GlüStV AG · Schleswig-Holstein

Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV AG) Vom 13. Dezember 2007

Ausfertigungsdatum:
13.12.2007
Fundstelle:
GVOBl. 2007, 524
45 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 2

„Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht"

Anlage 2„Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht"Zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht gelten die folgenden Richtlinien: 1. Die Veranstalter a) benennen Beauftragte für die Entwicklung von Sozialkonzepten,b) erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Glücksspiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre den Glücksspielaufsichtsbehörden,c) schulen das für die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung öffentlichen Glücksspiels eingesetzte Personal in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens, wie z. B. dem plötzlichen Anstieg des Entgelts oder der Spielfrequenz,d) schließen das in den Annahmestellen beschäftigte Personal vom dort angebotenen Glücksspiel aus,e) ermöglichen es den Spielern, ihre Gefährdung einzuschätzen, undf) richten eine Telefonberatung mit einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer ein. 2. Eine Information über Höchstgewinne ist mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden.3. Die Vergütung der leitenden Angestellten von Glücksspielveranstaltern darf nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden.

Eingangsformel GlüStV

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung

§ 1 ZustimmungDem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 10

Zweckabgaben

§ 10 Zweckabgaben(1) NordwestLotto Schleswig-Holstein hat Zweckabgaben an das Land abzuführen. Das Finanzministerium regelt im Benehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung die Höhe der Zweckabgaben unter Berücksichtigung lotterierechtlicher, betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Belange sowie die Fälligkeit und das Verfahren zur Abführung der Zweckabgaben. In der Verordnung kann bestimmt werden, dass NordwestLotto Schleswig-Holstein Zweckabgaben ganz oder zum Teil einem Dritten zur zweckentsprechenden Verwendung zu überlassen hat.*(2) Die Zweckabgaben sind zunächst zur Erfüllung von Verpflichtungen zu verwenden, die das Land gegenüber anderen Ländern oder Organisationen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen nach § 4 Abs. 2 eingegangen ist, sowie für den Kostenanteil des Landes für den Fachbeirat nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GlüStV.(3) Die Abgabe aus der Lotterie „BINGO! - Die Umweltlotterie“ (BINGO) ist für Zwecke des Natur- und Umweltschutzes sowie für Entwicklungsprojekte im Sinne der Agenda 21 zu verwenden. Aus der Lotterie GlücksSpirale erhalten die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände, der Deutsche Olympische Sportbund und die Deutsche Stiftung Denkmalschutz einen Anteil an der Zweckabgabe, dessen Höhe in der Verordnung nach Absatz 1 Satz 2 festgelegt wird. (4) Von dem nach Abzug der in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträge verbleibenden Betrag sind 1. 8 %, mindestens 6,3 Mio. EUR, zur Förderung des Sports (§ 11) und2. 4,9 % für Zwecke der Verbraucherinsolvenzberatung zu verwenden. (5) Von den verbleibenden Mitteln sind zunächst die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele und die Bekämpfung der Glücksspielsucht zu finanzieren. Hiervon sind auch die Einrichtung und der Betrieb von Beratungsstellen zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht zu fördern. Forschungsprojekte können gemeinsam mit anderen Ländern gefördert werden. Der Fachbeirat ist über Forschungsergebnisse zu unterrichten. (6) Die verbleibenden Mittel sind für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.

§ 11

Sportförderung

§ 11 Sportförderung(1) Von dem in § 10 Abs. 4 Nr. 1 genannten Betrag sind durch das für Sport zuständige Ministerium 90 % dem Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. zur Förderung des Sports zuzuwenden. Für die allgemeine Förderung des außerschulischen Sports stehen 8 % und für die Förderung des außerunterrichtlichen Schulsports 2 % zur Verfügung; über die Verwendung dieser Mittel befinden die zuständigen Ministerien. (2) Ziel der Sportförderung ist es, 1. die Arbeit der Sportvereine und -verbände zu sichern und sie in die Lage zu versetzen, ein landesweit flächendeckendes, vielfältiges und sozialverträgliches Sportangebot zu gewährleisten und2. für die Schulen in Kooperation mit Sportvereinen und -verbänden schulsportbezogene Maßnahmen und Projekte sowie das außerunterrichtliche Sportangebot sicher zu stellen. (3) Die Zuwendung an den Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. ist insbesondere bestimmt für die Arbeit des Landessportverbandes, seiner Einrichtungen, Sportvereine, Kreissportverbände und der Sport-Fachverbände in den Bereichen des Leistungssports und des Breitensports. Gefördert werden können auch Sportvereine, die ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben, aber fachlich dem Hamburger Sportbund angegliedert sind.

