GottStiftErG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz über die Errichtung der "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" Vom 15. Dezember 1998

Ausfertigungsdatum:
15.12.1998
Fundstelle:
GVOBl. 1998, 372
70 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Beiräte

§ 10 BeiräteDer Stiftungsrat kann Beiräte einrichten; diese beraten den Stiftungsrat und den Stiftungsvorstand in kulturellen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Fragen.

§ 11

Satzung

§ 11 Satzung(1) Die Satzung regelt die innere Organisation der Stiftung.(2) Der Stiftungsrat erlässt und ändert die Satzung einstimmig.

§ 12

Rechnungswesen

§ 12 Rechnungswesen(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches.(2) Auf die Jahresabschlussprüfung findet § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. S. 3122), entsprechend Anwendung.(3) Die Jahresrechnung und der Tätigkeitsbericht sind der Aufsichtsbehörde und dem für die wissenschaftliche Forschung zuständigen Ministerium zusammen mit dem Prüfungsbericht vorzulegen.(4) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58).

§ 13

Aufsicht

§ 13 AufsichtStiftungsaufsicht ist das für die Kultur zuständige Ministerium.

§ 15

Beschäftigte

§ 15 Beschäftigte(1) Für die Beschäftigten der Stiftung gelten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie die diesen ergänzende, ändernde und ersetzende Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Das Recht der Stiftung, für ihre Vorstandsmitglieder eigene Verträge abzuschließen, bleibt hiervon unberührt.(2) Für die Beschäftigten, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung der „Stiftung Schleswig- Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf“ vom 15. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 510), auf die Stiftung übergegangen sind, werden die beim Land Schleswig-Holstein in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, als wenn sie bei der Stiftung zurückgelegt worden wären. Das Land rechnet beim Wechsel der von Satz 1 erfassten Beschäftigten von der Stiftung zum Land die bei der Stiftung oder einer ihrer Vorgängereinrichtungen zurückgelegten Beschäftigungszeiten so an, als wären diese beim Land zurückgelegt worden.(3) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten stellt die Stiftung sicher, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 19. September 2002 (BAnz. Nummer 1 vom 3. Januar 2003), zuletzt geändert am 8. Dezember 2022 (BAnz AT 02.01.2023 B1, ber. BAnz AT 13.01.2023 B1), in der jeweils geltenden Fassung, für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.(4) § 84 Absatz 5 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1003), findet keine Anwendung.

§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Das Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf“ vom 15. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 510), tritt mit Ausnahme von § 15 Absatz 2 und 3 und § 16 Absatz 1 gleichzeitig außer Kraft.

§ 2

Zweck, Aufgaben

§ 2 Zweck, Aufgaben(1) Die in der Stiftung zusammengefassten schleswig-holsteinischen Landesmuseen sammeln insbesondere die dinglichen Quellen kultureller Überlieferung des Landes und der Region von den Anfängen bis zur Gegenwart. Die Stiftung hat insbesondere die Aufgabe,1. die Sammlungen der Stiftung sowie die der Stiftung dauerhaft zur Verfügung gestellten Leihgaben zu bewahren, zu pflegen, zu ergänzen, zu erforschen und zu vermitteln,2. neue Sammlungsbereiche zu erschließen sowie3. den sinnvollen Zusammenhang der verschiedenen Sammlungen herzustellen oder zu erhalten und in ständigen Ausstellungen sowie in Wechselausstellungen der Öffentlichkeit zu präsentieren.(2) Die Stiftung kann mit Zustimmung der Landesregierung die Trägerschaft weiterer kultureller Einrichtungen mit einer dem Absatz 1 entsprechenden Aufgabe übernehmen.(3) Darüber hinaus hat die Stiftung Sammlungen von Stiftungen des bürgerlichen Rechts und von anderen Eigentümerinnen und Eigentümern, die der Stiftung dauerhaft zur Verfügung gestellt wurden, zu bewahren und zu pflegen und in die Ausstellungen einzubeziehen. Die Sammlungen müssen den Bereichen1. Kunst und Kulturgeschichte,2. Archäologie und Ethnologie oder3. Volkskundeentstammen. Das Nähere regeln die mit den jeweiligen Stiftungen des bürgerlichen Rechts und mit den anderen Eigentümerinnen und Eigentümern, die der Stiftung dauerhaft Sammlungen zur Verfügung gestellt haben, geschlossenen Verträge.(4) Die Stiftung hat auch die Aufgabe, bei der Anregung, Entwicklung, Koordinierung und Durchführung von Forschungsprogrammen und Forschungsarbeiten tätig zu werden.(5) Die in Absatz 1 genannten stiftungseigenen Sammlungen dienen auch der Forschung und Lehre und stehen dem Leibniz-Zentrum für Archäologie - Zentrum für Baltische und Skandinavische Archäologie (LEIZA-ZBSA) und der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung. Die Stiftung kann die Einrichtungen der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für ihre Zwecke nutzen. Die Zusammenarbeit der Stiftung mit dem LEIZA-ZBSA sowie der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel wird im Einzelnen jeweils durch Vertrag geregelt.(6) Die Stiftung stellt dem LEIZA-ZBSA am Standort Schleswig mietfrei Räumlichkeiten auf Basis einer vertraglichen Regelung zur Verfügung.(7) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3

Stiftungsvermögen, Organleihe, Haftung

§ 3 Stiftungsvermögen, Organleihe, Haftung(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht aus1. den Liegenschaften von Schloss Gottorf mit der Museumsinsel sowie dem Barockgarten mit Globushaus, Herkulesteich, Antentempel und dem dazugehörigen Forst in Schleswig Neuwerk,2. den Liegenschaften des Wikinger Museums Haithabu in Busdorf samt Magazin, Freigelände, landwirtschaftlichen Flächen, Wasserflächen sowie den im Stiftungseigentum befindlichen Teilen des Halbkreiswalles,3. der Liegenschaft des Magazins in Schleswig Hesterberg,4. der Liegenschaft des Jüdischen Museums in Rendsburg Neuwerk,5. der Liegenschaft des Eisenkunstgussmuseums in Büdelsdorf,6. der Liegenschaft Klosterinsel Cismar,7. dem Ausstellungs- und Eingangsgebäude des Freilichtmuseums Molfsee in Molfseeeinschließlich der Inventare und Sammlungen der Stiftung. Es erhöht sich um die Beträge und Vermögenswerte, die der Stiftung als Zustiftung zugeführt werden. Das Grundstockvermögen ist dauerhaft zu erhalten und darf nicht zur Deckung von Verbindlichkeiten herangezogen werden.(2) Zum Stiftungsvermögen gehören außerdem die Erträge des Grundstockvermögens, Zuwendungen, zweckgebundene Sondervermögen und sonstige Einnahmen, soweit diese nicht nach § 2 in Verbindung mit § 4 zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben benötigt werden oder nicht anderweitig zweckgebunden sind. Absatz 7 bleibt unberührt.(3) Sämtliche Bauaufgaben der Stiftung, mit Ausnahme der nicht delegierbaren Bauherrenaufgaben, werden von der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) erfüllt. Die GMSH nimmt diese Aufgabe als eigene Aufgabe der Stiftung wahr. Bauunterhaltungsaufgaben, die keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Zustimmung des öffentlichen Bau- oder Baunebenrechts bedürfen oder keine besonderen bautechnischen oder restauratorischen Fachkenntnisse erfordern, führt die Stiftung bis zu einer durch Rechtsverordnung nach Satz 4 zu bestimmenden Kostenobergrenze ohne Beteiligung der GMSH durch. Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die nicht delegierbaren Bauherrenaufgaben zu bestimmen sowie die Kostenobergrenze nach Satz 3 festzusetzen.(4) Auf Antrag der Stiftung kann das Land bei einzelnen Ausstellungsvorhaben für Leihgaben die Haftung übernehmen. Näheres regelt die Richtlinie für die Übernahme von Landesgarantien zur Förderung der kulturellen Aktivitäten vom 10. Dezember 2019 (Amtsbl. Schl.-H. 2020 S. 16). Die den Stiftungen des bürgerlichen Rechts und anderen Eigentümerinnen und Eigentümern von Dauerleihgaben vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam gegebenen erweiterten Haftungszusagen bleiben unberührt.(5) Abweichend vom Grundsatz der Selbstdeckung gemäß § 34 Absatz 2 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein kann die Stiftung in begründeten Einzelfällen alternativ Versicherungen abschließen.(6) Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet neben dieser das Land Schleswig-Holstein, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der Stiftung nach Absatz 2 möglich ist.(7) Das Land haftet für Verluste oder Schäden an Gebäuden oder Inventar nach Maßgabe des Selbstdeckungsgrundsatzes.

