GrönHeideNatSchESV SH 2006 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“ Vom 19. Juli 2006

Ausfertigungsdatum:
19.07.2006
Fundstelle:
GVOBl. 2006, 184
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1a

Anlage 1a

Anlage 1b

Anlage 1b

Anlage 2

Anlage 2zur Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“ und das Europäische Vogelschutzgebiet „Grönauer Heide“ 1 Erhaltungsziele für das als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung benannte Gebiet DE 2130-391 „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“11 ErhaltungsgegenstandDas Naturschutzgebiet „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“ ist für die Erhaltung oder ggf. Wiederherstellung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der FFH-Richtliniea) von besonderer Bedeutung:2310 Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista2330 Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis (Dünen im Binnenland)3130 Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto-Nanojuncetea3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen4010 Feuchte Heiden des nordatlantischen Raums mit Erica tetralix4030 Trockene Europäische Heiden6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden6430 Feuchte Hochstaudenfluren7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur91D0* Moorwälder1166 Kammmolch (Triturus cristatus)b) von Bedeutung:6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden und Lehmboden1.2 Erhaltungsziele1.2.1 Übergreifende ZieleDas ausgewählte Gebiet ist eines der artenreichsten Gebiete Schleswig-Holsteins mit vor allem reicher Wirbellosenfauna und Flora. Es ist als besonders komplexer, kleinstrukturierter Landschaftsausschnitt durchweg auf natürliche Nährstoffarmut eingestellter Lebensräume mit zum z.T. langer Habitatkontinuität und herausragender biozönotischer Ausstattung zu erhalten.Die Erhaltung oder ggf. Wiederherstellung einer naturnahen Trophie, eines intakten naturraumtypischen Wasserhaushaltes und -chemismus sowie die extensive Nutzung oder Pflege bestimmter Lebensraumtypen ist im ganzen Gebiet erforderlich.Bei Zielkonflikten hat die für die langfristige Sicherung der Artenvielfalt wichtige Erhaltung offener Bereiche in der Regel Vorrang.Für den Lebensraumtyp 6230* soll ein günstiger Erhaltungszustand in Einklang mit den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten wiederhergestellt werden.1.2.2 Ziele für Lebensraumtypen und Arten von besonderer BedeutungErhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 1.1 a genannten Lebensraumtypen und Arten. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:2310 Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista2330 Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis (Dünen im Binnenland)4010 Feuchte Heiden des nordatlantischen Raums mit Erica tetralix4030 Trockene Europäische HeidenErhaltung- strukturreicher, offener trockener Sandheiden und Silber- und Straußgrasfluren auf Binnendünen und dazwischen liegenden ebenen Bereichen, der Zwergstrauchheiden mit Glockenheide (Erica tetralix) auf feuchten, nährstoffarmen und sauren Standorten, der Zwergstrauchheiden mit Dominanz der Besenheide (Calluna vulgaris) und ihrer charakteristischen Sukzessionsstadien,- der Mosaikkomplexe mit anderen charakteristischen Lebensräumen, der Kontaktgesellschaften und der eingestreuten Sonderstrukturen wie z.B. Dünen, Offensandstellen, Sandmagerrasen, Sandfluren, Feuchtheiden, Flechten- und Moosrasen, Schlenken, Vermoorungen, Gewässer, Sümpfen, Trockenheiden, Gebüschen, lichten Heidewäldern und Wäldern,- der jeweils ggf. bestandserhaltenen Pflege bzw. Nutzung,- der lebensraumtypischen Strukturen, Funktionen sowie bei LRT 2310 und 2330 der natürlichen Dünenbildungsprozesse,- der nährstoffarmen Verhältnisse und der charakteristischen pH-Werte,- der weitgehend ungestörten