GVVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Vertrieb von Glücksspielen (Glücksspielvertriebsverordnung - GVVO) Vom 7. Februar 2017

Ausfertigungsdatum:
07.02.2017
Fundstelle:
GVOBl. 2017, 109
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Pflichten; Aufsichtliche Maßnahmen

§ 1 Pflichten; Aufsichtliche Maßnahmen(1) Die Aufhebung des im Genehmigungsbescheid benannten Empfangs- und Vertretungsverhältnisses erlangt gegenüber der zuständigen Behörde erst durch die Bestellung eines neuen Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigten und schriftliche Mitteilung, aber nicht in elektronischer Form, Wirksamkeit. (2) Bei Personengesellschaften ist der zuständigen Behörde jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen, bei juristischen Personen nur solche, die den beherrschenden Anteil sowie Sperranteile des Grundkapitals betreffen, schriftlich anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind die Genehmigungsinhaber und die daran unmittelbar oder mittelbar Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der zuständigen Behörde als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Umständen auch die Voraussetzungen für die ursprünglich erteilte Genehmigung (insbesondere Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Sachkunde) vorliegen. Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als unbedenklich bestätigt werden kann, ist die Genehmigung nach § 4 Absatz 7 Glücksspielgesetz zu widerrufen. Unbeschadet der Anzeigepflichten nach Satz 1 sind die Genehmigungsinhaberin oder der Genehmigungsinhaber und die an ihr oder ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet, unverzüglich der zuständigen Behörde gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist. (3) Verletzt eine Genehmigungsinhaberin oder ein Genehmigungsinhaber eine nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 5 bestehende Mitteilungspflicht oder eine nach Abschnitt III und V des Glücksspielgesetzes bestehende Pflicht, kann die zuständige Behörde sie oder ihn unter Setzung einer angemessenen Frist zur Einhaltung der Pflichten auffordern (Rüge). Rügen werden öffentlich bekanntgegeben.

Eingangsformel GVVO

Aufgrund des § 4 Absatz 8 Nummer 1 sowie § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Nummer 1 des Glücksspielgesetzes vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 23), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

§ 1

Pflichten; Aufsichtliche Maßnahmen

§ 1 Pflichten; Aufsichtliche Maßnahmen(1) Die Aufhebung des im Genehmigungsbescheid benannten Empfangs- und Vertretungsverhältnisses erlangt gegenüber der zuständigen Behörde erst durch die Bestellung eines neuen Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigten und schriftliche Mitteilung, aber nicht in elektronischer Form, Wirksamkeit. (2) Bei Personengesellschaften ist der zuständigen Behörde jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen, bei juristischen Personen nur solche, die den beherrschenden Anteil sowie Sperranteile des Grundkapitals betreffen, schriftlich anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind die Genehmigungsinhaber und die daran unmittelbar oder mittelbar Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der zuständigen Behörde als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Genehmigung erneut erteilt werden könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als unbedenklich bestätigt werden kann, ist die Genehmigung nach § 4 Absatz 7 Glücksspielgesetz zu widerrufen. Unbeschadet der Anzeigepflichten nach Satz 1 sind die Genehmigungsinhaberin oder der Genehmigungsinhaber und die an ihr oder ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet, unverzüglich der zuständigen Behörde gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist. (3) Verletzt eine Genehmigungsinhaberin oder ein Genehmigungsinhaber eine nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 5 bestehende Mitteilungspflicht oder eine nach Abschnitt III und V des Glücksspielgesetzes bestehende Pflicht, kann die zuständige Behörde sie oder ihn unter Setzung einer angemessenen Frist zur Einhaltung der Pflichten auffordern (Rüge). Rügen werden öffentlich bekanntgegeben.

