GrünDenkGenVfZV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Einführung des Zustimmungsvorbehalts bei Genehmigungsverfahren betreffend Gründenkmale Vom 10. Juni 2015

Ausfertigungsdatum:
10.06.2015
Fundstelle:
GVOBl. 2015, 155
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2Die Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 29. Juni 2025 außer Kraft.

§ 2

§ 2Die Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

Eingangsformel GrünDenkGenVfZV

Aufgrund des § 13 Absatz 5 des Denkmalschutzgesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2) verordnet das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa:

§ 1

§ 1Vor der Erteilung einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Denkmalschutzgesetz hat die untere Denkmalschutzbehörde die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde einzuholen, wenn Gründenkmale betroffen sind.

§ 2

§ 2Die Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.