Gesetz zur Durchführung des Grundstückverkehrsgesetzes Vom 8. Dezember 1961, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971*)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1971, 182
§ 1(1) Genehmigungsbehörde gemäß § 3 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz) vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091, ber. S. 1652 und 2000) ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.(2) Die Veräußerung von Grundstücken, die nicht größer als 2 ha sind bedarf keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz.
§ 1(1) Genehmigungsbehörden gemäß § 3 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz) vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091, ber. S. 1652 und 2000) sind die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft.(2) Die Veräußerung von Grundstücken, die nicht größer als 2 ha sind bedarf keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz.
§ 2Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.