§ 12

Verordnungsermächtigung

§ 12 VerordnungsermächtigungDas Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung 1. Vorschriften über das Erlaubnisverfahren nach §§ 5 und 6, insbesondere zu Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Anträge, Nachweise und Bescheinigungen zu erlassen,2. Regelungen zur Verarbeitung der Sperrdaten nach §§ 8 und 23 GlüStV und zur Teilnahme an einer bundesweiten Zentraldatei zu treffen,3. von § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 abweichende Zuständigkeitsregelungen zu treffen,4. Glücksspiele der Veranstalterinnen und Veranstalter nach § 10 Abs. 2 GlüStV festzulegen, deren Vermittlung ohne eine Veranstaltungserlaubnis der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde unter Beachtung der Ziele des § 1 GlüStV erlaubt werden kann und5. die Zahl der Annahmestellen und der Vertriebsstellen der gewerblichen Spielvermittler in Schleswig-Holstein zu begrenzen sowie ein Verfahren zur Vergabe der Annahmestellen und der Vertriebsstellen vorzusehen, das dem Grundsatz der Transparenz und dem fairen Verfahren entspricht.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

§ 13 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 GlüStV ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 GlüStV Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen lässt,3. entgegen § 5 Abs. 3 GlüStV im Fernsehen, im Internet oder über Telekommunikationsanlagen für öffentliches Glücksspiel wirbt,4. entgegen § 5 Abs. 4 GlüStV für unerlaubtes Glücksspiel wirbt,5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2, 3 Nr. 4 oder 5 GlüStV zuwiderhandelt,6. entgegen § 19 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 GlüStV nicht mindestens zwei Drittel der vereinnahmten Beträge an die Veranstalterin oder den Veranstalter weiterleitet,7. entgegen § 19 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 GlüStV die Spielerinnen oder Spieler nicht klar und verständlich auf den an die Veranstalterin oder den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinweist oder ihnen nicht unverzüglich nach Vermittlung die Veranstalterin oder den Veranstalter mitteilt,8. entgegen § 19 Satz 1 Nr. 2 GlüStV der Veranstalterin oder dem Veranstalter die Vermittlung nicht offen legt,9. entgegen § 19 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 GlüStV nicht dafür Sorge trägt, dass eine Treuhänderin oder ein Treuhänder beauftragt wird,10.entgegen § 19 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 GlüStV den Gewinnbetrag nicht an die Veranstalterin oder den Veranstalter abführt oder11.als Veranstalterin, Veranstalter, Vermittlerin oder Vermittler von Glücksspielen nicht in der in § 20 Satz 2, § 21 Abs. 3 Satz 2 oder § 22 Abs. 2 Satz 2 GlüStV bezeichneten Weise für die Einhaltung der Verbote nach § 20 Satz 1, § 21 Abs. 3 Satz 1 oder nach § 22 Abs. 2 Satz 1 GlüStV Sorge trägt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. (4) Die Landrätinnen und Landräte und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 12 am Tage nach der Verkündung in Kraft; der Antrag nach § 9 Satz 3 kann bereits ab dem 1. Dezember 2007 gestellt werden.(2) Am Tage des Inkrafttretens treten1. das Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 18. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 169)1), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) und2. das Gesetz über in öffentlicher Trägerschaft veranstaltete Lotterien und Sportwetten vom 28. September 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 353)2), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568),außer Kraft.(3) Die nach altem Recht erteilten Konzessionen, Genehmigungen, Erlaubnisse sowie Befugnisse nach § 25 Abs. 1 GlüStV bleiben bis zum 31. Dezember 2008 in Kraft.

§ 2

Geltung des Staatsvertrages

§ 2 Geltung des Staatsvertrages(1) Der Staatsvertrag tritt nach seinem § 29 Abs. 1 Satz 1 am 1. Januar 2008 in Kraft. (2) Sollte der Staatsvertrag nach seinem § 29 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos werden, macht das Innenministerium dies bis zum 1. Februar 2008 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt. Die Bestimmungen des gegenstandslos gewordenen Staatsvertrages finden als Landesgesetz Anwendung. (3) Das Innenministerium macht bis zum 1. Februar 2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt, ob der Staatsvertrag nach seinem § 28 Abs. 1 über den 31. Dezember 2011 hinaus fort gilt oder außer Kraft getreten ist. Ist der Staatsvertrag danach mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft getreten, finden seine Bestimmungen bis zu einer landesrechtlichen Regelung weiter Anwendung.

§ 3

Anwendungsbereich

§ 3 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Lotterien und Sportwetten in Schleswig-Holstein. Die §§ 8 und 13 gelten auch für öffentliche Spielbanken, die nach dem Spielbankgesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), zuletzt geändert mit Gesetz vom 12. April 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 233) zugelassen sind. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Wetten, die anlässlich öffentlicher Pferderennen oder anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde durch einen zum Betrieb eines Totalisators zugelassenen Pferdezucht- oder Pferdesportverein oder durch eine zugelassene Buchmacherin oder einen zugelassenen Buchmacher durchgeführt oder vermittelt werden.