hydrologischen Verhältnisse, für LRT 4010 mit hohem Grundwasserspiegel,- der mechanisch unbelasteten Bodenoberflächen und -strukturen (Ausnahme: Maßnahmen im Rahmen der bestandserhaltenden Pflege bzw. Nutzungen).3130 Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto-NanojunceteaErhaltung- der biotopprägenden Basen- und Nährstoffverhältnisse des Blankensees und seines Wassereinzugsgebietes,- der gewässertypischen, natürlichen jahreszeitlichen Wasserspiegelschwankungen,- der natürlichen, naturnahen, störungsarmen oder weitgehend ungenutzten Ufer- und Gewässerbereiche,- amphibischer oder sonst wichtiger Kontaktlebensräume wie z.B. Röhrichte, Seggenrieder, Moor- und Feuchtwälder, Birken-Eichenwälder, artenreiches Feuchtgrünland, Sandmagerrasen und der funktionalen Zusammenhänge,- der den Lebensraumtyp prägenden hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer, insbesondere der Zuläufe,- der Zwergbinsenfluren (Eleocharis acicularis, Isolepis setacea).3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus ArmleuchteralgenErhaltung- nährstoffarmer, kalkhaltiger Gewässer mit meist arten- und struktureich ausgebildeter Submersvegetation, u.a. mit Armleuchteralgen,- biotopprägender nährstoffarmer Verhältnisse im Gewässer und in dessen Wassereinzugsgebiet,- der naturnahen oder weitgehend ungenutzten Ufer-, Gewässerbereiche und ausgebildeten Vegetationszonierungen,- meso- bis oligotropher Pflanzen der Unterwasservegetation,- der den Lebensraumtyp prägenden hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer,- möglichst hoher Lichtdurchlässigkeit (bzw. Sichttiefen) im Gewässer,6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf SilikatbödenErhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung- der weitgehend gehölzfreien, nährstoffarmen Borstgrasrasen der unterschiedlichen Ausprägungen auf trockenen und feuchten Standorten,- der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen, v.a. der pedologischen, hydrologischen und oligotrophen Verhältnisse,- der charakteristischen pH-Werte,- bestandserhaltender Pflege bzw. Nutzungsformen,- von Mosaikkomplexen mit anderen charakteristischen Lebensräumen, der Kontaktgesellschaften und der eingestreuten Sonderstandorte wie z.B. Quellen, Vermoorungen, Versumpfungen.6430 Feuchte HochstaudenflurenErhaltung- der Vorkommen feuchter Hochstaudensäume vor allem am Blankenseebach, an beschatteten und unbeschatteten Waldgrenzen,- der bestandserhaltenen Pflege bzw. Nutzung an Offenstandorten,- der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,- der hydrologischen und trophischen Verhältnisse.7140 Übergangs- und SchwingrasenmooreErhaltung- der natürlichen hydrologischen, hydrochemischen und hydrophysikalischen Bedingungen,- standorttypischer Kontaktlebensräume (z.B. Gewässer und ihre Ufer, Niedermoorbereiche, Moorwälder und -gebüsche) und charakteristischer Wechselbeziehungen,- der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,- der nährstoffarmen Bedingungen, - Erhaltung der Bedingungen und Voraussetzungen, die für das Wachstum torfbildender Moose und höherer Pflanzen erforderlich sind,- der weitgehend unbeeinträchtigten Bereiche.9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus roburErhaltung- naturnaher Eichen- und Birken-Eichenwälder sowie entsprechender Baumgruppen in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standortypischen Variationsbreite im Gebiet, einschließlich Pionierstadien,- natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung,- eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,- der bekannten Höhlenbäume,- der Sonderstandorte (z.B. Dünen, thermophile Waldsäume, Feuchtsenken) sowie der für den Lebensraumtyp charakteristischen Habitatstrukturen und -funktionen,- weitgehend ungestörter Kontaktlebensräume und eingestreuter Flächen z.B. Kleingewässer sowie