Landesverordnung über Grundschulen Vom 22. Juni 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 22.06.2007
- Fundstelle:
- NBl. MBF.Schl.-H. 2007, 145
Leistungsbewertung
§ 6 Leistungsbewertung(1) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die Lernentwicklung und den Leistungsstand einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers. (2) Abweichend von § 1 Abs. 1 der Zeugnisverordnung (ZVO) vom 29. April 2008 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 146) kann die Schulkonferenz einer Schule beschließen, dass in der Jahrgangsstufe 1 auf ein Zeugnis für das 1. Halbjahr verzichtet wird. In diesem Fall führen die Lehrkräfte auf der Grundlage der nach Absatz 1 vorzunehmenden Beurteilung spätestens zu Beginn des 2. Halbjahres ein Elterngespräch. In allen weiteren in der Eingangsphase und in der Jahrgangsstufe 3 zu erteilenden Zeugnissen ist über den Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler zusammenfassend zu berichten. Dies kann auch in tabellarischer Form erfolgen. (3) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass in der Jahrgangsstufe 3 abweichend von Absatz 2 Satz 3 Notenzeugnisse mit verbaler Ergänzung zur Entwicklung der Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz erteilt werden. (4) Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 3, deren Eltern in ein anderes Land umziehen, wird auf Antrag zusätzlich ein Notenzeugnis ausgestellt. (5) In der Jahrgangsstufe 4 werden Notenzeugnisse mit verbaler Ergänzung zur Entwicklung der Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz erteilt.
Organisation
§ 3 Organisation(1) Die Grundschule organisiert für die tägliche Schulzeit einen festen zeitlichen Rahmen von vier Zeitstunden für die Eingangsphase und von mindestens fünf Zeitstunden für die Jahrgangsstufen 3 und 4 für alle Schülerinnen und Schüler. In dieser Zeit sind wöchentliche Unterrichtszeiten von 15 Zeitstunden für die Eingangsphase und 19,5 Zeitstunden für die Jahrgangsstufen 3 und 4 sowie Pausen enthalten. (2) Zur Ausgestaltung der täglichen Schulzeit können Ergänzungszeiten, die mit 50 % auf die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkraft angerechnet werden, genutzt werden. (3) Dem pädagogischen Konzept der jeweiligen Schule entsprechend können insbesondere in der Eingangsphase jahrgangsübergreifende Lerngruppen gebildet werden.
Aufsteigen nach Jahrgangsstufen
§ 4 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen(1) Die Schülerinnen und Schüler steigen am Ende der Jahrgangsstufen 1 bis 4 ohne Versetzungsbeschluss in die jeweils nächste Jahrgangsstufe auf. (2) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Verweildauer der Schülerinnen und Schüler in der Eingangsphase. (3) Ist aufgrund des Leistungs- und Entwicklungsstandes einer Schülerin oder eines Schülers zu erwarten, dass sie oder er für ein erfolgreiches Durchlaufen der Eingangsphase nur ein Schulbesuchsjahr benötigt, sind die Eltern nach einem halben Schulbesuchsjahr darüber zu informieren. (4) Ist aufgrund des Leistungs- und Entwicklungsstandes einer Schülerin oder eines Schülers zu erwarten, dass sie oder er für ein erfolgreiches Durchlaufen der Eingangsphase drei Schulbesuchsjahre benötigt, sind die Eltern spätestens nach eineinhalb Schulbesuchsjahren darüber zu informieren. (5) In begründeten Ausnahmefällen ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe in den Jahrgangsstufen 3 oder 4 auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz einmalig möglich. Die Eltern sind auf die Höchstdauer der Schulbesuchszeit nach § 18 Abs. 2 SchulG hinzuweisen.
Schlussbestimmungen
§ 7 Schlussbestimmungen(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juli 2017 außer Kraft.(2) Die Landesverordnung über Aufnahme und Aufsteigen nach Klassenstufen an der Grundschule vom 8. März 1999 (NBl. MBWFK. Sch.-H. S. 114) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2007 außer Kraft.