§ 4

Grundsatz

§ 4 Grundsatz(1) Zur Erreichung der Ziele des § 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) nimmt das Land Schleswig-Holstein die Glücksspielaufsicht, die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes und die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele als öffentliche Aufgabe wahr. (2) Das Land Schleswig-Holstein erfüllt seine öffentliche Aufgabe nach § 10 Abs. 1 GlüStV durch die NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG (NordwestLotto Schleswig-Holstein), deren Anteile vollständig oder überwiegend vom Land unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. Die Erfüllung der Aufgabe kann mit Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums vollständig oder teilweise auf juristische Personen des öffentlichen Rechts oder auf privatrechtliche Gesellschaften übertragen werden, an denen entweder das Land oder das Land und andere vertragsschließende Länder unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind. (3) NordwestLotto Schleswig-Holstein kann Zahlenlotterien, Losbrieflotterien und Sportwetten sowie hierzu Zusatzlotterien und -ausspielungen veranstalten. (4) Abweichend von Absatz 2 kann das Land gemeinschaftlich mit anderen Ländern oder eine vom Land gemeinsam mit anderen Ländern errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der das Land und andere vertragsschließende Länder unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, in Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach § 10 Abs. 1 GlüStV Klassenlotterien veranstalten.

§ 5

Erlaubnisverfahren

§ 5 Erlaubnisverfahren(1) Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV für Glücksspiele, die keine Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential sind (§ 6), setzt voraus, dass 1. Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 GlüStV nicht entgegenstehen,2. die Einhaltung a) der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV,b) des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV,c) der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV,d) der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV unde) der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV sichergestellt ist,3. die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Vermittlerin oder der Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer sowie für die zuständige Behörde nachvollziehbar durchgeführt wird,4. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder bei der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege nach § 9 Abs. 5 GlüStV der Fachbeirat beteiligt wurde und der Bericht über die sozialen Auswirkungen des neuen oder erweiterten Angebots sichergestellt ist,5. bei Veranstalterinnen oder Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 GlüStV die Teilnahme am Sperrsystem nach §§ 8 und 23 GlüStV sichergestellt ist,6. der Ausschluss gesperrter Spieler nach § 21 Abs. 3 Satz 1 und § 22 Abs. 2 Satz 1 GlüStV sichergestellt ist und7. bei gewerblichen Spielvermittlerinnen und Spielvermittlern die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 GlüStV sichergestellt ist. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, soll die Erlaubnis erteilt werden. (2) Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele setzt eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieser Glücksspiele durch die zuständige Behörde des Landes voraus. Abweichend von Satz 1 kann das Vermitteln solcher öffentlicher Glücksspiele erlaubt werden, die von Veranstalterinnen und Veranstaltern im Sinne des § 10 Abs. 2 GlüStV veranstaltet werden und in der Verordnung nach § 12 Nr. 4 festgelegt sind. (3) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Abs. 4 GlüStV festzulegen 1. die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Vermittlerin oder der Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter Personen,2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,4. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung oder Vermittlung5. bei Veranstaltungen der Spielplan, die Ausschüttungsquoten, die Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergebnisse der Sportwetten, die Auszahlung der Gewinne und die Frist zur Geltendmachung eines Gewinnanspruchs, die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist, und6. bei Vermittlungen die Veranstalterin oder der Veranstalter. In der Erlaubnis können Nebenbestimmungen zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler getroffen werden, die über die §§ 20 bis 22 GlüStV hinausgehen. (4) Die Erlaubnis umfasst auch die Teilnahmebedingungen. In diesen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über die 1. Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,2. Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,3. Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann,4. Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergebnisse der Sportwetten,5. Auszahlung der Gewinne und6. Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist. (5) Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das Innenministerium. Es kann die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, die Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung der Lotterien nach § 4 Abs. 4 auch mit Wirkung für das Land Schleswig-Holstein zu erteilen.

§ 6

Erlaubnisverfahren für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential

§ 6 Erlaubnisverfahren für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential(1) Für die Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential richten sich die Erteilung sowie Form und Inhalt der Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 und §§ 12 bis 17 GlüStV. Kleine Lotterien im Sinne des § 18 GlüStV können abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 15 Abs. 1 Satz 3 GlüStV erlaubt werden.(2) Zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen nach Absatz 1 sind 1. die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden für Lotterien, die sich nicht über ihr Gebiet hinaus erstrecken,2. die Landrätinnen und Landräte als Kreisordnungsbehörden für Lotterien, die sich auf mehrere Ämter oder amtsfreie Gemeinden ihres Kreisgebietes erstrecken,3. das Innenministerium als Landesordnungsbehörde für Lotterien, die sich auf mehrere Kreise oder kreisfreie Städte erstrecken.

