GottStiftErG§3V SH 2021 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zu § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Vom 8. April 2022

Ausfertigungsdatum:
08.04.2022
Fundstelle:
GVOBl. 2022, 634
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GottStiftErG§3V

PräambelAufgrund § 3 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über die Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf vom 29.09.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1311) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

Nicht delegierbare Bauherrenaufgaben

§ 1 Nicht delegierbare Bauherrenaufgaben(1) Sämtliche Bauaufgaben der Stiftung, mit Ausnahme der nicht delegierbaren Bauherrenaufgaben, werden von der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR (GMSH) erfüllt. Die GMSH nimmt diese Aufgabe als eigene Aufgabe der Stiftung wahr.(2) Nicht delegierbare Bauherrenaufgaben erfüllt die Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf. Unter nicht delegierbaren Bauherrenaufgaben der Stiftung werden folgende Aufgaben verstanden:- Vorgabe der Ziele, die mit der Baumaßnahme erreicht werden sollen,- Definition eines Bauprogramms (Raumprogramm sowie Anforderungen insbesondere in funktionaler, gestalterischer, energetischer, zeitlicher, qualitativer, denkmalschutzrechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht) und Aufstellung der Bedarfsplanung nach DIN 18205 - Bedarfsplanung im Bauwesen,- Bestätigung der von der GMSH aufgestellten Bauunterlagen,- Bereitstellung von Grundstücken sowie Haushaltsmitteln/Finanzierungsmitteln und Finanzierungsnachweis,- Entscheidung über die Durchführung einer Baumaßnahme,- Schaffung der liegenschaftsseitigen und der tatsächlichen innerbetrieblichen Voraussetzungen für die Ausführung von Bauarbeiten,- Erteilung der Zustimmung zu möglichen Vertragspartnern für Angebotsabfragen nach Prüfung auf Fachkundigkeit und Leistungsfähigkeit durch die GMSH,- rechtsgeschäftliche Erteilung von Aufträgen, Verträgen und Nachträgen,- Entscheidung über die Auswahl der Beteiligten,- Projektbegleitende Kontrolle und Sicherung der im Bauprogramm definierten Ziele, die durch die Baumaßnahme insbesondere in funktionaler, gestalterischer, energetischer, zeitlicher, qualitativer, denkmalschutzrechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht verwirklicht werden sollen (oberste Projektziele),- Entscheidungen und Handlungen, die den Bauherrn verpflichten oder ihm aufgrund gesetzlicher Bestimmungen obliegen,- rechtsgeschäftliche Abnahme von Bau- und Planungsleistungen,- rechtsgeschäftliche Kommunikation mit Zuwendungsgebern,- Führen von Rechtsstreitigkeiten.

§ 2

Kostenobergrenze für von der Stiftung durchzuführende Bauunterhaltungsaufgaben

§ 2 Kostenobergrenze für von der Stiftung durchzuführende BauunterhaltungsaufgabenBauunterhaltungsaufgaben, die keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Zustimmung des öffentlichen Bau oder Baunebenrechts bedürfen oder keine besonderen bautechnischen oder restauratorischen Fachkenntnisse erfordern, führt die Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf bis zu einer Kostenobergrenze von 20.000 € ohne Beteiligung der GMSH durch.

§ 3

Verkündung, Inkrafttreten

§ 3 Verkündung, InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.