§ 4

Finanzierung

§ 4 Finanzierung(1) Um ihre Aufgaben nach § 2 zu erfüllen, erhält die Stiftung vom Land Finanzmittel nach Maßgabe des Landeshaushalts als Globalzuweisung. Die Stiftung trägt zur Finanzierung ihrer Aufgaben durch Erträge aus dem Stiftungsvermögen, der Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen bei. Die Höhe der Globalzuweisung bemisst sich nach den Aufgaben und Leistungen der Stiftung und wird im Wege einer Zielvereinbarung und eines Wirtschaftsplans zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Stiftung auf der Grundlage eines Entwicklungskonzeptes festgelegt.(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Erfüllung der wissenschaftlichen Aufgaben gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 2 aus Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des Landeshaushalts oder Dritter sowie sonstigen Einnahmen finanziert.

§ 5

Organisation

§ 5 OrganisationOrgane der Stiftung sind1. der Stiftungsrat,2. der Stiftungsvorstand.

§ 7

Aufgaben des Stiftungsrates

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates(1) Der Stiftungsrat ist ein beschließendes und beratendes Organ.(2) Er erlässt und ändert die Satzung nach § 11 und wacht über deren Einhaltung.(3) Der Stiftungsrat legt die an § 2 ausgerichteten Grundsätze für die Stiftungsarbeit fest. Er wählt auf Vorschlag der oder des Stiftungsratsvorsitzenden die Mitglieder des Stiftungsvorstands, berät den Stiftungsvorstand in allen Stiftungsangelegenheiten und überwacht dessen Tätigkeit.(4) Dem Stiftungsrat obliegt die Bestellung sowie der Widerruf der Bestellung der Direktorinnen und Direktoren des Museums für Kunst und Kulturgeschichte Schloss Gottorf, des Museums für Archäologie Schloss Gottorf, des Freilichtmuseums Molfsee sowie deren Vertreterinnen oder Vertretern auf Vorschlag des Stiftungsvorstands. Gleiches gilt für die Verwaltungsleitung und deren Vertreterin oder Vertreter.(5) Der Stiftungsrat genehmigt das Entwicklungskonzept und die Jahresplanung, den Wirtschaftsplan sowie die Jahresrechnung für die Stiftung, stellt den Jahresabschluss fest und erteilt dem Stiftungsvorstand Entlastung. Er entscheidet über die Annahme von Stiftungen, Schenkungen und Dauerleihgaben, soweit sich hieraus eine schwerwiegende Belastung für die Stiftung ergeben kann.(6) Der Stiftungsrat gibt dem Schleswig-Holsteinischen Landtag jährlich zu den Haushaltsberatungen des Folgejahres einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung.

§ 17

Übergangsregelung

§ 17 ÜbergangsregelungBis zum Zeitpunkt der rechtswirksamen Entlastung des Stiftungsvorstandes für das Geschäftsjahr 2023 sind § 12 Absatz 4 und § 13 des Gesetzes über die „Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf“ vom 29. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1311) in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Eingangsformel GottStiftErG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz, Status, Dienstherrenfähigkeit

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Status, Dienstherrenfähigkeit(1) Unter dem Namen „Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf“ besteht eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Sitz der Stiftung ist Schleswig im Kreis Schleswig-Flensburg.(2) Die nach § 11 zu erlassende Satzung bestimmt, dass die Stiftung oder Einrichtungen der Stiftung den Status einer angegliederten Einrichtung der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel nach § 35 Hochschulgesetz erhalten.(3) Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit und führt das Landessiegel.

§ 10

Beiräte

§ 10 BeiräteDer Stiftungsrat kann Beiräte einrichten; diese beraten den Stiftungsrat und den Stiftungsvorstand in kulturellen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Fragen. § 10a Absatz 5 Nummer 4 bleibt unberührt.

§ 10a

Zentrum für Baltische und Skandinavische Archäologie (ZBSA)

§ 10a Zentrum für Baltische und Skandinavische Archäologie (ZBSA)(1) Das ZBSA hat die Aufgabe der archäologischen Forschung im Nord- und Ostseeraum sowie in Skandinavien. Es wird durch eine wissenschaftliche Leitung geführt.(2) Das Kuratorium des ZBSA besteht aus mindestens fünf Mitgliedern mit Stimmrecht:1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministeriums als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. einer Vertreterin oder einem Vertreter des für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministeriums des Bundes,3. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats,4. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Präsidiums der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,5. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Dekanats der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts- Universität zu Kiel.Entsprechend den Regelungen über die Ausführungsvereinbarung zum Abkommen der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz über die gemeinsame Förderung der Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. vom 27. Oktober 2008 (BAnz Nummer 18 a vom 4. Februar 2009 S. 8), zuletzt geändert am 20. April 2012 (BAnz AT 12. Februar 2013 B3), können weitere Mitglieder berufen werden. Die Anzahl der Mitglieder mit Stimmrecht soll 15 Personen nicht übersteigen.(3) Dem Kuratorium gehören die Gleichstellungsbeauftragte und die oder der Vorsitzende der Personalvertretung der Stiftung mit beratender Stimme an.(4) Die Mitglieder des Kuratoriums des ZBSA nach Absatz 3 werden durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten im Einvernehmen mit dem für die wissenschaftliche Forschung zuständigen Ministerium berufen.(5) Das Kuratorium beschließt über alle Angelegenheiten, die für das ZBSA von besonderer Bedeutung sind; es hat insbesondere folgende Aufgaben:1. Festlegung der Grundsätze für die Arbeit des ZBSA,2. Überwachung der Tätigkeit des Stiftungsvorstands, soweit er für das ZBSA tätig wird,3. die Bestellung der Leitung,4. die Beschlussfassung über wissenschaftliche Angelegenheiten,5. die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten mit erheblichen finanziellen Auswirkungen wie Wirtschaftsplan und Jahresrechnung,6. Entlastung des Stiftungsvorstands, soweit er für das ZBSA tätig wird, und7. die Berufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats für das ZBSA.(6) Das ZBSA stellt einen von dem der übrigen Stiftung unabhängigen Wirtschaftsplan auf, der vom Kuratorium genehmigt wird.(7) Der Wissenschaftliche Beirat des ZBSA berät dieses in allen grundlegenden fachlichen und fachübergreifenden Fragen.(8) Das Nähere zu den Angelegenheiten des ZBSA, insbesondere zu Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 und 7, regelt die Satzung nach § 11.

§ 11

Satzung

§ 11 Satzung(1) Die Satzung regelt die innere Organisation der Stiftung.(2) Der Stiftungsrat erlässt und ändert die Satzung einstimmig. Soweit Bestimmungen über das ZBSA betroffen sind, ist auch die Zustimmung des Kuratoriums erforderlich.

§ 12

Rechnungswesen

§ 12 Rechnungswesen(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches.(2) Auf die Jahresabschlussprüfung findet § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. S. 3122), entsprechend Anwendung.(3) Die Jahresrechnung und der Tätigkeitsbericht sind der Aufsichtsbehörde und dem für die wissenschaftliche Forschung zuständigen Ministerium zusammen mit dem Prüfungsbericht vorzulegen.(4) Für das ZBSA ist gemäß § 10a gesondert Rechnung zu legen.(5) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58).

§ 13

Aufsicht

§ 13 AufsichtStiftungsaufsicht ist das für die Kultur zuständige Ministerium. In Angelegenheiten des ZBSA ist die Aufsicht im Einvernehmen mit dem für die wissenschaftliche Forschung zuständigen Ministerium zu führen.