§ 7

Glücksspielaufsicht

§ 7 Glücksspielaufsicht(1) Neben den Befugnissen nach § 9 Abs. 1 GlüStV kann die zuständige Behörde 1. die Erlaubnis nach §§ 5 oder 6 widerrufen, nachträglich beschränken oder mit Auflagen versehen, insbesondere wenn gegen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages oder dieses Gesetzes verstoßen wird und2. den Spielbetrieb oder die Vermittlungstätigkeit auf Kosten der Veranstalterin oder des Veranstalters oder der Vermittlerin oder des Vermittlers durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen prüfen lassen. (2) Zuständig für die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV und nach Absatz 1 sind 1. die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,2. die Landrätinnen und Landräte als Kreisordnungsbehörden bei nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 erlaubten Glücksspielen,3. das Innenministerium als Landesordnungsbehörde bei nach § 4 Abs. 2 und 4 veranstalteten Glücksspielen und deren Vermittlung, bei nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 erlaubten Glücksspielen, für Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV, wenn sich die Veranstaltung oder Vermittlung unerlaubten Glücksspiels oder die Werbung hierfür auf mehrere Kreise oder kreisfreie Städte erstreckt, für Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GlüStV sowie für die Ermächtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV.

§ 8

Spielersperren

§ 8 Spielersperren(1) Die Spielbanken und NordwestLotto Schleswig-Holstein speichern Spielersperren im Sinne des § 8 GlüStV mit den in § 23 Abs. 1 GlüStV genannten Daten. Das gilt auch für Spielersperren, die ihnen von Spielbanken und Veranstalterinnen und Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 GlüStV anderer Länder übermittelt werden.(2) Die Spielbanken und NordwestLotto Schleswig-Holstein sind verpflichtet, Spielersperren sowie deren Änderungen und Aufhebungen sich gegenseitig und den für die Speicherung der Sperrdaten nach §§ 8 und 23 GlüStV zuständigen Stellen anderer Länder unverzüglich zu übermitteln. Sonstigen Stellen, die gesetzlich zur Überwachung von Spielverboten verpflichtet sind, werden die erforderlichen Sperrdaten auf Anfrage mitgeteilt. (3) Die Spielbanken und NordwestLotto Schleswig-Holstein sind befugt, eine zentrale Stelle mit der Verarbeitung von Sperrdaten nach §§ 8 und 23 GlüStV zu beauftragen. Dies kann auch gemeinsam mit Spielbanken und Veranstalterinnen und Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 GlüStV anderer Länder geschehen. Verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts für die Daten gesperrter Spieler ist diejenige Stelle, die die Sperre ausgesprochen hat. (4) Betroffene erhalten von den Spielbanken und von NordwestLotto Schleswig-Holstein auf Antrag Auskunft über 1. die zu ihrer Person gespeicherten Daten nach § 23 Abs. 1 GlüStV,2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung der Daten,3. die Herkunft der Daten und den Empfängerkreis von Übermittlungen,4. Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer, sofern Dritte an der Datenverarbeitung beteiligt sind,5. die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten, deren Verarbeitung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, insbesondere wenn diese Daten unvollständig oder unrichtig sind.

§ 9

Sonderregelung für Lotterien im Internet

§ 9 Sonderregelung für Lotterien im InternetAbweichend von § 4 Abs. 4 GlüStV kann bei Lotterien die Veranstaltung und die Vermittlung im Internet bis 31. Dezember 2008 erlaubt werden, wenn die Beachtung der in § 25 Abs. 6 GlüStV genannten Voraussetzungen sichergestellt ist. Der Nachweis ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch Vorlage geeigneter Darstellungen und Bescheinigungen zu führen; die zuständige Behörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Die Erlaubnis gilt als bis zum 31. Dezember 2008 erteilt, wenn und solange Satz 1 beachtet wird, ein Satz 2 genügender Antrag gestellt wurde, in dem eine Einsatzgrenze je Spielerin oder Spieler von nicht mehr als 1000 Euro pro Monat vorgesehen ist, und innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Antrags bei der zuständigen Behörde von dieser die Antragstellerin oder der Antragsteller keine Aufforderung erhalten hat, das Internetangebot bis zur Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zu unterlassen.

§ 1

Ziele des Staatsvertrages

§ 1 Ziele des StaatsvertragesZiele des Staatsvertrages sind 1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.