Flächen z.B. mit Vegetation der Heiden und Trockenrasen,- der weitgehend natürlichen Bodenstruktur.91D0* MoorwälderErhaltung- naturnaher Birken- und Birken-Erlenmoorwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standortypischen Variationsbreite im Gebiet,- natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung,- eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,- der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,- des weitgehend ungestörten Wasserhaushaltes mit hohem Grundwasserspiegel und Nährstoffarmut,- der natürlichen Bodenstruktur und der charakteristischen Bodenvegetation mit einem hohen Anteil von Torfmoosen,- oligotropher Nährstoffverhältnisse,- standorttypischer Kontaktbiotope, u.a. Birken-Eichenwälder, mesophile Wälder, Feuchtgrünland, Seggenrieder, Hochstaudenfluren.1166 Kammmolch (Triturus cristatus)Erhaltung- von fischfreien, ausreichend besonnten und über 0,5 m tiefen Stillgewässern mit strukturreichen Uferzonen in Wald- und Offenlandbereichen,- Sicherung einer hohen Wasserqualität der Reproduktionsgewässer,- von geeigneten Winterquartieren im Umfeld der Reproduktionsgewässer, insbesondere natürliche Bodenstrukturen und strukturreiche Gehölzlebensräume,- geeigneter Sommerlebensräume (natürliche Bodenstrukturen, Brachflächen, Gehölze u.ä.),- von durchgängigen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen,- geeigneter Sommerlebensräume wie extensiv genutztem Grünland, Brachflächen, Gehölzen u.ä.,- bestehender Populationen.1.2.3 Ziele für Lebensraumtyp von BedeutungErhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des unter 1.1 b genannten Lebensraumtyps. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)Erhaltung- regelmäßig gepflegter/genutzter Pfeifengraswiesen typischer Standorte,- der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,- der pedologischen und hydrologischen Verhältnisse (insbesondere Wasserstand), der standorttypischen und charakteristischen pH-Werte (hoher oder niedriger Basengehalt),- bestandserhaltender Pflege bzw. Nutzungsformen,- der oligotrophen Verhältnisse,- von Mosaikkomplexen mit anderen charakteristischen Lebensräumen (z.B. Niedermoore), der Kontaktgesellschaften (z.B. Gewässerufer) und der eingestreuten Sonderstandorte wie z.B. Vermoorungen, Versumpfungen.2 Erhaltungsziele für das Vogelschutzgebiet DE 2130-491 „Grönauer Heide“2.1 ErhaltungsgegenstandDas Gebiet ist für die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung folgender Vogelarten und ihrer Lebensräumea) von besonderer Bedeutung (fett: Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie; B: Brutvögel; R: Rastvögel):- Brachpieper (Anthus campestris) (B)- Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus) (R)- Neuntöter (Lanius collurio) (B)- Heidelerche (Lullula arborea) (B)- Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) (B)- Grauammer (Miliaria calandra) (B)b) von Bedeutung (fett: Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie; B: Brutvögel):- Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus) (B)- Feldlerche (Alauda arvensis) (B)- Wachtel (Coturnix coturnix) (B)- Wachtelkönig (Crex crex) (B)- Mittelspecht (Dendrocopos medius) (B)- Wespenbussard (Pernis apivorus) (B)2.2 Erhaltungsziele2.2.1 Übergreifende ZieleDas Gebiet ist als besonders komplexer, strukturreicher Landschaftsausschnitt überwiegend nährstoffarmer Lebensräume mit z.T. langer Habitatkontinuität zu erhalten.Die Erhaltung eines offenen bis halboffenen Charakters mit kleineren, auch geschlossenen, Gehölzbeständen als Lebensraum der Waldvogelarten wie Wespenbussard und Mittelspecht steht im Vordergrund. Eine Ausweitung des Waldanteils soll nicht erfolgen.Nutzungsformen, die eine Offenhaltung der Flächen unter Berücksichtigung naturschutzfachlicher Ziele sicherstellen, sind möglichst zu erhalten.Für den Brachpieper, der hier einen seiner letzten Brutplätze in Schleswig-Holstein hat, und seinen Lebensraum soll ein günstiger Erhaltungszustand in Einklang mit den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten wiederhergestellt werden.2.2.2 Ziele für VogelartenErhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter Ziffer 2.1 genannten Vogelarten und ihrer Lebensräume. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:Arten der Heiden und Offenbodenbereiche, wie Brachpieper, zum Teil auch Feldlerche, Wachtel und GrauammerErhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung (Brachpieper)- von großflächigen, offenen und relativ nährstoffarmen sowie störungsarmen Trockenstandorten (z.B. Sandmagerrasen, Heiden, Brach- und Ruderalflächen) als wichtigste Bruthabitate für den Brachpieper,- vegetationsfreier und -armer Teilbereiche mit einzelnen Grashorsten, Zwergsträuchern und Bäumen als wesentliche Habitatstrukturen für Nahrungssuche, Nestanlage und Reviermarkierung als Singwarten für den Brachpieper.Arten der aufgelockerten Wald- und Waldrandbereiche wie Heidelerche, Wespenbussard und ZiegenmelkerErhaltung- von locker bestandenen, trocken-warmen Laub- und Nadelwaldbeständen auf sandigen Böden und bewaldeten Binnendünen,- von alten, lichten Waldbeständen mit Lichtungen, Waldwiesen für den Wespenbussard,- der traditionell genutzten Horstbäume und der Strukturen im direkten Umfeld sowie geeigneter Horstbäume, insbesondere alter, starkastiger Laub- und Nadelbäume für den Wespenbussard,- eines möglichst störungsfreien Horstumfeldes für den Wespenbussard zwischen dem 1. Mai und dem 31. August,- von Räumen im Umfeld der Bruthabitate, die weitgehend frei von vertikalen Fremdstrukturen wie z.B. Stromleitungen und Windkrafträdern sind,- von sonnenexponierten und windgeschützten Freiflächen und strukturreichem Offenland (Lichtungen, Schneisen, Kahlschläge, Waldränder, Brachen, Rainen, Säume, Heideflächen, Trockenrasen, vegetationsfreie Bodenstellen) mit ausreichendem Nahrungsangebot (u.a. nachtaktive Fluginsekten für den Ziegenmelker),- und Pflege halboffener Saumbiotope im Übergangsbereich von Wald zu Offenland z.B. Sand- und Feuchtheiden, Trockenrasen u.a.,- unbefestigter Sandwege,- von Ackerbrachen auf Sandböden in der Nachbarschaft von Wald für die Heidelerche.Arten auf ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzflächen und Brachen wie Feldlerche, Wachtel, Wachtelkönig und GrauammerErhaltung - eines Mosaiks aus deckungsreicher, aber nicht zu dichter Vegetation und höheren Vegetationsstrukturen wie z.B. zugewachsene Gräben, Großseggen- und Schilfbeständen, Hochstaudenfluren und Verlandungsbereichen,- naturnaher Strukturelemente wie Gräben und Ruderalflächen,- großflächig unverbuschter Bereiche,- eines ausreichend hohen Grundwasserstandes,- von Verlandungszonen, Kleingewässern, extensiv genutztem Feuchtgrünland,- von Einzelbäumen, einzelnen Büschen u.a. Vertikalstrukturen als Singwarten,- von Sekundärlebensräumen,- der Störungsarmut in den Brutgebieten, insbesondere des Wachtelkönigs zwischen dem 15. April bis 31. August.Arten der halboffenen Landschaft und Wald-Offenland-Übergangsbereiche wie Sperbergrasmücke und NeuntöterErhaltung- eines halboffenen, strukturreichen Landschaftsmosaikes mit natürlichen Waldsäumen, Gehölzen und Einzelbüschen, insbesondere reich strukturierten Knicks und Dornenbüschen an trocken-warmen Standorten, als wichtige Strukturelemente (Ansitz- und Brutmöglichkeiten),- einer artenreichen Krautflora in Feldrainen, Staudenfluren und Brachflächen mit reichem Nahrungsangebot.Arten der Waldbereiche, der Bruch- und Feuchtwaldbereiche wie MittelspechtErhaltung- von Wald- bzw. Gehölzparzellen mit langen Randlinien und dichtem Unterholz mit ausreichend hohem Altholzanteil als Brutlebensraum,- von Feuchtflächen und Strukturreichtum in der Umgebung.

