GraureiherJagdZV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Festsetzung einer Jagdzeit für Graureiher Vom 1. September 1978

Ausfertigungsdatum:
01.09.1978
Fundstelle:
GVOBl. 1978 299
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GraureiherJagdZV

Aufgrund des § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Nr. 11 des Landesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 129) wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Die Jagd auf Graureiher darf in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Oktober in einem Umkreis von 200 m um Fischteiche einer anerkannten Fischzuchtanlage durch den Jagdausübungsberechtigten ausgeübt werden. (2) Der Abschuß von mehr als acht Graureihern jährlich, der Abschuß außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeit oder der Abschuß an fließenden Salmonidengewässern ist nur mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig.

§ 2

§ 2 (1) Die Ausübung der Jagd nach § 1 setzt voraus, daß die Notwendigkeit der Jagdausübung an der Fischzuchtanlage von der obersten Jagdbehörde anerkannt worden ist. (2) Diese Anerkennung kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß die Fischzuchtanlage im Sinne des § 146 des Bundesbaugesetzes berufsmäßig betrieben wird. (3) Der Antrag auf Anerkennung ist vom Betreiber der Fischzuchtanlage über das Fischereiamt des Landes Schleswig-Holstein an die oberste Jagdbehörde zu richten.

§ 3

§ 3 Bis zum 15. November jedes Jahres hat der Betreiber der Fischzuchtanlage der obersten Jagdbehörde über die Zahl der erlegten Graureiher zu berichten. § 20 Abs. 6 Satz 2 des Landesjagdgesetzes bleibt unberührt.

§ 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.