§ 10

Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes

§ 10 Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes(1) Die Länder haben zur Erreichung der Ziele des § 1 die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Sie werden dabei von einem Fachbeirat beraten, der sich aus Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht zusammensetzt. (2) Auf gesetzlicher Grundlage können die Länder diese öffentliche Aufgabe selbst, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. (3) Die Länder begrenzen die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des § 1. (4) Es ist sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke verwendet wird. (5) Anderen als den in Abs. 2 Genannten darf nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts erlaubt werden.

§ 11

Suchtforschung

§ 11 SuchtforschungDie Länder stellen die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele sicher.

§ 12

Erlaubnis

§ 12 Erlaubnis(1) Die Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn 1. der Veranstaltung keine Versagungsgründe nach § 13 entgegenstehen,2. die in §§ 14, 15 Abs. 1 und 2 und § 16 Abs. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen,3. mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen, und4. nicht zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszwecks oder die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Lotterien in der Form des Gewinnsparens, wenn von einem Teilnahmebetrag ein Teilbetrag von höchstens 20 vom Hundert als Losanteil für die Gewinnsparlotterie verwendet wird. (2) In der Erlaubnis kann für Veranstaltungen, die traditionell in Verbindung mit dem Fernsehen präsentiert werden und bei denen vorrangig die gemeinnützige Verwendung der Reinerträge dargestellt wird, eine Befreiung vom Verbot der Fernsehwerbung (§ 5 Abs. 3) zugelassen werden. In der Erlaubnis ist auch zu entscheiden, inwieweit die Anforderungen der §§ 6 und 7 zu erfüllen sind. (3) Soll eine Lotterie mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan in mehreren Ländern veranstaltet werden, kann das Land, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat, eine Erlaubnis auch mit Wirkung für die Länder erteilen, die hierzu ermächtigt haben.

§ 13

Versagungsgründe

§ 13 Versagungsgründe(1) Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn die Veranstaltung § 4 Abs. 2 bis 4 widerspricht. Dies ist vor allem der Fall, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Veranstaltung der Lotterie wegen des insgesamt bereits vorhandenen Glücksspielangebotes, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der bereits veranstalteten Glücksspiele oder deren Art oder Durchführung den Spieltrieb in besonderer Weise fördert. (2) Eine Erlaubnis darf insbesondere nicht erteilt werden, wenn 1. der Spielplan vorsieht, dass a) die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter als zweimal wöchentlich erfolgt,b) der Höchstgewinn einen Wert von 1 Million Euro übersteigt oderc) Teile des vom Spieler zu entrichtenden Entgeltes zu dem Zweck angesammelt werden, Gewinne für künftige Ziehungen zu schaffen (planmäßiger Jackpot), oder2. eine interaktive Teilnahme in Rundfunk und Telemedien mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe ermöglicht wird.

§ 14

Veranstalter

§ 14 VeranstalterEine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter 1. die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt und2. zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die von den in § 10 Abs. 2 genannten Veranstaltern und von der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Bayerisches Rotes Kreuz“ veranstalteten Lotterien und für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens (§ 12 Abs. 1 Satz 2).(2) Soll die Veranstaltung ganz oder überwiegend von einem Dritten durchgeführt werden, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht die Gefahr besteht, dass durch die Durchführung die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung beeinträchtigt wird und der Dritte 1. die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt und2. hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltung den Weisungen des Veranstalters unterliegt und keinen maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss auf den Veranstalter hat.

§ 15

Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung

§ 15 Spielplan, Kalkulation und Durchführung der VeranstaltungNach dem Spielplan müssen der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen; die Kosten der Veranstaltung sind so gering wie möglich zu halten. Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe der Entgelte nach Abzug von Kosten, Gewinnsumme und Steuern ergibt. Für den Reinertrag und die Gewinnsumme sollen im Spielplan jeweils mindestens 30 vom Hundert der Entgelte vorgesehen sein und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass diese Anteile nicht erreicht werden. Bei der Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben. Zeigt sich nach Erteilung der Erlaubnis, dass die kalkulierten Kosten voraussichtlich überschritten werden, ist dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen und eine neue Kalkulation vorzulegen. (2) In den Kosten der Lotterie dürfen Kosten von Dritten im Sinne des § 14 Abs. 2 nach Art und Umfang nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen. Die Vergütung des Dritten soll nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden. (3) Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lotterie erforderlich sind. Insbesondere hat er eine Abrechnung vorzulegen, aus der sich die tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten der Veranstaltung ergibt. (4) Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Veranstalters einen staatlich anerkannten Wirtschaftsprüfer beauftragen oder dessen Beauftragung vom Veranstalter verlangen, damit ein Gutachten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung oder Durchführung der Lotterie, insbesondere zur Angemessenheit der Kosten der Lotterie erstattet und der Behörde vorgelegt wird. Die Kosten des Gutachtens sind Kosten der Lotterie.

