GlüStVtrG SH 2021 · Schleswig-Holstein

Gesetz zum Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) Vom 12. April 2021

Ausfertigungsdatum:
12.04.2021
Fundstelle:
GVOBl. 2021, 439
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GlüStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung

§ 1 Zustimmung(1) Dem Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Freistaat Thüringen und dem Land Schleswig-Holstein wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland wird nachstehend veröffentlicht.(3) Sollte der Staatsvertrag nach seinem § 35 Absatz 1 Satz 2 oder 3 gegenstandslos werden, wird dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgemacht.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft.(2) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2021 außer Kraft, falls der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland nach seinem § 35 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgemacht.(3) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 außer Kraft, falls der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland nach seinem § 35 Absatz 1 Satz 3 gegenstandslos wird. § 2 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes gilt entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.