§ 14

Überleitung des Vermögens

§ 14 Überleitung des Vermögens(1) Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung der „Stiftung Schleswig- Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf“ vom 15. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 510), ist das im Besitz des Schleswig-Holsteinischen Landesmuseums und des Archäologischen Landesmuseums befindliche Vermögen des Landes in das Eigentum der Stiftung übergegangen; dies gilt auch für das Grundvermögen, soweit es für die betrieblichen Zwecke der Stiftung erforderlich ist.(2) Das Archäologische Landesamt übergibt in seinem Besitz befindliche, bewegliche Kulturdenkmale im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 Denkmalschutzgesetz, die in seinem Zuständigkeitsbereich gemäß § 15 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz Eigentum des Landes Schleswig-Holstein geworden sind oder werden, der Stiftung zum dauerhaften Verbleib. Hiervon kann im Einzelfall im Einvernehmen zwischen dem Archäologischen Landesamt und der Stiftung abgewichen werden. Entsprechende Kulturdenkmale, die der Stiftung bisher übergeben worden sind oder künftig übergeben werden, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehungsweise mit ihrer Übergabe Eigentum der Stiftung. Im Zuge der Übergabe sind die einzelnen Funde in Übergabeprotokollen aufzuführen. Einer gesonderten Mitteilung nach § 16 Absatz 3 Denkmalschutzgesetz bedarf es nicht. Dieser Absatz gilt entsprechend auch, wenn das Land Schleswig-Holstein nicht nach § 15 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz, sondern auf andere Weise Eigentümer entsprechender beweglicher Kulturdenkmale geworden ist.(3) Zum Nachweis des auf die Stiftung übergegangenen Grundbesitzes gegenüber dem Grundbuchamt und dem Katasteramt genügt die mit dem Amtssiegel versehene Bestätigung des für Kultur zuständigen Ministeriums, dass das Eigentum an dem Grundstück auf die Stiftung übergegangen ist.(4) Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Übergang des Grundeigentums werden Kosten nach dem Verwaltungskostenrecht des Landes nicht erhoben.

§ 15

Beschäftigte

§ 15 Beschäftigte(1) Für die Beschäftigten der Stiftung gelten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie die diesen ergänzende, ändernde und ersetzende Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Das Recht der Stiftung, für ihre Vorstandsmitglieder eigene Verträge abzuschließen, bleibt hiervon unberührt.(2) Für die Beschäftigten, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung der „Stiftung Schleswig- Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf“ vom 15. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 510), auf die Stiftung übergegangen sind, werden die beim Land Schleswig-Holstein in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, als wenn sie bei der Stiftung zurückgelegt worden wären. Das Land rechnet beim Wechsel der von Satz 1 erfassten Beschäftigten von der Stiftung zum Land die bei der Stiftung oder einer ihrer Vorgängereinrichtungen zurückgelegten Beschäftigungszeiten so an, als wären diese beim Land zurückgelegt worden.(3) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten stellt die Stiftung sicher, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 19. September 2002 (BAnz. Nummer 1 vom 3. Januar 2003), zuletzt geändert am 19. Oktober 2020 (BAnz. AT vom 20. November 2020 B1), für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.(4) § 84 Absatz 5 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. S chl.-H. S. 162), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), findet keine Anwendung.

§ 16

Personalvertretung

§ 16 PersonalvertretungFür die Wahl einer Personalvertretung in der Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf findet das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein Anwendung.

§ 17

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Das Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf“ vom 15. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 510), tritt mit Ausnahme von § 15 Absatz 2 und 3 und § 16 Absatz 1 gleichzeitig außer Kraft.

§ 2

Zweck, Aufgaben

§ 2 Zweck, Aufgaben(1) Die in der Stiftung zusammengefassten schleswig-holsteinischen Landesmuseen sammeln insbesondere die dinglichen Quellen kultureller Überlieferung des Landes und der Region von den Anfängen bis zur Gegenwart. Die Stiftung hat insbesondere die Aufgabe,1. die Sammlungen der Stiftung sowie die der Stiftung dauerhaft zur Verfügung gestellten Leihgaben zu bewahren, zu pflegen, zu ergänzen, zu erforschen und zu vermitteln,2. neue Sammlungsbereiche zu erschließen sowie3. den sinnvollen Zusammenhang der verschiedenen Sammlungen herzustellen oder zu erhalten und in ständigen Ausstellungen sowie in Wechselausstellungen der Öffentlichkeit zu präsentieren.(2) Die Stiftung kann mit Zustimmung der Landesregierung die Trägerschaft weiterer kultureller Einrichtungen mit einer dem Absatz 1 entsprechenden Aufgabe übernehmen.(3) Darüber hinaus hat die Stiftung Sammlungen von Stiftungen des bürgerlichen Rechts und von anderen Eigentümerinnen und Eigentümern, die der Stiftung dauerhaft zur Verfügung gestellt wurden, zu bewahren und zu pflegen und in die Ausstellungen einzubeziehen. Die Sammlungen müssen den Bereichen1. Kunst und Kulturgeschichte,2. Archäologie und Ethnologie oder3. Volkskundeentstammen. Das Nähere regeln die mit den jeweiligen Stiftungen des bürgerlichen Rechts und mit den anderen Eigentümerinnen und Eigentümern, die der Stiftung dauerhaft Sammlungen zur Verfügung gestellt haben, geschlossenen Verträge.(4) Die Stiftung hat auch die Aufgabe,1. bei der Anregung, Entwicklung, Koordinierung und Durchführung von Forschungsprogrammen und Forschungsarbeiten tätig zu werden und2. das „Zentrum für Baltische und Skandinavische Archäologie“ (ZBSA) zu betreiben.(5) Die in Absatz 1 genannten stiftungseigenen Sammlungen dienen auch der Forschung und Lehre und stehen der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung. Die Stiftung kann die Einrichtungen der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für ihre Zwecke nutzen. Die Zusammenarbeit der Stiftung mit der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel wird im Einzelnen durch Vertrag geregelt.(6) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3

Stiftungsvermögen, Organleihe, Haftung

§ 3 Stiftungsvermögen, Organleihe, Haftung(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht aus1. den Liegenschaften von Schloss Gottorf mit der Museumsinsel sowie dem Barockgarten mit Globushaus, Herkulesteich, Antentempel und dem dazugehörigen Forst in Schleswig Neuwerk,2. den Liegenschaften des Wikinger Museums Haithabu in Busdorf samt Magazin, Freigelände, landwirtschaftlichen Flächen, Wasserflächen sowie den im Stiftungseigentum befindlichen Teilen des Halbkreiswalles,3. der Liegenschaft des Magazins in Schleswig Hesterberg,4. der Liegenschaft des Jüdischen Museums in Rendsburg Neuwerk,5. der Liegenschaft des Eisenkunstgussmuseums in Büdelsdorf,6. der Liegenschaft Klosterinsel Cismar,7. dem Ausstellungs- und Eingangsgebäude des Freilichtmuseums Molfsee in Molfseeeinschließlich der Inventare und Sammlungen der Stiftung. Es erhöht sich um die Beträge und Vermögenswerte, die der Stiftung als Zustiftung zugeführt werden. Das Grundstockvermögen ist dauerhaft zu erhalten und darf nicht zur Deckung von Verbindlichkeiten herangezogen werden.(2) Zum Stiftungsvermögen gehören außerdem die Erträge des Grundstockvermögens, Zuwendungen, zweckgebundene Sondervermögen und sonstige Einnahmen, soweit diese nicht nach § 2 in Verbindung mit § 4 zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben benötigt werden oder nicht anderweitig zweckgebunden sind. Absatz 7 bleibt unberührt.(3) Sämtliche Bauaufgaben der Stiftung, mit Ausnahme der nicht delegierbaren Bauherrenaufgaben, werden von der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) erfüllt. Die GMSH nimmt diese Aufgabe als eigene Aufgabe der Stiftung wahr. Bauunterhaltungsaufgaben, die keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Zustimmung des öffentlichen Bau- oder Baunebenrechts bedürfen oder keine besonderen bautechnischen oder restauratorischen Fachkenntnisse erfordern, führt die Stiftung bis zu einer durch Rechtsverordnung nach Satz 4 zu bestimmenden Kostenobergrenze ohne Beteiligung der GMSH durch. Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die nicht delegierbaren Bauherrenaufgaben zu bestimmen sowie die Kostenobergrenze nach Satz 3 festzusetzen.(4) Auf Antrag der Stiftung kann das Land bei einzelnen Ausstellungsvorhaben für Leihgaben die Haftung übernehmen. Näheres regelt die Richtlinie für die Übernahme von Landesgarantien zur Förderung der kulturellen Aktivitäten vom 10. Dezember 2019 (Amtsbl. Schl.-H. 2020 S. 16). Die den Stiftungen des bürgerlichen Rechts und anderen Eigentümerinnen und Eigentümern von Dauerleihgaben vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam gegebenen erweiterten Haftungszusagen bleiben unberührt.(5) Abweichend vom Grundsatz der Selbstdeckung gemäß § 34 Absatz 2 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein kann die Stiftung in begründeten Einzelfällen alternativ Versicherungen abschließen.(6) Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet neben dieser das Land Schleswig-Holstein, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der Stiftung nach Absatz 2 möglich ist.(7) Das Land haftet für Verluste oder Schäden an Gebäuden oder Inventar nach Maßgabe des Selbstdeckungsgrundsatzes.(8) Das Vermögen des ZBSA darf ausschließlich für dessen Zwecke verwendet werden. Zum Vermögen des ZBSA gehören Zuwendungen, soweit diese nicht für dessen wissenschaftliche Arbeit benötigt werden oder anderweitig zweckgebunden sind, Erträge aus zweckgebundenem Sondervermögen sowie sonstige Einnahmen und Sachanlagen.

