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title: "GrHmbgGPRV SH — Verordnung über die Einführung landesrechtlicher Vorschriften in den nach dem Groß-Hamburg-Gesetz auf Preußen übergegangenen Gebietsteilen (Rechtseinführungsverordnung) Vom 18. März 1938 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/grhmbggprvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-GrHmbgGPRVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T17:04:35+00:00"
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# GrHmbgGPRV SH — Verordnung über die Einführung landesrechtlicher Vorschriften in den nach dem Groß-Hamburg-Gesetz auf Preußen übergegangenen Gebietsteilen (Rechtseinführungsverordnung) Vom 18. März 1938 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Fundstelle:* GVOBl. 1971 182


### Eingangsformel GrHmbgGPRV

Achtung : Die Überschriften der Paragraphen dieser Vorschrift sind nachträglich eingefügt worden und sollen das Auffinden einzelner Paragraphen über den Suchindex in Intra-/Internet erleichtern. Die Überschriften gehören nicht zu den offiziellen Texten der in den Verkündungsblätter bekanntgemachten Vorschriften! Aufgrund des § 6 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 13. März 1937 (Reichsgesetzblatt I S. 303) wird folgendes verordnet:

### § 1 — Einführung preußischen Rechts

§ 1 Einführung preußischen Rechts (1) In den nach dem Groß-Hamburg-Gesetz auf Preußen übergegangenen Gebietsteilen werden mit Wirkung vom 1. April 1938 ab die preußischen Landesgesetze, Verordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften eingeführt, die in den aufnehmenden Verwaltungsbezirken gelten, soweit im nachstehenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Ist das in dem aufnehmenden Verwaltungsbezirke geltende Recht örtlich verschieden, so treffen die zuständigen Ministerien im Einvernehmen mit dem Innenministerium Bestimmung über das einzuführende Recht. Die Befugnis kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden. (3) Die zuständigen Ministerien können im Einvernehmen mit dem Innenministerium zum Zwecke der Überleitung die Einführung abgeänderter preußischer Rechtsvorschriften anordnen.

### § 2 — gegenstandslos

§ 2 gegenstandslos

### § 3 — aufgehoben

§ 3 *) aufgehoben

### § 4 — aufgehoben

§ 4 *) aufgehoben

### § 5 — aufgehoben

§ 5 *) aufgehoben

### § 6 — Übergangsvorschrift

§ 6 *) Übergangsvorschrift

### § 7 — Inkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. April 1938 in Kraft.

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— Verordnung über die Einführung landesrechtlicher Vorschriften in den nach dem Groß-Hamburg-Gesetz auf Preußen übergegangenen Gebietsteilen (Rechtseinführungsverordnung) Vom 18. März 1938 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-GrHmbgGPRVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