§ 2

Spielerregistrierung

§ 2 Spielerregistrierung(1) Für die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen mit Ausnahme von Lotterien muss eine Spielerin oder ein Spieler als Kundin oder Kunde bei der Glücksspielanbieterin oder dem Glücksspielanbieter registriert werden. Die Registrierung muss Angaben zu Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum und Wohnsitz enthalten. Minderjährige Spielerinnen und Spieler dürfen nicht registriert werden. (2) Die Glücksspielanbieter müssen die Richtigkeit der Angaben vor der Teilnahme überprüfen, die die Spielerin oder der Spieler in Verbindung mit der Registrierung gemacht hat. Die Glücksspielanbieter müssen diesbezüglich die erforderlichen, der jeweiligen Vertriebsform öffentlicher Glücksspiele entsprechenden Nachweise für die Richtigkeit der Angaben einholen. (3) Die Glücksspielanbieter haben den Ausschluss minderjähriger Spielerinnen oder Spieler durch Identifizierung und Authentifizierung zu gewährleisten. (4) Die Glücksspielanbieter haben bei Casinospielen und Sportwetten mit der Registrierung und jeweils vor Spielteilnahme einen Abgleich mit dem übergreifenden Sperrsystem durchzuführen. Dort gesperrte Spielerinnen oder Spieler dürfen an Casinospielen und Sportwetten nicht teilnehmen. Es darf kein Spielerkonto eingerichtet werden. Bereits eingerichtete Spielerkonten sind nach erfolgter Sperrung im übergreifenden Sperrsystem wie im Fall einer endgültigen Sperre der Glücksspielanbieterin oder des Glücksspielanbieters zu behandeln; § 5 Absatz 3 Satz 6 und 7 gilt entsprechend. (5) Die Glücksspielanbieter müssen die persönlichen Angaben zu einer registrierten Spielerin oder einem registrierten Spieler fünf Jahre lang nach Beenden der Kundenbeziehung aufbewahren.

§ 3

Spielkonto und Zahlungen

§ 3 Spielkonto und Zahlungen(1) Die Glücksspielanbieter müssen für registrierte Spielerinnen oder registrierte Spieler ein Spielkonto einrichten. Eine Spielerin oder ein Spieler darf nur ein Spielkonto je Glücksspielanbieter haben. (2) Die Glücksspielanbieter müssen der Spielerin oder dem Spieler den unmittelbaren Zugang zu Angaben über den Stand des Spielkontos, Spielhistorie (u.a. Einsätze, Gewinne und Verlust), Ein- und Auszahlungen und sonstige diesbezügliche Transaktionen ermöglichen. Der Spielerin oder dem Spieler sind nach Identifizierung und Authentifizierung die Angaben des Satzes 1 aus den jeweils vorangegangenen dreißig Tagen darzustellen. Eine Spielteilnahme kann erst nach ausdrücklich erklärter Kenntnisnahme der Angaben durch die Spielerin oder den Spieler erfolgen. (3) Die Glücksspielanbieter müssen auf Antrag der Spielerin oder des Spielers Kontoauszüge für alle Transaktionen auf dem Spielkonto der vergangenen zwölf Monate zur Verfügung stellen. (4) Zahlungen auf ein oder von einem Spielkonto dürfen ausschließlich über ein Konto abgewickelt werden, das bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171), oder nach der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 S. 1, ber. 2009 L 187 S. 5), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/36/EU vom 26. Juni 2013 (ABl. L 176 S. 338), geführt wird. Die registrierte Spielerin oder der registrierte Spieler muss Kontoinhaberin oder Kontoinhaber sein. Bargeldein- oder -auszahlungen sind im Fernvertrieb nicht möglich. Übertragungen von Geld, Spielpunkten oder ähnlichem zwischen Spielkonten sind nicht zulässig. Das Kreditverbot ist zu beachten. (5) Der von der Spielerin oder dem Spieler eingezahlte Betrag muss auf dem Spielkonto unmittelbar nach Eingang der Zahlung bei den Glücksspielanbietern gutgeschrieben werden. Erworbene Gewinne müssen auf dem Spielkonto unverzüglich gutgeschrieben werden.

§ 4

Sicherung des Spielkontos

§ 4 Sicherung des Spielkontos(1) Die Mittel, über die die Spielerin oder der Spieler auf ihrem oder seinem Spielkonto verfügt, sind anvertraute Mittel, die auf einem verrechnungsfreien Konto bei einem Kreditinstitut zur Verfügung stehen müssen, das von den Eigenmitteln der Glücksspielanbieter getrennt sein muss und über das ausschließlich die Glücksspielanbieter verfügen dürfen. Die Mittel auf dem Zahlkonto können nur an die Spielerin oder den Spieler ausgezahlt und dürfen daher nicht zur Deckung von Forderungen gegenüber den Glücksspielanbietern verwendet werden. Die Mittel müssen für Fälle einer Insolvenz usw. der jeweiligen Glücksspielanbieter oder der Kreditinstitute, bei denen die Mittel der Spielerin oder des Spielers verwahrt werden, abgesichert sein. Dies hat der Glücksspielanbieter durch zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufs befähigte Beauftragte zur Vorlage bei der zuständigen Behörde bestätigen zu lassen. (2) Die Mittel auf dem verrechnungsfreien Konto müssen jederzeit dem Gesamtbetrag auf den Spielkonten der Spielerin oder des Spielers entsprechen.