Eingangsformel GrönHeideNatSchESV

Aufgrund des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes und des § 38 des Landesjagdgesetzes verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1

Erklärung zum Naturschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet(1) Die Grönauer Heide, das Grönauer Moor, der Blankensee mit Blankenseebachniederung auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck und der Gemeinden Groß Grönau und Groß Sarau im Kreis Herzogtum Lauenburg werden zum Naturschutzgebiet erklärt. (2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blan-kensee“ unter Nummer 201 in das in der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen. (3) Der Geltungsbereich dieser Naturschutzverordnung ist in den in Anlage 1 b und in der Abgrenzungskarte 1 b dargestellten Teilbereichen mit Bekanntmachung vom 6. Juni 2006 nach § 20 c Abs. 2 Satz 2 Landesnaturschutzgesetz zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt worden (Amtsbl. Schl.-H. 2006 S. 459). (4) In dem Naturschutzgebiet befinden sich natürliche Lebensräume im Sinne des Anhangs I und eine Tierart im Sinne des Anhangs II der Richt-linie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42).

§ 2

Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 354 ha groß und umfasst die Flächen der Grönauer Heide nördlich der Straße von Groß Grönau nach Blankensee, die Flächen des Grönauer Moores mit Randbereichen und den Blankensee mit seiner vermoorten Zuflussrinne, den Blankenseebach mit Randbereichen und weitere Puffer- und Arrondierungsflächen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck und der Gemeinden Groß Grönau und Groß Sarau. (2) Der im Naturschutzgebiet liegende Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes ist rund 199 ha groß und umfasst Bereiche der Grönauer Heide nördlich, östlich und südlich des Flughafens Lübeck-Blankensee. (3) In der dieser Verordnung als Anlage 1 a beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als Anlage 1 b beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist das Europäische Vogelschutz-gebiet waagerecht und das benannte Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) senk-recht schraffiert eingetragen. (4) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 1 a im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Das Europäische Vogelschutzgebiet ist in der Abgrenzungskarte 1 b waagerecht und das FFH-Gebiet senkrecht schraffiert eingetragen. Die Ausfertigung der Karten ist in der obersten Naturschutzbehörde, 24106 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung. Weitere Karten sind 1. bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, - Untere Naturschutzbehörde -, 23539 Lübeck,2. bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg, - Untere Naturschutzbehörde -, 23909 Ratzeburg,3. bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Ratzeburg-Land, 23909 Ratzeburg, niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3

Schutzzweck, Erhaltungsziele

§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines großflächigen, eng verzahnten, überwiegend nährstoffarmen und vielfältigen Biotopkomplexes mit Heiden, Magergrasfluren, Trockenrasen, unbewachsenen Rohboden-Partien, Gewässern und ihren Uferbereichen, Moorbereichen sowie Wäldern und Aufforstungsflächen, Knicks sowie Acker- und Grünlandflächen als Lebens-, Brut- und Nahrungsraum einer landesweit einmaligen, charakteristischen und naturraumtypischen, äußerst artenreichen, teilweise gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt. Viele der Lebensräume und Arten sind von europaweiter Bedeutung. (2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und zu entwickeln. Insbesondere gilt es, 1. die für diesen Naturraum typischen nährstoffarmen, teilweise auch kulturhistorisch geprägten und sich aus Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG ergebenden Lebensräume dera) Heiden (Lebensraumtypen „Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista auf Binnendünen“, „Feuchte Heiden mit Erica tetralix“ und „Trockene Heiden“),b) Mager- und Trockenrasen (Lebensraumtyp „Offene Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis auf Binnendünen“), insbesondere der europaweit bedeutsame prioritäre Le-bensraumtyp des Borstgrasrasen (Lebensraumtyp „Artenreiche montane Borstgrasra-sen - und submontan auf dem europäischen Festland - auf Silikatböden“),c) Stillgewässer (Lebensraumtypen „Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto-Nanojuncetea“ und „Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen“),d) Pfeifengraswiesen (Lebensraumtyp „Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig schluffigen Böden - Molinion caeruleae -“),e) bodensauren Wälder und Gebüsche (Lebensraumtyp „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur“),f) Übergangs- und Schwingrasenmoore (Lebensraumtyp „Übergangs- und Schwingra-senmoore“),g) Moorwälder (prioritärer Lebensraumtyp „Moorwälder“),h) feuchten Hochstaudenfluren (Lebensraumtyp „Feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis alpinen Höhenstufe“),2. die auf diese Lebensräume spezialisierten, für dieses Gebiet charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, vor allem die große Artenvielfalt der Insekten- und Amphibienfauna mit Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4, insbesondere die Art Kammmolch (Art nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG) und die seltene und in ihrem Bestand bedrohte Brutvogelgemeinschaft mit den Arten Brachpieper, Ziegenmelker, Neuntöter, Heidelerche, Sperbergrasmücke, Wachtelkönig, Mittelspecht, Wespenbussard (Arten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG) sowie die Arten Schilfrohrsänger, Feldlerche, Wachtel und Grauammer,3. die natürliche Grundwasserdynamik und4. das in Teilen des Naturraumes noch erhaltene charakteristische und ästhetische Landschaftsbildzu erhalten, zu schützen und gegebenenfalls zu entwickeln. (3) Für das Naturschutzgebiet gelten für das gesamte benannte Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung DE 2130-391 „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“ sowie für das gesamte gemeldete EG-Vogelschutzgebiet DE 2130-491 „Grönauer Heide“ die in Anlage 2 aufgeführten Erhaltungsziele zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung. (4) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen. Das Nähere wird nach § 21 b des Landesnaturschutzgesetzes festgelegt.

