Landesverordnung zur Deckung des Verwaltungsaufwandes beim Vollzug des Grundwasserabgabengesetzes (Kostendeckungsverordnung zum Grundwasserabgabengesetz - GruWAG-KDVO) Vom 9. Oktober 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 09.10.1994
- Fundstelle:
- GVOBl. 1994 501
Höhe der Pauschale
§ 2 Höhe der Pauschale (1) Die Pauschale beläuft sich für jeden Abgabebescheid auf den Betrag, der sich aus den 1. Personalkosten für drei Arbeitsstunden einschließlich der Personalgemeinkosten, 2. verwaltungsdurchschnittlichen Sachkosten und 3. durch den Betrieb von Informationstechnik anfallenden Kosten für einen Beamten oder eine Beamtin der Besoldungsgruppe A 9 ergibt. Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume erläßt Verwaltungsvorschriften, die die Berechnung der Verwaltungskosten nach Satz 1 sowie das Zahlungs- und Abrechnungsverfahren regeln. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt die Pauschale bei der Veranlagung für das Jahr 1994 den vierzehnfachen Stundensatz der Personalkosten einschließlich der Personalgemeinkosten eines Beamten oder einer Beamtin der Besoldungsgruppe A 9 zuzüglich der Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ohne den pauschalen Betriebskostenanteil für die Informationstechnik (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3). (3) Zum 1. Januar 1997 soll die Höhe der Pauschale der Entwicklung angepaßt werden.
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Erhebung einer Grundwasserentnahmeabgabe (Grundwasserabgabengesetz - GruWAG) vom 14. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 141) wird verordnet:
Umfang der Pauschale
§ 1 Umfang der Pauschale Die Pauschale i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 2 GruWAG umfaßt den gesamten personellen und sächlichen, für die Festsetzung und Erhebung der Grundwasserabgabe entstehenden Aufwand einschließlich möglicher Widerspruchs-, Klage-, Mahn- und Vollstreckungsverfahren. Unberücksichtigt bleibt die Erstausstattung mit Informationstechnik, die den unteren Wasserbehörden unmittelbar zur Verfügung gestellt wird.
Höhe der Pauschale
§ 2 Höhe der Pauschale (1) Die Pauschale beläuft sich für jeden Abgabebescheid auf den Betrag, der sich aus den 1. Personalkosten für drei Arbeitsstunden einschließlich der Personalgemeinkosten, 2. verwaltungsdurchschnittlichen Sachkosten und 3. durch den Betrieb von Informationstechnik anfallenden Kosten für einen Beamten oder eine Beamtin der Besoldungsgruppe A 9 ergibt. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume erläßt Verwaltungsvorschriften, die die Berechnung der Verwaltungskosten nach Satz 1 sowie das Zahlungs- und Abrechnungsverfahren regeln. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt die Pauschale bei der Veranlagung für das Jahr 1994 den vierzehnfachen Stundensatz der Personalkosten einschließlich der Personalgemeinkosten eines Beamten oder einer Beamtin der Besoldungsgruppe A 9 zuzüglich der Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ohne den pauschalen Betriebskostenanteil für die Informationstechnik (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3). (3) Zum 1. Januar 1997 soll die Höhe der Pauschale der Entwicklung angepaßt werden.
Inkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1994 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.