangsstufe 10 an einer Prüfung zum Erwerb des Mittleren Abschlusses wie folgt teil: 1. an Integrierten Gesamtschulen alle Schülerinnen und Schüler2. an Kooperativen Gesamtschulena) die Schülerinnen und Schüler der Schulart Realschule,b) Schülerinnen und Schüler der Schulart Gymnasium auf Beschluss der Klassenkonferenz am Ende des ersten oder im Laufe des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10, wenn die Erlangung der Hochschulreife gefährdet erscheint; dies ist anzunehmen, wenn die Leistungen nicht in allen Fächern auf der Anforderungsebene Gymnasium ausreichend sind.
Zweck und Gliederung der Prüfung
§ 8 Zweck und Gliederung der Prüfung(1) In der Abschlussprüfung soll die Schülerin oder der Schüler nachweisen, dass sie oder er das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen sowie der Präsentation einer Projektarbeit.
Zeitplan
§ 9 Zeitplan(1) Die Termine der schriftlichen und der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium im Nachrichtenblatt veröffentlicht. (2) Die Termine für die mündlichen Prüfungen und für die Projektarbeit bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) Die Erarbeitung und Präsentation der Projektarbeit zum Erwerb des Hauptschulabschlusses findet in Jahrgangsstufe 9, für den Erwerb des Mittleren Abschlusses im Laufe der Jahrgangsstufen 9 oder 10 statt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.