§ 4

Verbote

§ 4 Verbote(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten, 1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabun-gen vorzunehmen;2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;5. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;6. Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;7. Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;8. Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;9. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;10. Erstaufforstungen vorzunehmen;11. die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;12. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;13. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;14. gentechnisch veränderte Organismen ohne die erforderliche Zulassung einzubringen;15. Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufstei-gen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;16. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren;17. in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;18. Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;19. den in der Übersichts- und in der Abgrenzungskarte 1 a in gepunkteter Signatur dargestellten Teil des Naturschutzgebietes zu betreten oder in diesem Teil zu reiten oder zu fahren sowie den übrigen Bereich des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege zu betreten oder hier außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren. (2) Beschränkungen, Verbote und Gebote anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5

Zulässige Handlungen

§ 5 Zulässige Handlungen(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben 1. die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den Flächen im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein sowie auf den von kommunalen Gebietskörperschaften und von juristischen Personen des Privatrechtes für Zwecke des Naturschutzes erworbenen oder bereitgestellten Flächen nach Maßgabe der Empfehlungen des Landesamtes für Natur und Umwelt als obere Naturschutzbehörde; auf den Waldflächen sind zur Erhaltung ungestörter Naturabläufe alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu unterlassen; zulässig bleiben die erforderlichen Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht;2. die der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der übrigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnunga) als Acker genutzten Flächen,b) als Grünland genutzten Flächen mit folgenden Einschränkungen: Nicht zulässig ist es, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln, Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen auszubringen und einen 10 m breiten Randstreifen entlang der Gewässer zu düngen,c) gärtnerisch genutzten Flächen;3. die den Schutzzweck berücksichtigende, naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 5 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes der übrigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten Flächen unter Beachtung des § 15 a des Landesnaturschutzgesetzes;4. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Einschränkungen: Nicht zulässig ist es,a) die Jagd im Kernbereich der Grönauer Heide, in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte als gepunktete Signatur dargestellt, in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli eines jeden Jahres auszuüben,b) geschlossene Hochsitze zu errichten undc) Wild zu füttern, Wildäsungsflächen oder Wildäcker anzulegen oder zu betreiben oder Brutkästen für Enten aufzustellen; das gelegentliche Kirren von Schwarzwild in geringen Mengen ist zulässig;5. die der guten fachlichen Praxis entsprechende Ausübung der Fischerei im Blankensee im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes mit folgenden Einschränkungen:Nicht zulässig ist es,a) den Fischfang mit Zug- und Schleppnetzen auszuüben,b) den Fischfang mit Reusen ohne Otterschutzgitter oder ohne Otterausstieg auszuüben undc) Fütterungen vorzunehmen;Besatzmaßnahmen sind nur zulässig auf der Grundlage eines genehmigten Hegeplanes nach § 21 des Landesfischereigesetzes;6. die der guten fachlichen Praxis entsprechende fischereiwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig angelegten Fischteiche in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang mit folgender Einschränkung: Nicht zulässig ist es, die Fischteiche zu düngen;7. der Betrieb und die Unterhaltunga) von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen undb) von weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowiedas Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen;8. die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,a) auf der Grundlage eines von den Wasserbehörden im Einvernehmen mit den unteren Naturschutzbehörden zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oderb) aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 4 des Landeswassergesetzes;9. der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach § 107 Abs. 2 des Landeswassergesetzes sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;10. der Betrieb und die Erhaltung der Erdgastransportleitung Nr. 137 Wacholderkrug-Schönberger Forst/Herrenburg;11. die bestimmungsgemäße Nutzung des Bundespolizei-Übungsplatzes „Lübeck-Blankensee“ im Sinne des § 63 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes; die