§ 4

Finanzierung

§ 4 Finanzierung(1) Um ihre Aufgaben nach § 2 zu erfüllen, erhält die Stiftung vom Land Finanzmittel nach Maßgabe des Landeshaushalts als Globalzuweisung. Die Stiftung trägt zur Finanzierung ihrer Aufgaben durch Erträge aus dem Stiftungsvermögen, der Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen bei. Die Höhe der Globalzuweisung bemisst sich nach den Aufgaben und Leistungen der Stiftung und wird im Wege einer Zielvereinbarung und eines Wirtschaftsplans zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Stiftung auf der Grundlage eines Entwicklungskonzeptes festgelegt.(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Erfüllung der wissenschaftlichen Aufgaben gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 2 aus Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des Landeshaushalts oder Dritter, sonstigen Einnahmen sowie aus den Erträgen des Vermögens des ZBSA finanziert.

§ 5

Organisation

§ 5 Organisation(1) Organe der Stiftung sind1. der Stiftungsrat,2. der Stiftungsvorstand,3. das Kuratorium des ZBSA.(2) Das ZBSA ist innerhalb der Stiftung als selbständige Abteilung zu führen. Über die Einrichtung von Abteilungen entscheidet der Stiftungsrat. Näheres regelt die Satzung.

§ 6

Mitglieder des Stiftungsrates

§ 6 Mitglieder des Stiftungsrates(1) Der Stiftungsrat besteht aus folgenden Mitgliedern mit Stimmrecht:1. der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,3. der oder dem Vorsitzenden des für Kultur zuständigen Ausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages,4. der oder dem Personalratsvorsitzenden der Stiftung,5. einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter der Stiftungen des bürgerlichen Rechts und der anderen Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Sammlungen der Stiftung dauerhaft zur Verfügung gestellt haben,6. bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Bereich der schleswig-holsteinischen Wirtschaft oder des öffentlichen Lebens.(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Mitglieder sind Mitglieder kraft Amtes. Das in Absatz 1 Nummer 5 genannte Mitglied wird von der Stifterversammlung gewählt und entsandt. Die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Mitglieder werden nach Maßgabe der Satzung nach § 11 für die Dauer von fünf Jahren berufen. Erneute Berufungen sind möglich.(3) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann sich durch die Ministerin oder den Minister des für Kultur zuständigen Ministeriums vertreten lassen. Die Präsidentin oder der Präsident der Christian- Albrechts-Universität zu Kiel kann sich durch eine ständige Beauftragte oder einen ständigen Beauftragten vertreten lassen. Das Recht, den Sitz im Stiftungsrat jederzeit selbst einnehmen zu können, bleibt unberührt. Die oder der Vorsitzende des für Kultur zuständigen Ausschusses des Landtages kann sich durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden dieses Ausschusses vertreten lassen.(4) Die Aufgaben und Rechte der Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6 werden im Falle der Verhinderung durch die jeweilige Stellvertreterin oder den jeweiligen Stellvertreter gemäß der Satzung nach § 11 vorgenommen.(5) Dem Stiftungsrat gehört die Gleichstellungsbeauftragte der Stiftung mit beratender Stimme an.(6) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten bestellt und abberufen.(7) Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

§ 7

Aufgaben des Stiftungsrates

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates(1) Der Stiftungsrat ist ein beschließendes und beratendes Organ.(2) Er erlässt und ändert die Satzung nach § 11 und wacht über deren Einhaltung.(3) Der Stiftungsrat legt die an § 2 ausgerichteten Grundsätze für die Stiftungsarbeit mit Ausnahme des Bereiches des ZBSA fest. Er wählt auf Vorschlag der oder des Stiftungsratsvorsitzenden die Mitglieder des Stiftungsvorstands, berät den Stiftungsvorstand in allen Stiftungsangelegenheiten und überwacht dessen Tätigkeit.(4) Dem Stiftungsrat obliegt die Bestellung sowie der Widerruf der Bestellung der Direktorinnen und Direktoren des Museums für Kunst und Kulturgeschichte Schloss Gottorf, des Museums für Archäologie Schloss Gottorf, des Freilichtmuseums Molfsee, des Zentrums für Baltische und Skandinavische Archäologie sowie deren Vertreterinnen oder Vertretern auf Vorschlag des Stiftungsvorstands. Gleiches gilt für die Verwaltungsleitung und deren Vertreterin oder Vertreter.(5) Der Stiftungsrat genehmigt das Entwicklungskonzept und die Jahresplanung, den Wirtschaftsplan sowie die Jahresrechnung für die Stiftung, stellt den Jahresabschluss fest und erteilt dem Stiftungsvorstand Entlastung. Er entscheidet über die Annahme von Stiftungen, Schenkungen und Dauerleihgaben, soweit sich hieraus eine schwerwiegende Belastung für die Stiftung ergeben kann.(6) Der Stiftungsrat gibt dem Schleswig-Holsteinischen Landtag jährlich zu den Haushaltsberatungen des Folgejahres einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung.

§ 8

Beschlüsse des Stiftungsrates

§ 8 Beschlüsse des Stiftungsrates(1) Im Falle von Stimmengleichheit im Stiftungsrat entscheidet das Vorsitz führende Mitglied.(2) Beschlüsse zum Wirtschaftsplan nach § 7 Absatz 5 Satz 1 und zur Wahl der Mitglieder des Stiftungsvorstands nach § 7 Absatz 3 Satz 2 können nicht gegen die Stimme des den Vorsitz führenden Mitgliedes getroffen werden.(3) Das Nähere regelt die Satzung nach § 11.

§ 9

Stiftungsvorstand

§ 9 Stiftungsvorstand(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern: dem wissenschaftlichen Vorstand (Leitende Direktorin oder Leitender Direktor) sowie dem kaufmännischen Vorstand (Kaufmännische Geschäftsführerin oder Kaufmännischer Geschäftsführer). Die Aufgabenverteilung regelt die Satzung nach § 11.(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden von der oder dem Stiftungsratsvorsitzenden für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren bestellt. Erneute Wahl und Bestellung sind möglich. Die oder der Stiftungsratsvorsitzende widerruft die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands gemäß Beschlussfassung des Stiftungsrates.(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertreten sie die Stiftung gemäß der in der Satzung nach § 11 festgelegten Aufgabenverteilung. Sie vertreten sich gegenseitig.(4) Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung legt der Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat vor.(5) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands unterrichten sich gegenseitig über wichtige Vorgänge innerhalb ihrer Geschäftsbereiche.(6) Fragen von wesentlicher Bedeutung sind im Benehmen mit den Direktorinnen und den Direktoren der Museen der Stiftung zu erörtern. Näheres regelt die Satzung nach § 11.

§ 13

Rechnungswesen

§ 13 Rechnungswesen(1) Über alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres Rechnung zu legen. (2) Die Jahresrechnung ist, unbeschadet der Prüfung durch den Landesrechnungshof, durch eine Angehörige oder einen Angehörigen der buchprüfenden Berufe zu prüfen. (3) Die Jahresrechnung und der Tätigkeitsbericht sind der Aufsichtsbehörde und der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten zusammen mit dem Prüfungsbericht vorzulegen.

