Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 - (Zustimmungsgesetz) Vom 12. Mai 2022
- Ausfertigungsdatum:
- 12.05.2022
- Fundstelle:
- GVOBl. 2022, 626
Artikel 1Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021[Änderungsanweisungen für den Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 29. Oktober 2020]
Artikel 2 Inkrafttreten(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.1 Sind bis zum 31. Dezember 2022 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(2) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Zustimmung
§ 1 Zustimmung(1) Dem Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 wird nachstehend veröffentlicht.(3) Sollte der Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos werden, wird dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgemacht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 außer Kraft, falls der Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgemacht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.