GrStGzustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über zuständige Behörden nach dem Grundsteuergesetz Vom 28. Juli 1976

Ausfertigungsdatum:
28.07.1976
Fundstelle:
GVOBl. 1976, 213
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Zuständige Behörde nach § 4 Nr. 5 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes ist das Finanzministerium. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem für das Fachgebiet zuständigen Ministerium. (2) Zuständige Behörde nach § 32 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes ist das Ministerium für Bildung und Kultur. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

§ 1

§ 1(1) Zuständige Behörde nach § 4 Nr. 5 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes ist das Finanzministerium. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem für das Fachgebiet zuständigen Ministerium. (2) Zuständige Behörde nach § 32 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes ist das Ministerium für Bildung und Wissenschaft. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

§ 1

§ 1(1) Zuständige Behörde nach § 4 Nr. 5 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes ist das Finanzministerium. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem für das Fachgebiet zuständigen Ministerium. (2) Zuständige Behörde nach § 32 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes ist das Ministerium für Schule und Berufsbildung. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

§ 1

§ 1(1) Zuständige Behörde nach § 4 Nr. 5 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes ist das Finanzministerium. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem für das Fachgebiet zuständigen Ministerium.(2) Zuständige Behörde nach § 32 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

§ 1

§ 1(1) Zuständige Behörde nach § 4 Nr. 5 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes ist das Finanzministerium. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem für das Fachgebiet zuständigen Ministerium.(2) Zuständige Behörde nach § 32 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes ist das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

Eingangsformel GrStGzustBehV

Aufgrund des § 4 Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 32 Abs. 2 Satz 2 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) und des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1(1) Zuständige Behörde nach § 4 Nr. 5 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes ist das Finanzministerium. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem für das Fachgebiet zuständigen Ministerium. (2) Zuständige Behörde nach § 32 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes ist das Ministerium für Bildung und Frauen. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.