Erster GlüÄndStV · Schleswig-Holstein

Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV)1)* Vom 1. Februar 2013

Ausfertigungsdatum:
01.02.2013
Fundstelle:
GVOBl. 2013, 51
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel Erster

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung

§ 1 ZustimmungDem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag) zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Freistaat Thüringen und dem Land Schleswig-Holstein wird zugestimmt. Der erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Geltung des Staatsvertrages

§ 2 Geltung des Staatsvertrages(1) Das In-Kraft-Treten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages (GlüÄndStV) in Schleswig-Holstein nach Artikel 2 Abs. 2 a Satz 5 GlüÄndStV wird vom Innenministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.*(2) Das Innenministerium macht bis zum 1. August 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt, ob der Staatsvertrag nach seinem § 35 Abs. 2 über den 30. Juni 2021 hinaus fort gilt oder außer Kraft getreten ist. Ist der Staatsvertrag danach mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft getreten, finden seine Bestimmungen bis zu einer landesrechtlichen Regelung weiter Anwendung.

§ 3

In-Kraft-Treten

§ 3 In-Kraft-TretenDas Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.