§ 6

Mitglieder des Stiftungsrates

§ 6 Mitglieder des Stiftungsrates(1) Der Stiftungsrat besteht aus folgenden Mitgliedern mit Stimmrecht: 1. der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. der Rektorin oder dem Rektor der Christian-A1brechts-Universität zu Kiel,3. der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport des Schleswig-Holsteinischen Landtages,4. einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter der Stiftungen des bürgerlichen Rechts und der anderen Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Sammlungen der Stiftung dauerhaft zur Verfügung gestellt haben. Die Berufung erfolgt nach Maßgabe der Satzung für die Dauer von fünf Jahren; erneute Berufung ist möglich. (2) Die Rektorin oder der Rektor der Christian-A1brechts-Universität zu Kiel kann sich durch eine ständige Beauftragte oder einen ständigen Beauftragten vertreten lassen. Das Recht, den Sitz im Stiftungsrat jederzeit selbst einnehmen zu können, bleibt unberührt. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann sich durch die Chefin oder den Chef der Staatskanzlei vertreten lassen. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport des Landtages wird durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden dieses Ausschusses vertreten. (3) Der Stiftungsrat gibt dem Schleswig-Holsteinischen Landtag einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit ab. Dieser Bericht soll dem Landtag vor den Haushaltsberatungen vorliegen. (4) Die Aufgaben und Rechte der Vertreterin oder des Vertreters nach Absatz 1 Nr. 4 werden im Falle der Verhinderung durch ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter nach der Satzung wahrgenommen. (5) Dem Stiftungsrat gehören mit beratender Stimme an: 1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals aus den Bereichen der Kunst- und Kulturgeschichte sowie der Archäologie und Völkerkunde,2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des nichtwissenschaftlichen Personals,3. die Gleichstellungsbeauftragte. (6) Bei Abstimmungen im Stiftungsrat entscheidet im Falle von Stimmengleichheit die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident beziehungsweise ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter nach § 6 Abs. 2 Satz 3.

§ 8

Berufung und Abberufung

§ 8 Berufung und Abberufung(1) Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Erweiterten Stiftungsrates werden durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten berufen und abberufen. (2) Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

§ 9

Aufgaben des Stiftungsrates und des Erweiterten Stiftungsrates

§ 9 Aufgaben des Stiftungsrates und des Erweiterten Stiftungsrates(1) Für die Arbeit der Stiftung nach § 2 legt der Stiftungsrat die Grundsätze fest und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes; er ist insbesondere zuständig für die Einstellung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes, für die Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Jahresrechnung sowie für Erlaß und Änderung der Satzung. Er entscheidet über die Annahme von Stiftungen, Schenkungen und Dauerleihgaben, soweit sich hieraus eine schwerwiegende Belastung für die Museen ergeben kann; das Nähere regelt die Satzung. (2) Beschlüsse zum Wirtschaftsplan und zur Berufung der Leitenden Direktorin oder des Leitenden Direktors können nicht gegen die Stimme der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten beziehungsweise ihrer oder seiner Vertreterin oder ihres oder seines Vertreters nach § 6 Abs. 2 Satz 3 getroffen werden. (3) Der Erweiterte Stiftungsrat entscheidet in grundsätzlichen hochschulbezogenen Fragen von Forschung und Lehre. Bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob es sich bei dem jeweiligen Beratungsgegenstand um eine grundsätzliche hochschulbezogene Frage von Forschung und Lehre handelt, entscheidet hierüber die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident beziehungsweise ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter nach § 6 Abs. 2 Satz 3.

§ 3

Stiftungsvermögen, Gewährsträgerhaftung

§ 3 Stiftungsvermögen, Gewährsträgerhaftung(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus den Landesliegenschaften Schloß Gottorf, Busdorf, Hesterberg, Kloster Cismar und Wikinger Museum Haithabu einschließlich ihrer Inventare und Sammlungen. Es erhöht sich um die Beträge und Vermögenswerte, die der Stiftung als Zustiftung zugeführt werden. Das Stiftungsvermögen ist dauerhaft zu erhalten und darf nicht zur Deckung von Verbindlichkeiten herangezogen werden. (2) Zum Stiftungsvermögen gehören außerdem die Erträge des Stiftungsvermögens, Zuwendungen und sonstige Einnahmen, soweit diese nicht nach § 4 zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben benötigt werden oder nicht anderweitig zweckgebunden sind. (3) Sämtliche Bauaufgaben der Stiftung - mit Ausnahme der Bauherrenaufgabe - werden von der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (Anstalt) erfüllt, sofern vom Finanzministerium nichts Abweichendes bestimmt wird. Die Anstalt nimmt diese Aufgaben als eigene Aufgaben der Stiftung wahr. (4) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann im Rahmen der haushaltsgesetzlichen Ermächtigung für die Stiftung die erweiterte Haftung aussprechen. Die den Stiftungen des bürgerlichen Rechts und den anderen Eigentümerinnen und Eigentümern gegebenen erweiterten Haftungszusagen bleiben unberührt. (5) Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet neben dieser das Land Schleswig-Holstein, soweit nicht Befriedigung aus dem neben dem Stiftungsvermögen bestehenden Vermögen der Stiftung möglich ist. (6) Das Land haftet für Verluste oder Schäden an Gebäuden oder Inventar nach Maßgabe des Selbstdeckungsgrundsatzes.

§ 15

Überleitung des Vermögens

§ 15 Überleitung des Vermögens(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das im Besitz des Schleswig-Holsteinischen Landesmuseums und des Archäologischen Landesmuseums befindliche Vermögen des Landes in das Eigentum der nach § 1 errichteten Stiftung über; dies gilt auch für das Grundvermögen, soweit es für die betrieblichen Zwecke der Stiftung erforderlich ist. (2) Die Rechte und Forderungen des Landes Schleswig-Holstein, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der betrieblichen Tätigkeit des Schleswig-Holsteinischen Landesmuseums und des Archäologischen Landesmuseums entstanden sind, werden mit Inkrafttreten des Gesetzes an die "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" abgetreten. (3) Die Verpflichtungen des Landes Schleswig-Holstein, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der betrieblichen Tätigkeit des Schleswig-Holsteinischen Landesmuseums und des Archäologischen Landesmuseums entstanden sind, werden mit Inkrafttreten des Gesetzes von der "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" übernommen. (4) Zum Nachweis des auf die "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" übergegangenen Grundbesitzes gegenüber dem Grundbuchamt und dem Katasteramt* genügt die mit dem Amtssiegel versehene Bestätigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, daß das Eigentum an dem Grundstück auf die "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" übergegangen ist. (5) Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Übergang des Grundeigentums werden Kosten nach dem Verwaltungskostenrecht des Landes nicht erhoben.

§ 1

Errichtung

§ 1 Errichtung(1) Unter dem Namen „Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die nach § 12 zu erlassende Satzung bestimmt, dass die Stiftung oder Einrichtungen der Stiftung den Status einer angegliederten Einrichtung der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel nach § 35 Hochschulgesetz (angegliederte Einrichtung) erhalten. (2) Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit und führt das Landessiegel.

§ 10

Wissenschaftlicher Beirat

§ 10 Wissenschaftlicher BeiratDer Stiftungsrat kann einen Wissenschaftlichen Beirat einrichten; er berät den Stiftungsrat und den Stiftungsvorstand in kulturellen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Fragen. § 11 Abs. 5 Nr. 4 bleibt unberührt.