Leistungsbewertung
§ 6 Leistungsbewertung(1) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die Lernentwicklung und den Leistungsstand einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers. (2) Abweichend von § 1 Abs. 1 der Zeugnisverordnung (ZVO) vom 29. April 2008 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 146) kann die Schulkonferenz einer Schule beschließen, dass in der Jahrgangsstufe 1 auf ein Zeugnis für das 1. Halbjahr verzichtet wird. In diesem Fall führen die Lehrkräfte auf der Grundlage der nach Absatz 1 vorzunehmenden Beurteilung spätestens zu Beginn des 2. Halbjahres ein Elterngespräch. In allen weiteren in der Eingangsphase und in den Jahrgangsstufen 3 und 4 zu erteilenden Zeugnissen ist über den Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler zusammenfassend zu berichten. Dies kann auch in tabellarischer Form erfolgen. (3) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass abweichend von Absatz 2 Satz 3 in den Jahrgangsstufen 3 und 4 oder nur in der Jahrgangsstufe 4 Notenzeugnisse mit verbaler Ergänzung zur Entwicklung der Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz erteilt werden. Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn ihm die Mehrzahl der gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte in der Schulkonferenz oder ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zustimmt. (4) Zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 erhalten die Schülerinnen und Schüler einen an Kompetenzen orientierten Entwicklungsbericht in tabellarischer Form. (5) Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 3 und 4, deren Eltern in ein anderes Land umziehen, wird auf Antrag zusätzlich ein Notenzeugnis ausgestellt.
Beratung und Entscheidung der Eltern in der Jahrgangsstufe 4 über die Wahl der ...
§ 7 Beratung und Entscheidung der Eltern in der Jahrgangsstufe 4 über die Wahl der weiterführenden allgemein bildenden Schule(1) Die Schule unterrichtet zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 die Eltern über den Ablauf des Informations- und Anmeldeverfahrens in den weiterführenden allgemein bildenden Schulen. (2) In einem individuellen Gespräch beraten die Lehrkräfte die Eltern über die weitere schulische Laufbahn ihres Kindes. Wesentliche Grundlage des Beratungsgespräches ist der gemäß § 6 Absatz 4 erteilte Entwicklungsbericht. Das Beratungsgespräch soll zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 stattfinden. (3) Die weiterführenden allgemein bildenden Schulen informieren die Eltern in Versammlungen über ihre Ziele, Anforderungen und Arbeitsweisen. Sie ermöglichen zudem den Eltern auf Anfrage eine individuelle Beratung. (4) Die Eltern entscheiden im Rahmen der Schulwahl gemäß § 24 Absatz 1 SchulG darüber, welche Schule ihr Kind im Anschluss an die Grundschule besuchen soll.
Zusammenarbeit der Schulen
§ 8 Zusammenarbeit der SchulenUnter Berücksichtigung ihres pädagogischen Auftrages arbeiten Grundschulen und die weiterführenden allgemein bildenden Schulen zusammen, um den Schülerinnen und Schülern einen erfolgreichen Übergang in die Sekundarstufe I zu ermöglichen.
Schlussbestimmung
§ 9 SchlussbestimmungDiese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juli 2017 außer Kraft.
Aufgrund des § 11 Abs. 2 Satz 4, § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen die folgenden §§ 1, 2, 3, 6 und 7; aufgrund des § 126 Abs. 1 SchulG verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 4, 5 und 7.
Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren
§ 1 Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren(1) Der Anmeldezeitraum für schulpflichtig werdende Kinder beginnt unmittelbar nach den Herbstferien des dem Einschulungsjahr vorangehenden Jahres. Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Grundschulen geben den Eltern Ort und Zeit der Anmeldung in geeigneter Weise bekannt. (2) Die Eltern haben bei der Anmeldung den Namen und den Geburtstag des Kindes sowie ihre Elterneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 SchulG nachzuweisen. Die Religionszugehörigkeit des Kindes und dessen Wohnsitz sind anzugeben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt mit den Eltern ein Beratungsgespräch. Sie oder er veranlasst ferner die schulärztliche Untersuchung des Kindes. (3) An die nach § 24 Abs. 2 SchulG zuständige Grundschule sind gegebenenfalls zu richten: 1. der Antrag auf Aufnahme in eine andere öffentliche Grundschule,2. der Nachweis der Aufnahme in eine Ersatzschule,3. der Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs,4. der Antrag auf vorzeitige Aufnahme,5. der Antrag auf Beurlaubung unter Vorlage entsprechender Nachweise, soweit geltend gemacht wird, das Kind könne aus gesundheitlichen Gründen nicht am Unterricht in der Eingangsphase teilnehmen. (4) Über die Aufnahme in die Grundschule und die Zuweisung zu einer Lerngruppe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Wechsel der Schule
§ 2 Wechsel der SchuleSoll eine Schülerin oder ein Schüler an einer anderen als der bisher besuchten Grundschule den Schulbesuch fortsetzen, erfolgt die Aufnahme zum Schuljahresbeginn, soweit nicht ein anderer Zeitpunkt pädagogisch sinnvoll erscheint; § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
Aufsteigen nach Jahrgangsstufen
§ 4 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen(1) Die Schülerinnen und Schüler steigen am Ende der Jahrgangsstufen 1 bis 4 ohne Versetzungsbeschluss in die jeweils nächste Jahrgangsstufe auf. (2) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Verweildauer der Schülerinnen und Schüler in der Eingangsphase. (3) Ist aufgrund des Leistungs- und Entwicklungsstandes einer Schülerin oder eines Schülers zu erwarten, dass sie oder er für ein erfolgreiches Durchlaufen der Eingangsphase nur ein Schulbesuchsjahr benötigt, sind die Eltern nach einem halben Schulbesuchsjahr darüber zu informieren. (4) Ist aufgrund des Leistungs- und Entwicklungsstandes einer Schülerin oder eines Schülers zu erwarten, dass sie oder er für ein erfolgreiches Durchlaufen der Eingangsphase drei Schulbesuchsjahre benötigt, sind die Eltern spätestens nach eineinhalb Schulbesuchsjahren darüber zu informieren. (5) Das Wiederholen einer Jahrgangsstufe in den Jahrgangsstufen 3 oder 4 ist in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz einmalig möglich, wenn die im Lernplan vorgesehenen Fördermaßnahmen erfolglos geblieben sind und es ausgeschlossen erscheint, dass die Schülerin oder der Schüler in der nächsten Jahrgangsstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Der Lernplan wird im Wiederholungsjahr fortgeschrieben. Die Eltern sind auf die Höchstdauer der Schulbesuchszeit nach § 18 Abs. 2 SchulG hinzuweisen.
Förderung und Lernentwicklung
§ 5 Förderung und Lernentwicklung(1) Schul- und Unterrichtsgestaltung sollen sich an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schülern orientieren und sie in ihrer individuellen Entwicklung fördern. Soweit erforderlich, werden die Lehrkräfte der Grundschulen dabei durch die Förderzentren beraten und insbesondere in der Eingangsphase im Rahmen von präventiven Maßnahmen unterstützt. (2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher Sprache nicht folgen, wird sie oder er mit dem Ziel gefördert, in einer Lerngruppe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem Alter und ihren oder seinen Fähigkeiten entspricht.
Schlussbestimmungen
§ 7 Schlussbestimmungen(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.(2) Die Landesverordnung über Aufnahme und Aufsteigen nach Klassenstufen an der Grundschule vom 8. März 1999 (NBl. MBWFK. Sch.-H. S. 114) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2007 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.