Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen Vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzblatt I Seite 91) Vom 25. März 1937 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971*)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1971, 182
Auf Grund der §§ 10, 12 und 14 des Gesetzes über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 91) wird folgendes verordnet:
Artikel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel II Rechtseinführung
Artikel III §§ 8 u. 9- gegenstandslos für Schleswig-Holstein -
Artikel IV § 10- gegenstandslos für Schleswig-Holstein -
§ 1(1) Landesbehörden, die ihren Sitz in einem auf ein anderes Land übergehenden Gebietsteil haben, werden, soweit der Reichsminister des Innern nichts anderes bestimmt Behörden des aufnehmenden Landes. Die zuständigen obersten Landesbehörden des aufnehmenden Landes können bestimmen, daß übernommene Behörden auf eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband übergehen oder daß Amts- oder Dienststellen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden solche des Landes werden. (2) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der auf ein anderes Land übergehenden Behörden gehen mit Wirkung vom 1. April 1937 in den Dienst des aufnehmenden Landes über, soweit nicht die obersten Landesbehörden etwas anderes vereinbaren oder der zuständigen Körperschaft übernimmt die Zahlung der vom 1. April 1937 an fälligen Bezüge. Entscheidet der eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband übergehen. Die aufnehmende Gebietskörperschaft übernimmt die Zahlung der vom 1. April 1937 an fälligen Bezüge. Entscheidet der Reichsminister des Innern erst nach dem 1. April 1937, daß eine Behörde nicht übergeht, so werden der Gebietskörperschaft die von ihr verauslagten Beträge erstattet. (3) Die oberste Landesbehörde kann schon vor dem 1. April 1937 Anordnungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 treffen. (4) Die übernehmende Gebietskörperschaft hat bis zum 1. April 1937 diejenigen Kassen zu bestimmen und öffentlich bekanntzugeben, denen nach den Bestimmungen des Absatzes 2 die Auszahlung der vom 1. April 1937 an fällig werdenden Besoldungsbezüge obliegt. Kann die Bestimmung einer für die Auszahlung zuständigen Kasse seitens der aufnehmenden Gebietskörperschaft nicht rechtzeitig erfolgen, so zahlen die bisher zuständigen Kassen der abgebenden Gebietskörperschaft die Bezüge weiter. Die auf diese Weise verauslagten Beträge werden vom Reich von den Reichssteuerüberweisungen des Landes einbehalten und der Gebietskörperschaft ersetzt die diese Bezüge vorschußweise verausgabt hat. (5) Die Zahlung von Wartegeld, Ruhegehalt und sonstigen Versorgungsbezügen erfolgt, insoweit der Versorgungsfall vor dem 1. April 1937 eingetreten ist, durch den bisherigen Träger. (6) Für das Besoldungs- und Versorgungsrecht bleiben die Vorschriften der abgebenden Gebietskörperschaft und des bisherigen Trägers vorläufig maßgebend. Das gleiche gilt für die Angestellten- und Arbeitertarife. (7) Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden entsprechende Anwendung auf die öffentlichen Schulen und die an ihnen beschäftigten Leiter und Lehrer. Für die Altersgrenze gehen die Vorschriften des aufnehmenden Landes, jedoch bleiben für die Leiter und Lehrer, die am 1. April 1937 das 60. Lebensjahr vollendet haben, die Vorschriften des abgebenden Landes in Kraft, wenn sie eine höhere Altersgrenze vorsehen.
§ 4In den auf Preußen übergehenden Gebietsteilen treten mit Wirkung vom 1. April 1937 die preußischen Bestimmungen über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und das für die Schulen in Preußen geltende Recht in Kraft.
§ 7Für den Vollzug des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900 (Reichsgesetzbl. S. 547) in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1447)' gelten in den die Landeszugehörigkeit wechselnden Gemeinden die Vorschriften des aufnehmenden Landes.
§§ 2 u. 3 Übergangsvorschriften
§§ 5 u. 6 Übergangsvorschrift
Aufgrund der §§ 10, 12 und 14 des Gesetzes über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 91) wird im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern folgendes verordnet:
Artikel I Eigentumsverhältnisse und Unterhaltung der Alster und Rönne
§ 1*)
§ 2Die Eigentumsverhältnisse bei der Alster und ihren Zuflüssen bestimmen sich auf schleswig-holsteinischem*) Gebiet nach den §§ 4 f. des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 25. Februar 1960 (GVOBl. Schl.-H. S. 39)**). Schleswig-Holstein***) unterhält, bis zu diesem Zwecke Wasserverbände gegründet sind*4), die Alster, auch soweit sie nicht Wasserlauf I. Ordnung ist, und die Rönne von ihrem Ausfluß aus dem Itzstedter See bis zu ihrer Einmündung in die Alster.
§ 3*)
§ 4*)
Aufgrund der §§ 1 und 6 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 13. März 1937 (Reichsgesetzblatt I S. 303) wird folgendes verordnet:
Artikel I Rechtseinführung
§ 1(1) Mit Wirkung vom 1. April 1937 werden in der jetzt gültigen Fassung mit den zugehörigen Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen die nachstehenden preußischen Vorschriften eingeführt: 1. in sämtlichen auf das Land Preußen übergehenden Gebietsteilen:a) Gesetz über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinden und Gemeindeverbände (Gemeindefinanzgesetz) vom 15. Dezember 1933 (Gesetzessammlung S. 442)*)b) - d) **)c) Gesetz über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 (Gesetzessammlung S. 691)***) nebst Ergänzungsgesetz vom 14. Mai 1914 (Gesetzessammlung S. 117),d) - n)*4)2. - 5.*4) (2) Die Entbindung von der Einhaltung einzelner landesrechtlicher Vorschriften bleibt vorbehalten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.