Landesverordnung über den Erholungswald "Graskoppel" Vom 5. April 1973
- Ausfertigungsdatum:
- 05.04.1973
- Fundstelle:
- GVOBl. 1973 148
Anlage:
Aufgrund der §§ 8 und 9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
§ 1 Die in § 2 beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Graskoppel" unter Nummer 11 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
§ 2 (1) Der Erholungswald ist 59,4941 ha groß und umfaßt die im Kreis Stormarn in der Gemarkung Neuhof, Flur 3. Flurstücke 1 bis 5 gelegenen Abteilungen 59 und 60 des Forstamtes Reinfeld. Er liegt nordöstlich von der Stadt Reinfeld (Holstein), nahe der Bundesbahnstrecke Lübeck-Hamburg und wird im wesentlichen durch die Feldmark begrenzt. (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
§ 3 Der Waldbesitzer ist verpflichtet, 1. den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und 2. das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.
§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.