§ 11

Kuratorium des Zentrums für Baltische und Skandinavische Archäologie (ZBSA)

§ 11 Kuratorium des Zentrums für Baltische und Skandinavische Archäologie (ZBSA)(1) Das ZBSA hat die Aufgabe der archäologischen Forschung im Nord- und Ostseeraum sowie in Skandinavien. Es wird durch eine wissenschaftliche Leitung geführt. (2) Das Kuratorium des ZBSA besteht aus mindestens fünf Mitgliedern mit Stimmrecht: 1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holstein als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. einer Vertreterin oder einem Vertreter des für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministeriums des Bundes,3. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats,4. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Präsidiums der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,5. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Dekanats der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Entsprechend den Regelungen über die Vereinbarungen zur gemeinsamen Forschungsförderung der Gemeinsamen Wissenschaft Kommission (Ausführungsvereinbarung WGL vom 27. Oktober 2008, BAnz Nr. 18 a vom 4. Februar 2009, S. 8) können weitere Mitglieder berufen werden. Die Anzahl der Mitglieder mit Stimmrecht soll 15 Personen nicht übersteigen. (3) Dem Kuratorium gehören die Gleichstellungsbeauftragte und die oder der Vorsitzende der Personalvertretung der Stiftung mit beratender Stimme an. (4) Die Mitglieder des Kuratoriums des ZBSA nach Absatz 3 werden durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten im Einvernehmen mit dem für die wissenschaftliche Forschung zuständigen Ministerium berufen. (5) Das Kuratorium beschließt über alle Angelegenheiten, die für das ZBSA von besonderer Bedeutung sind; es hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Festlegung der Grundsätze für die Arbeit des ZBSA,2. Überwachung der Tätigkeit des Stiftungsvorstandes, soweit er für das ZBSA tätig wird,3. die Bestellung der Leitung,4. die Beschlussfassung über wissenschaftliche Angelegenheiten,5. die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten mit erheblichen finanziellen Auswirkungen wie Wirtschaftsplan und Jahresrechnung,6. Entlastung des Stiftungsvorstandes, soweit er für das ZBSA tätig wird, und7. die Berufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats für das ZBSA. (6) Das ZBSA stellt einen von dem der übrigen Stiftung unabhängigen Wirtschaftsplan auf, der vom Kuratorium genehmigt wird. (7) Der Wissenschaftliche Beirat des ZBSA berät dieses in allen grundlegenden fachlichen und fachübergreifenden Fragen. (8) Das Nähere zu den Angelegenheiten des ZBSA, insbesondere zu Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 und 7, regelt die Satzung nach § 12.

§ 12

Satzung

§ 12 SatzungDer Stiftungsrat erläßt und ändert die Satzung einstimmig. Soweit Bestimmungen über das ZBSA betroffen sind, ist auch die Zustimmung des Kuratoriums erforderlich.

§ 13

Rechnungswesen

§ 13 Rechnungswesen(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches.(2) Auf die Jahresabschlussprüfung findet § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2010 (BGBl. S. 671), entsprechend Anwendung. (3) Die Jahresrechnung und der Tätigkeitsbericht sind der Aufsichtsbehörde und dem für die wissenschaftliche Forschung zuständigen Ministerium zusammen mit dem Prüfungsbericht vorzulegen. (4) Für das ZBSA ist gemäß § 11 gesondert Rechnung zu legen. (5) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111 der Landeshaushaltsordnung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789).

§ 14

Aufsicht

§ 14 AufsichtAufsichtsbehörde ist das für die Kultur zuständige Ministerium. In Angelegenheiten des ZBSA ist die Aufsicht im Einvernehmen mit dem für die wissenschaftliche Forschung zuständigen Ministerium zu führen.

§ 16

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 16 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse der bei dem Schleswig-Holsteinischen Landesmuseum und beim Archäologischen Landesmuseum tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten vom Land Schleswig-Holstein auf die "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" über. Der Übergang ist den Betroffenen schriftlich nach Verkündung dieses Gesetzes mitzuteilen. (2) Für die Beschäftigten der Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf gelten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Das Recht der Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf für ihre Beschäftigten eigene Verträge abzuschließen, bleibt hiervon unberührt. (3) Für die von Absatz 1 erfaßten Beschäftigten werden die beim Land Schleswig-Holstein in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, als wenn sie bei der "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" zurückgelegt worden wären. Das Land wird beim Wechsel der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten von der Stiftung zum Land die bei der Stiftung oder einer ihrer Vorgängereinrichtungen zurückgelegten Beschäftigungszeiten so anrechnen, als wären diese beim Land zurückgelegt worden. (4) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten stellt die "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" sicher, daß die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben. (5) § 84 Abs. 5 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), findet keine Anwendung.

§ 17

Personalvertretung

§ 17 PersonalvertretungFür die Wahl einer Personalvertretung in der Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf findet das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein Anwendung.

§ 18

(aufgehoben)

§ 18 (aufgehoben)

§ 2

Zweck

§ 2 Zweck(1) Die in der Stiftung zusammengefaßten schleswig-holsteinischen Landesmuseen sammeln insbesondere die dinglichen Quellen kultureller Überlieferung des Landes und der Region von den Anfängen bis zur Gegenwart. Die Stiftung hat insbesondere die Aufgabe, 1. die Sammlungen des Schleswig-Holsteinischen Landesmuseums und des Archäologischen Landesmuseums, einschließlich des Wikinger Museums Haithabu, und die der Stiftung dauerhaft zur Verfügung gestellten Leihgaben zu bewahren, zu pflegen, zu ergänzen, zu erforschen und zu vermitteln,2. neue Sammlungsbereiche zu erschließen sowie3. den sinnvollen Zusammenhang der verschiedenen Sammlungen herzustellen oder zu erhalten und in ständigen Ausstellungen sowie in Wechselausstellungen der Öffentlichkeit zu präsentieren. (2) Die Stiftung kann mit Zustimmung der Landesregierung 1. die Trägerschaft weiterer kultureller Einrichtungen mit einer dem Absatz 1 entsprechenden Aufgabe übernehmen,2. ein Museum der Stiftung als „großes Museum“ im Sinne von § 9 definieren. Nähere Regelungen hierzu trifft die Satzung. (3) Darüberhinaus hat die Stiftung Sammlungen von Stiftungen des bürgerlichen Rechts und von anderen Eigentümerinnen und Eigentümern, die der Stiftung dauerhaft zur Verfügung gestellt wurden, zu bewahren und zu pflegen und in die Ausstellungen einzubeziehen. Die Sammlungen müssen den Bereichen 1. Kunst und Kultur2. Archäologie und Völkerkunde entstammen.Das Nähere regeln die mit den jeweiligen Stiftungen des bürgerlichen Rechts und den anderen Eigentümerinnen und Eigentümern geschlossenen Verträge. (4) Die Stiftung hat auch die Aufgabe, 1. bei der Anregung, Entwicklung, Koordinierung und Durchführung von Forschungsprogrammen und Forschungsarbeiten tätig zu werden und2. das „Zentrum für Baltische und Skandinavische Archäologie“ (ZBSA) zu betreiben. (5) Die in Absatz 1 genannten stiftungseigenen Sammlungen dienen auch der Forschung und Lehre und stehen der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung. Die Stiftung kann die Einrichtungen der Christian-Albrechts-Universität für ihre Zwecke nutzen. Die Zusammenarbeit der Stiftung mit der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel wird im Einzelnen durch Vertrag geregelt. (6) Die "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3

Stiftungsvermögen, Gewährträgerhaftung

§ 3 Stiftungsvermögen, Gewährträgerhaftung(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus den Landesliegenschaften Schloß Gottorf, Busdorf, Hesterberg, Kloster Cismar und Wikinger Museum Haithabu einschließlich ihrer Inventare und Sammlungen. Es erhöht sich um die Beträge und Vermögenswerte, die der Stiftung als Zustiftung zugeführt werden. Das Stiftungsvermögen ist dauerhaft zu erhalten und darf nicht zur Deckung von Verbindlichkeiten herangezogen werden. (2) Zum Stiftungsvermögen gehören außerdem die Erträge des Stiftungsvermögens, Zuwendungen, zweckgebundene Sondervermögen und sonstige Einnahmen, soweit diese nicht nach § 4 zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben benötigt werden oder nicht anderweitig zweckgebunden sind. Absatz 7 bleibt unberührt. (3) Sämtliche Bauaufgaben der Stiftung - mit Ausnahme der Bauherrenaufgabe - werden von der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) erfüllt, sofern vom Finanzministerium nichts Abweichendes bestimmt wird. Die GMSH nimmt diese Aufgaben als eigene Aufgaben der Stiftung wahr. (4) Auf Antrag der Stiftung kann das Land bei einzelnen Ausstellungsvorhaben für Leihgaben die Haftung übernehmen. Näheres regelt die Richtlinie für die Übernahme von Landesgarantien zur Förderung der kulturellen Aktivitäten (Bekanntmachung des Ministerpräsidenten - Staatskanzlei vom 28. April 2009 - Amtsbl. Schl.-H. S. 454, ber. S. 644) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die den Stiftungen des bürgerlichen Rechts und anderen Eigentümerinnen und Eigentümern von Dauerleihgaben vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam gegebenen erweiterten Haftungszusagen bleiben unberührt. (5) Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet neben dieser das Land Schleswig-Holstein, soweit nicht Befriedigung aus dem neben dem Stiftungsvermögen bestehenden Vermögen der Stiftung möglich ist. (6) Das Land haftet für Verluste oder Schäden an Gebäuden oder Inventar nach Maßgabe des Selbstdeckungsgrundsatzes. (7) Das Vermögen des ZBSA darf ausschließlich für dessen Zwecke verwendet werden. Zum Vermögen des ZBSA gehören Zuwendungen, soweit diese nicht für dessen wissenschaftliche Arbeit benötigt werden oder anderweitig zweckgebunden sind, Erträge aus zweckgebundenem Sondervermögen sowie sonstige Einnahmen und Sachanlagen.

