Achte Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen Vom 4. August 1939 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971*)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1971, 182
Aufgrund der §§ 10, 12 und 14 des Gesetzes über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 91) wird im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern folgendes verordnet:
Artikel I Eigentumsverhältnisse und Unterhaltung der Alster und Rönne
§ 1*)
§ 2Die Eigentumsverhältnisse bei der Alster und ihren Zuflüssen bestimmen sich auf schleswig-holsteinischem*) Gebiet nach den §§ 4 f. des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 25. Februar 1960 (GVOBl. Schl.-H. S. 39)**). Schleswig-Holstein***) unterhält, bis zu diesem Zwecke Wasserverbände gegründet sind*4), die Alster, auch soweit sie nicht Wasserlauf I. Ordnung ist, und die Rönne von ihrem Ausfluß aus dem Itzstedter See bis zu ihrer Einmündung in die Alster.
§ 3*)
§ 4*)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.