§ 16

Verwendung des Reinertrages

§ 16 Verwendung des Reinertrages(1) Der Reinertrag der Veranstaltung muss zeitnah für den in der Erlaubnis festgelegten Zweck verwendet werden. (2) Will der Veranstalter den Reinertrag für einen anderen als den in der Erlaubnis festgelegten gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck verwenden oder kann der Verwendungszweck nicht oder nicht zeitnah verwirklicht werden, hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese kann nach Anhörung des Veranstalters den Verwendungszweck neu festlegen. (3) Ein angemessener Anteil des Reinertrages soll in dem Land verwendet werden, in dem die Lotterie veranstaltet wird.

§ 17

Form und Inhalt der Erlaubnis

§ 17 Form und Inhalt der ErlaubnisDie Erlaubnis wird schriftlich erteilt. In ihr sind insbesondere festzulegen 1. der Veranstalter sowie im Fall des § 14 Abs. 2 der Dritte,2. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung,3. der Verwendungszweck des Reinertrages, die Art und Weise des Nachweises der Verwendung und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist,4. der Spielplan und5. die Vertriebsform.

§ 18

Kleine Lotterien

§ 18 Kleine LotterienDie Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für nicht länderübergreifend veranstaltete Lotterien abweichen, bei denen 1. die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000 Euro nicht übersteigt,2. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird und3. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 vom Hundert der Entgelte betragen.

§ 19

Gewerbliche Spielvermittlung

§ 19 Gewerbliche SpielvermittlungNeben den §§ 4 bis 7 und unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen gelten für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers folgende Anforderungen: 1. Der gewerbliche Spielvermittler hat mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten. Er hat die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen sowie ihnen unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den Veranstalter mitzuteilen.2. Gewerbliche Spielvermittler und von ihnen oder den Spielinteressenten im Sinne des § 3 Abs. 6 beauftragte Dritte sind verpflichtet, bei jeder Spielteilnahme dem Veranstalter die Vermittlung offen zu legen.3. Gewerbliche Spielvermittler sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei Vertragsabschluss ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und der Geltendmachung des Gewinnanspruches gegenüber dem Veranstalter beauftragt wird. Dem Spielteilnehmer ist bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an den Spielquittungen, die in seinem Auftrag vermittelt worden sind, einzuräumen. Wird ein Gewinnanspruch vom Spielteilnehmer nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beim Treuhänder geltend gemacht, so ist der Gewinnbetrag an den Veranstalter abzuführen.

§ 2

Anwendungsbereich

§ 2 AnwendungsbereichDie Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen. Für Spielbanken gelten nur die §§ 1, 3 bis 8, 20 und 23.

§ 20

Spielbanken

§ 20 SpielbankenGesperrte Spieler dürfen am Spielbetrieb in Spielbanken nicht teilnehmen. Die Durchsetzung des Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.

§ 21

Sportwetten

§ 21 Sportwetten(1) Wetten können als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen (Sportwetten) erlaubt werden. In der Erlaubnis sind Art und Zuschnitt der Sportwetten im Einzelnen zu regeln. (2) Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten muss organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt sein von der Veranstaltung oder Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden. Die Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk und Telemedien mit der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten oder mit Trikot- und Bandenwerbung für Sportwetten ist nicht zulässig. Wetten während des laufenden Sportereignisses sowie über Telekommunikationsanlagen sind verboten. (3) Gesperrte Spieler dürfen an Wetten nicht teilnehmen. Die Durchsetzung des Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.

§ 22

Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential

§ 22 Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential(1) Die Höhe planmäßiger Jackpots ist zur Erreichung der Ziele des § 1 in der Erlaubnis zu begrenzen; § 9 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.(2) Gesperrte Spieler dürfen an Lotterien der in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, nicht teilnehmen. Die Durchsetzung dieses Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.

§ 23

Sperrdatei, Datenverarbeitung

§ 23 Sperrdatei, Datenverarbeitung(1) Mit der Sperrdatei werden die für eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet und genutzt. Es dürfen folgende Daten gespeichert werden: 1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen,3. Geburtsdatum,4. Geburtsort,5. Anschrift,6. Lichtbilder,7. Grund der Sperre,8. Dauer der Sperre und9. meldende Stelle. Daneben dürfen die Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, gespeichert werden. (2) Die gespeicherten Daten sind im erforderlichen Umfang an die Stellen zu übermitteln, die Spielverbote zu überwachen haben. Die Datenübermittlung kann auch durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen. (3) Datenübermittlungen an öffentliche Stellen, insbesondere an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, sind nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig. (4) Erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren. (5) Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen. Es ist zulässig, die Löschung am Ende des sechsten Jahres vorzunehmen. (6) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweiligen Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.