§ 4

Mittelverwendung

§ 4 Mittelverwendung(1) Um ihre Aufgaben nach § 2 zu erfüllen, erhält die Stiftung vom Land Finanzmittel nach Maßgabe des Landeshaushalts als Globalzuweisung. Die Stiftung trägt zur Finanzierung ihrer Aufgaben durch Erträge aus dem Stiftungsvermögen, der Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen bei. Die Höhe der Globalzuweisung bemisst sich nach den Aufgaben und Leistungen der Stiftung und wird im Wege einer Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Stiftung auf der Grundlage eines Entwicklungskonzeptes festgelegt. (2) Abweichend von Absatz 1 wird die Erfüllung der wissenschaftlichen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 aus Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des Landeshaushalts oder Dritter, sonstigen Einnahmen sowie aus den Erträgen des Vermögens des ZBSA finanziert.

§ 5

Organisation

§ 5 Organisation(1) Organe der Stiftung sind 1. der Stiftungsrat,2. der Stiftungsvorstand,3. das Kuratorium des ZBSA. (2) Das ZBSA ist innerhalb der Stiftung als selbständige Abteilung zu führen. Über die Einrichtung von Abteilungen entscheidet der Stiftungsrat. Näheres regelt die Satzung.

§ 6

Mitglieder des Stiftungsrates

§ 6 Mitglieder des Stiftungsrates(1) Der Stiftungsrat besteht aus folgenden Mitgliedern mit Stimmrecht: 1. der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,3. der oder dem Vorsitzenden des für Kultur zuständigen Ausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages,4. der oder dem Personalratsvorsitzenden,5. einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter der Stiftungen des bürgerlichen Rechts und der anderen Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Sammlungen der Stiftung dauerhaft zur Verfügung gestellt haben,6. einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bereich der schleswig-holsteinischen Wirtschaft oder des öffentlichen Lebens. (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Mitglieder sind Mitglieder kraft Amtes. Die übrigen Mitglieder werden nach Maßgabe der Satzung für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist einmalig möglich. (3) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann sich durch die Ministerin oder den Minister des für Kultur zuständigen Ministeriums vertreten lassen. Die Präsidentin oder der Präsident der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel kann sich durch eine ständige Beauftragte oder einen ständigen Beauftragten vertreten lassen. Das Recht, den Sitz im Stiftungsrat jederzeit selbst einnehmen zu können, bleibt unberührt. Die oder der Vorsitzende des für Kultur zuständigen Ausschusses des Landtages kann sich durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden dieses Ausschusses vertreten lassen. (4) Der Stiftungsrat gibt dem Schleswig-Holsteinischen Landtag einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit ab. Dieser Bericht soll dem Landtag vor den Haushaltsberatungen vorliegen. (5) Die Aufgaben und Rechte der Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 1 Nr. 4 bis Nr. 6 werden im Falle der Verhinderung durch die jeweilige Stellvertreterin oder den jeweiligen Stellvertreter nach der Satzung vorgenommen. (6) Dem Stiftungsrat gehört die Gleichstellungsbeauftragte der Stiftung mit beratender Stimme an. (7) Im Falle von Stimmengleichheit im Stiftungsrat entscheidet das Vorsitz führende Mitglied.

§ 7

Berufung und Abberufung

§ 7 Berufung und Abberufung(1) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten berufen und abberufen. (2) Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

§ 8

Aufgaben des Stiftungsrates

§ 8 Aufgaben des Stiftungsrates(1) Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben: 1. Festlegung von an § 2 ausgerichteten Grundsätzen für die Arbeit der Stiftung nach § 2 mit Ausnahme des Bereiches des ZBSA,2. Überwachung der Tätigkeit des Stiftungsvorstandes,3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes,4. Bestellung sowie Widerruf der Bestellung der Museumsleitungen und ihrer Vertretungen nach Anhörung des Stiftungsvorstandes,5. Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Jahresrechnung,6. Entlastung des Stiftungsvorstandes,7. Entscheidung über die Annahme von Stiftungen, Schenkungen und Dauerleihgaben, soweit sich hieraus eine schwerwiegende Belastung für die Museen ergeben kann. (2) Beschlüsse zum Wirtschaftsplan nach Absatz 1 Nr. 5 und zur Wahl der Mitglieder des Vorstandes können nicht gegen die Stimme des Vorsitz führenden Mitgliedes getroffen werden.

§ 9

Stiftungsvorstand

§ 9 Stiftungsvorstand(1) Der Stiftungsrat wählt auf Vorschlag der oder des Stiftungsratsvorsitzenden die Mitglieder des Stiftungsvorstandes, und zwar 1. eine Direktorin oder einen Direktor eines der Museen der Stiftung zur Leitenden Direktorin oder zum Leitenden Direktor,2. eine kaufmännische Geschäftsführerin oder einen kaufmännischen Geschäftsführer der Stiftung. (2) Der Vorsitzende des Stiftungsrates bestellt die Gewählten für eine Amtszeit von sieben Jahren. Erneute Wahl und Bestellung sind möglich. Der Vorsitzende widerruft die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes gemäß Beschlussfassung des Stiftungsrates. (3) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Leitende Direktorin oder den Leitenden Direktor vertreten, im Vertretungsfall wird die kaufmännische Geschäftsführerin oder der kaufmännische Geschäftsführer durch die Leitende Direktorin oder den Leitenden Direktor vertreten. Die Leitende Direktorin oder der Leitende Direktor wird durch eine vom Stiftungsrat zu benennende Direktorin oder einen vom Stiftungsrat zu benennenden Direktor eines der großen Museen der „Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf“ vertreten. Näheres regelt die Satzung. (4) Die Mitglieder des Vorstands unterrichten sich gegenseitig über wichtige Vorgänge innerhalb ihrer Geschäftsbereiche. Angelegenheiten von größerer Bedeutung sind im Benehmen mit den Direktorinnen oder den Direktoren der großen Museen der „Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf“ zu erörtern. Näheres regelt die Satzung.

§ 15

Überleitung des Vermögens

§ 15 Überleitung des Vermögens(1) (aufgehoben)(2) Die Rechte und Forderungen des Landes Schleswig-Holstein, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der betrieblichen Tätigkeit des Schleswig-Holsteinischen Landesmuseums und des Archäologischen Landesmuseums entstanden sind, werden mit Inkrafttreten des Gesetzes an die "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" abgetreten.(3) Die Verpflichtungen des Landes Schleswig-Holstein, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der betrieblichen Tätigkeit des Schleswig-Holsteinischen Landesmuseums und des Archäologischen Landesmuseums entstanden sind, werden mit Inkrafttreten des Gesetzes von der "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" übernommen.

§ 16

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 16 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse der bei dem Schleswig-Holsteinischen Landesmuseum und beim Archäologischen Landesmuseum tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten vom Land Schleswig-Holstein auf die "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" über. Der Übergang ist den Betroffenen schriftlich nach Verkündung dieses Gesetzes mitzuteilen.(2) (aufgehoben)(3) (aufgehoben)(4) (aufgehoben)(5) (aufgehoben)

§ 1

Errichtung

§ 1 Errichtung(1) Unter dem Namen "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die nach § 12 zu erlassende Satzung soll bestimmen, daß die Stiftung oder Einrichtungen der Stiftung den Status einer angegliederten Einrichtung der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel nach § 119 Abs. 1 Hochschulgesetz (An-Institut) erhalten. (2) Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit und führt das kleine Dienstsiegel.