Inhalte der weiteren Nutzung dieses Bundespolizei-Übungsplatzes können in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Eigentümerin der Liegenschaft und der obersten Naturschutzbehörde näher geregelt werden;12. die bestimmungsgemäße Nutzung des dem Naturschutzgebiet unmittelbar benachbarten, zugelassenen Verkehrsflughafens Lübeck-Blankensee im Sinne des § 63 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, insbesondere die erfor-derlichen Maßnahmen bezüglich der Einhaltung der luftrechtlichen Vorschriften zur Hindernisfreiheit nach der Richtlinie über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen auf Verkehrsflughäfen (VkBl. vom 19. August 1971 S. 464) in der am 2. November 2001 in den Nachrichten für Luftfahrer, I-328/01, bekannt gemachten Fassung;13. die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes mit folgender Einschränkung:Nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;14. das Betreten oder Befahrena) der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;b) des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;15. Maßnahmen zum Schutz oder zur Pflege der im Denkmalbuch eingetragenen Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit dem Landesamt für Natur und Umwelt durchführen oder durchführen lassen;16. Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die unteren Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale ist § 16 Abs. 9 des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten. (2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten. (3) Die unteren Naturschutzbehörden treffen bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen.

§ 6

Ausnahmen und Befreiungen

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen(1) Auf Antrag können die unteren Naturschutzbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für 1. Bohrungen und Sondierungen im Rahmena) der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme undb) von geophysikalischen Messungen,2. die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes, die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und Einrichtung und Betrieb von Messstellen,3. die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes,4. die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes und5. das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten. Eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisams nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 des Landeswassergesetzes im Bereich von Dämmen. (2) Die unteren Naturschutzbehörden können im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. (3) Die unteren Naturschutzbehörden können im Einzelfall 1. die Anwendung von Herbiziden zur gezielten Bekämpfung von Ampfer und zur Bekämpfung von Quecke und2. die Anwendung von Insektiziden zur Bekämpfung der Larven der Wiesenschnaken als Ausnahme von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b zulassen, wenn hierfür ein Erfordernis unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft nachgewiesen und hierdurch der Schutzzweck nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. (4) Die Jagdbehörden können im Einvernehmen mit dem Landesamt für Natur und Umwelt als obere Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 4 im Einzelfall zulassen, wenn dies zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlich ist. (5) Die unteren Naturschutzbehörden können von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;2. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;3. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;4. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;5. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;6. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;7. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;8. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;9. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;10. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;11. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;12. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;13. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;14. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen ohne die erforderliche Zulassung einbringt;15. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;16. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt;17. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;18. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;19. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 den in der Übersichts- und Abgrenzungskarte in gepunkteter Signatur dargestellten Teil des Naturschutzgebietes betritt oder in diesem Teil reitet oder fährt sowie den übrigen Bereich des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege betritt oder hier außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt. (2) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörden eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vornimmt. (3) Ordnungswidrig nach § 37 Abs. 1 Nr. 26 des Landesjagdgesetzes handelt, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt.

§ 8

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Natur-schutzgebietes „Grönauer Heide“ vom 20. November 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 649) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.