§ 24

Regelungen der Länder

§ 24 Regelungen der LänderDie Länder erlassen die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen. Sie können weitergehende Anforderungen insbesondere zu den Voraussetzungen des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen festlegen. In ihren Ausführungsgesetzen können sie auch vorsehen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Geldbuße oder Strafe geahndet werden.

§ 25

Weitere Regelungen

§ 25 Weitere Regelungen(1) Die bis zum 1. Januar 2007 erteilten Konzessionen, Genehmigungen und Erlaubnisse der Veranstalter im Sinne des § 10 Abs. 2 und die ihnen nach Landesrecht gleichstehenden Befugnisse gelten - soweit nicht im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist - bis zum 31. Dezember 2008 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass die Regelungen dieses Staatsvertrages - abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 - Anwendung finden. Die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 haben zum 1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 einzuholen. (2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Vermittler von erlaubten öffentlichen Glücksspielen (einschließlich der Lotterie-Einnehmer der Klassenlotterien und der gewerblichen Spielvermittler). Soweit Vermittler in die Vertriebsorganisation eines Veranstalters eingegliedert sind, stellt der Veranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 für die für ihn tätigen Vermittler. (3) Abweichend von § 10 Abs. 2 kann das Land Rheinland-Pfalz seine Aufgabe nach § 10 Abs. 1 durch ein betrautes Unternehmen wahrnehmen. (4) Die zuständige Behörde kann eine Lotterie, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages von mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wird und bei der der Reinertrag ausschließlich zur Erfüllung der in § 10 Abs. 4 genannten Zwecke verwandt wird, abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1 und § 15 Abs. 1 Satz 3 erlauben.(5) Der Reinertrag von Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens muss mindestens 25 vom Hundert der Entgelte betragen. Der Reinertrag ist für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Erlaubnisse können allgemein erteilt werden. (6) Die Länder können befristet auf ein Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrages abweichend von § 4 Abs. 4 bei Lotterien die Veranstaltung und Vermittlung im Internet erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und Authentifizierung gewährleistet; die Richtlinien der Kommission für Jugendmedienschutz zur geschlossenen Benutzergruppe sind zu beachten.2. Die Beachtung der in der Erlaubnis festzulegenden Einsatzgrenzen, die 1000 Euro pro Monat nicht überschreiten dürfen, und des Kreditverbots ist sichergestellt.3. Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung und die Möglichkeit interaktiver Teilnahme mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe sind ausgeschlossen; davon kann regelmäßig bei Lotterien mit nicht mehr als zwei Gewinnentscheiden pro Woche ausgegangen werden.4. Durch Lokalisierung nach dem Stand der Technik wird sichergestellt, dass nur Personen teilnehmen können, die sich im Geltungsbereich der Erlaubnis aufhalten.5. Ein an die besonderen Bedingungen des Internets angepasstes Sozialkonzept ist zu entwickeln und einzusetzen; seine Wirksamkeit ist wissenschaftlich zu evaluieren.

§ 26

Verhältnis zu bestehenden Regelungen für die Klassenlotterien

§ 26 Verhältnis zu bestehenden Regelungen für die Klassenlotterien(1) Soweit die Regelungen des Staatsvertrags zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen über eine Staatliche Klassenlotterie vom 26. Mai 1992 (SKL-Staatsvertrag) oder die Regelungen für die Nordwestdeutsche Klassenlotterie in der Vereinbarung der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg, Freie Hansestadt Bremen, Saarland, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt zum gemeinsamen Betrieb einer staatlichen Klassenlotterie vom 23. Dezember 1992 (NKL-Ländervereinbarung) im Widerspruch zu Regelungen dieses Staatsvertrags stehen, sind die Regelungen dieses Staatsvertrags vorrangig anzuwenden. (2) Eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 wird den Klassenlotterien abweichend von Art. 4 des SKL-Staatsvertrags und abweichend von Art. 2 der NKL-Ländervereinbarung von den nach diesem Staatsvertrag zuständigen Behörden erteilt.

§ 27

Evaluierung

§ 27 EvaluierungDie Auswirkungen dieses Staatsvertrages sind von den Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder unter Mitwirkung des Fachbeirats zu evaluieren. Das Ergebnis ist drei Jahre nach Inkrafttreten des Staatsvertrages vorzulegen.