§ 10

Stiftungsvorstand

§ 10 StiftungsvorstandDer Stiftungsvorstand besteht aus einer Leitenden Direktorin oder einem Leitenden Direktor und einer Direktorin oder einem Direktor. Die Leitende Direktorin oder der Leitende Direktor und im Verhinderungsfalle die Direktorin oder der Direktor vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

§ 11

Wissenschaftlicher Beirat

§ 11 Wissenschaftlicher BeiratDer Erweiterte Stiftungsrat kann einen Wissenschaftlichen Beirat einrichten; er berät den Stiftungsrat, den Erweiterten Stiftungsrat und den Stiftungsvorstand in kulturellen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Fragen.

§ 12

Satzung

§ 12 SatzungDer Stiftungsrat erläßt und ändert die Satzung einstimmig.

§ 14

Aufsicht

§ 14 AufsichtAufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein.

§ 15

Überleitung des Vermögens

§ 15 Überleitung des Vermögens(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das im Besitz des Schleswig-Holsteinischen Landesmuseums und des Archäologischen Landesmuseums befindliche Vermögen des Landes in das Eigentum der nach § 1 errichteten Stiftung über; dies gilt auch für das Grundvermögen, soweit es für die betrieblichen Zwecke der Stiftung erforderlich ist. (2) Die Rechte und Forderungen des Landes Schleswig-Holstein, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der betrieblichen Tätigkeit des Schleswig-Holsteinischen Landesmuseums und des Archäologischen Landesmuseums entstanden sind, werden mit Inkrafttreten des Gesetzes an die "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" abgetreten. (3) Die Verpflichtungen des Landes Schleswig-Holstein, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der betrieblichen Tätigkeit des Schleswig-Holsteinischen Landesmuseums und des Archäologischen Landesmuseums entstanden sind, werden mit Inkrafttreten des Gesetzes von der "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" übernommen. (4) Zum Nachweis des auf die "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" übergegangenen Grundbesitzes gegenüber dem Grundbuchamt und dem Katasteramt genügt die mit dem Amtssiegel versehene Bestätigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, daß das Eigentum an dem Grundstück auf die "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" übergegangen ist. (5) Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Übergang des Grundeigentums werden Kosten nach dem Verwaltungskostenrecht des Landes nicht erhoben.

§ 16

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 16 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse der bei dem Schleswig-Holsteinischen Landesmuseum und beim Archäologischen Landesmuseum tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten vom Land Schleswig-Holstein auf die "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" über. Der Übergang ist den Betroffenen schriftlich nach Verkündung dieses Gesetzes mitzuteilen. (2) Für die von Absatz 1 erfaßten Beschäftigten gelten die bis zum Zeitpunkt der Errichtung der "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" maßgeblichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung weiter. Es gelten ferner die diese Tarifverträge künftig ändernden und ergänzenden Tarifverträge. Das Recht der "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf", für ihre Beschäftigten Tarifverträge abzuschließen, bleibt hiervon unberührt. Bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge sind für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zu ihrer Ausbildung Beschäftigten die nach Satz 1 und 2 maßgeblichen Tarifverträge anzuwenden. (3) Für die von Absatz 1 erfaßten Beschäftigten werden die beim Land Schleswig-Holstein in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, als wenn sie bei der "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" zurückgelegt worden wären. (4) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten stellt die "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" sicher, daß die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben. (5) Die Stiftung stellt sicher, daß sie dem Arbeitgeberverband des öffentlichen Dienstes des Landes Schleswig-Holstein, der Mitglied in der Tarifgemeinschaft der Länder ist, beitritt. (6) § 84 Abs. 2 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) findet keine Anwendung.

§ 17

Beamtinnen und Beamte

§ 17 Beamtinnen und BeamteDie Beamtinnen und Beamten des Landes Schleswig-Holstein, die ihren Dienst bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Schleswig-Holsteinischen Landesmuseum oder im Archäologischen Landesmuseum ausgeübt haben, werden bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 36 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Landesbeamtengesetz in den Dienst der "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" übernommen. § 36 Abs. 10 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung.

§ 18

Übergangsregelungen

§ 18 Übergangsregelungen(1) Ist innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kein Stiftungsvorstand gebildet worden, kann der Stiftungsrat Beauftragte bestellen; ein Mitbestimmungsverfahren nach § 51 MBG Schl.-H. findet nicht statt. (2) Ein Personalrat wird unverzüglich nach der Verkündung dieses Gesetzes gewählt. Die im Schleswig-Holsteinischen Landesmuseum und im Archäologischen Landesmuseum bestehenden Personalräte bleiben bis zur Neuwahl eines Personalrates bestehen. Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Dienstvereinbarungen sowie die über den 31. Dezember 1998 hinaus geltenden Vereinbarungen nach § 59 MBG Schl.-H. gelten in der "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" bis zum Abschluß eigener Regelungen fort. (3) Bis zur Verabschiedung der Satzung nach § 12 kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur eine vorläufige Satzung erlassen. Diese soll insbesondere auch eine Regelung hinsichtlich der Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 enthalten.

§ 19

Inkrafttreten

§ 19 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 1999 in Kraft. (2) Die §§ 5 bis 8 und 12, die die Bildung der Organe und den Erlaß der Satzung regeln, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Zweck

§ 2 Zweck(1) Die in der Stiftung zusammengefaßten schleswig-holsteinischen Landesmuseen sammeln insbesondere die dinglichen Quellen kultureller Überlieferung des Landes und der Region von den Anfängen bis zur Gegenwart. Die Stiftung hat die Aufgabe, die Sammlungen des Schleswig-Holsteinischen Landesmuseums und des Archäologischen Landesmuseums, einschließlich des Wikinger Museums Haithabu, und die der Stiftung dauerhaft zur Verfügung gestellten Leihgaben zu bewahren, zu pflegen, zu ergänzen, zu erforschen und zu vermitteln, neue Sammlungsbereiche zu erschließen sowie den sinnvollen Zusammenhang der verschiedenen Sammlungen herzustellen beziehungsweise zu erhalten und in ständigen Ausstellungen sowie in Wechselausstellungen der Öffentlichkeit zu präsentieren. (2) Die Stiftung kann mit Zustimmung der Landesregierung die Trägerschaft weiterer kultureller Einrichtungen mit einer dem Absatz 1 entsprechenden Aufgabe übernehmen. (3) Darüberhinaus hat die Stiftung Sammlungen von Stiftungen des bürgerlichen Rechts und von anderen Eigentümerinnen und Eigentümern, die der Stiftung dauerhaft zur Verfügung gestellt wurden, zu bewahren und zu pflegen und in die Ausstellungen einzubeziehen. Die Sammlungen entstammen den Bereichen a. Kunst und Kulturb. Archäologie und Völkerkunde. Das Nähere regeln die mit den jeweiligen Stiftungen des bürgerlichen Rechts und den anderen Eigentümerinnen und Eigentümern geschlossenen Verträge. (4) Die Stiftung hat auch die Aufgabe, bei der Anregung, Entwicklung, Koordinierung und Durchführung von Forschungsprogrammen und Forschungsarbeiten tätig zu werden. (5) Die in Absatz 1 genannten stiftungseigenen Sammlungen dienen auch der Forschung und Lehre und stehen der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung. Die Stiftung und die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel arbeiten in hochschulbezogenen Forschungsprojekten zusammen. Die Zusammenarbeit der Stiftung mit der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel wird im einzelnen durch Vertrag geregelt. (6) Die "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 4

Mittelverwendung

§ 4 MittelverwendungDie Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus 1. den Erträgen des Stiftungsvermögens,2. den Zuwendungen und sonstigen Einnahmen und3. den jährlichen Zuwendungen des Landes Schleswig-Holstein nach Maßgabe des Landeshaushalts.

§ 5

Organe

§ 5 OrganeOrgane der Stiftung sind: 1. der Stiftungsrat,2. der Erweiterte Stiftungsrat und3. der Stiftungsvorstand.

§ 7

Mitglieder des Erweiterten Stiftungsrates

§ 7 Mitglieder des Erweiterten Stiftungsrates(1) Dem Erweiterten Stiftungsrat gehören an: 1. die Mitglieder des Stiftungsrates nach § 6 und2. je eine Vertreterin oder ein Vertretera. der Ur- und Frühgeschichte,b. der Kunstgeschichte undc. der Volkskundeaus dem Bereich der Christian-Albrechts-Universität. (2) Den Vorsitz führt das in § 6 Nr. 1 genannte Mitglied.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.