§ 28

Befristung, Fortgelten

§ 28 Befristung, Fortgelten(1) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ablauf des vierten Jahres nach seinem Inkrafttreten außer Kraft, sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenz unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Evaluation (§ 27) bis Ende des vierten Jahres mit mindestens 13 Stimmen das Fortgelten des Staatsvertrages beschließt. In diesem Fall gilt der Staatsvertrag unter den Ländern fort, die dem Beschluss zugestimmt haben. (2) Der Staatsvertrag kann von jedem der Länder, in denen er fortgilt, zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das zwischen den übrigen Ländern bestehende Vertragsverhältnis unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung über die gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz erfolgte Kündigungserklärung zum selben Zeitpunkt kündigen.

§ 29

Inkrafttreten

§ 29 Inkrafttreten(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2007 nicht mindestens 13 Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(2) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 18.Dezember 2003/13. Februar 2004 außer Kraft.

§ 3

Begriffsbestimmungen

§ 3 Begriffsbestimmungen(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. (2) Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt. (3) Ein Glücksspiel im Sinne des Absatzes 1, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie. Die Vorschriften über Lotterien gelten auch, wenn anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden können (Ausspielung). (4) Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. (5) Annahmestellen und Lotterie-Einnehmer sind in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 eingegliederte Vermittler. (6) Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer, ohne Annahmestelle oder Lotterieeinnehmer zu sein, 1. einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder2. Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung dem Veranstalter - selbst oder über Dritte - vermittelt, sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen.

§ 4

Allgemeine Bestimmungen

§ 4 Allgemeine Bestimmungen(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des § 1 zuwiderläuft. Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. (3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. (4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.

§ 5

Werbung

§ 5 Werbung(1) Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken. (2) Werbung für öffentliches Glücksspiel darf nicht in Widerspruch zu den Zielen des § 1 stehen, insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Sie darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten. Die Werbung darf nicht irreführend sein und muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten. (3) Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten. (4) Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist verboten.

§ 6

Sozialkonzept

§ 6 SozialkonzeptDie Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln, ihr Personal zu schulen und die Vorgaben der Anlage „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zu erfüllen. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen.

§ 7

Aufklärung

§ 7 Aufklärung(1) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. (2) Lose, Spielscheine und Spielquittungen müssen Hinweise auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten.

§ 8

Spielersperre

§ 8 Spielersperre(1) Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht sind die Spielbanken und die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter verpflichtet, ein übergreifendes Sperrsystem zu unterhalten. (2) Die zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichteten Veranstalter sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre). (3) Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr. Die Veranstalter teilen die Sperre dem betroffenen Spieler unverzüglich schriftlich mit. (4) Die Veranstalter haben die in § 23 Abs. 1 genannten Daten in eine Sperrdatei einzutragen. Ein Eintrag ist auch zulässig, wenn nicht alle Daten erhoben werden können. (5) Eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach einem Jahr und nur auf schriftlichen Antrag des Spielers möglich. Über diesen entscheidet der Veranstalter, der die Sperre verfügt hat.

§ 9

Glücksspielaufsicht

§ 9 Glücksspielaufsicht(1) Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere 1. jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung im Rahmen des Satzes 1 erforderlich sind,2. Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür sowie an die Entwicklung und Umsetzung des Sozialkonzepts stellen,3. die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen4. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen und5. Diensteanbietern im Sinne von § 3 Teledienstegesetz, soweit sie nach diesem Gesetz verantwortlich sind, die Mitwirkung am Zugang zu unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen. Sofern unerlaubtes Glücksspiel in mehreren Ländern veranstaltet oder vermittelt wird oder dafür in mehreren Ländern geworben wird, kann jedes betroffene Land die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, auch mit Wirkung für das betroffene Land tätig zu werden. (2) Widerspruch und Klage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Die Länder arbeiten bei der Glücksspielaufsicht zusammen. Sie stimmen die Erlaubnisse für die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter ab. (4) Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde für das Gebiet des jeweiligen Landes oder einen Teil dieses Gebietes erteilt. Sie ist widerruflich zu erteilen und zu befristen. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erlaubnis ist weder übertragbar noch kann sie einem Anderen zur Ausübung überlassen werden. (5) Die Erlaubnis zur Einführung neuer Glücksspielangebote durch die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter setzt voraus, dass 1. der Fachbeirat (§ 10 Abs. 1 Satz 2) zuvor die Auswirkungen des neuen Angebotes auf die Bevölkerung untersucht und bewertet hat und2. der Veranstalter im Anschluss an die Einführung dieses Glücksspiels der Erlaubnisbehörde über die sozialen Auswirkungen des neuen Angebotes berichtet. Neuen Glücksspielangeboten steht die Einführung neuer oder die erhebliche Erweiterung bestehender Vertriebswege durch Veranstalter oder Vermittler gleich. (6) Die Glücksspielaufsicht darf nicht durch eine Behörde ausgeübt werden, die für die Finanzen des Landes oder die Beteiligungsverwaltung der in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter zuständig ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.