§ 5

Limits und Sperren des Glücksspielanbieters

§ 5 Limits und Sperren des Glücksspielanbieters(1) Die Glücksspielanbieter müssen der Spielerin oder dem Spieler eine Funktion zur Verfügung stellen, mit der sie oder er tägliche, wöchentliche und monatliche Einzahlungsgrenzen festlegen kann. Ein Antrag einer Spielerin oder eines Spielers auf Festlegung einer Einzahlungsgrenze tritt unverzüglich nach Eingang in Kraft, die Glücksspielanbieter bestätigen den Eingang des Antrags. Ein Antrag auf Erhöhung einer festgelegten Einzahlungsgrenze darf frühestens achtundvierzig Stunden nach Eingang in Kraft treten. Ein Antrag auf Verringerung einer festgelegten Einzahlungsgrenze tritt sofort nach Eingang in Kraft, eine erneute Erhöhung nach erfolgtem Verringerungsantrag kann nicht vor Ablauf einer Frist von einem Monat beantragt werden. (2) Die Glücksspielanbieter müssen der Spielerin oder dem Spieler eine Funktion zur Verfügung stellen, mit der festgelegt werden kann, dass Gewinne über einem bestimmten Betrag automatisch auf das Konto der Spielerin oder des Spielers übertragen werden. (3) Die Glücksspielanbieter müssen der Spielerin oder dem Spieler eine Funktion zur Verfügung stellen, mit welcher die Spielerin oder der Spieler eine kurzzeitige Spielpause, eine vorübergehende oder eine endgültige Sperre für Spiele bei den Glücksspielanbietern beantragen können. Diese Funktion muss aus jeder Spielfunktion für die Spielerin oder den Spieler direkt wählbar sein. Einem Antrag einer Spielerin oder eines Spielers auf Sperre ist unmittelbar nach dem Antrag nachzukommen. Eine kurzzeitige Spielpause (Abkühl-Zeit) hat die Dauer von vierundzwanzig Stunden, eine vorübergehende Sperre dauert mindestens einen Monat. Eine vorübergehende Sperre und eine kurzzeitige Spielpause haben eine Deaktivierung des Spielkontos während dieses Zeitraums zur Folge. Eine endgültige Sperre der Spielerin oder des Spielers hat zur Folge, dass die Glücksspielanbieter das Spielkonto der Spielerin oder des Spielers schließen müssen. Die Spielerin oder der Spieler kann erst wieder neu registriert werden, wenn mindestens ein Jahr nach dem Schließen des Spielkontos verstrichen ist. (4) Wenn eine Spielerin oder ein Spieler selbst eine Sperre für die Teilnahme an Spielen bei Glücksspielanbietern beantragt hat, müssen diese die Spielerin oder den Spieler über die Möglichkeiten einer Beratung und Behandlung von Spielsucht in einem für die Spielerin oder den Spieler wohnortnahen Beratungszentrum unterrichten. Diese Funktion muss aus jeder Spielfunktion für die Spielerin oder den Spieler direkt wählbar sein. Betroffenen Spielerinnen oder Spielern dürfen die Glücksspielanbieter während der Sperrzeit keine Werbung zusenden. (5) Die Glücksspielveranstalter für Casinospiele und Sportwetten müssen der Spielerin oder dem Spieler eine Funktion zur Verfügung stellen, die eine Aufnahme in die übergreifende Sperrdatei ermöglicht. Diese Funktion muss aus jeder Spielfunktion für die Spielerin oder den Spieler direkt wählbar sein. (6) Die Glücksspielanbieter übermitteln der zuständigen Behörde bis zum fünfzehnten des dem jeweiligen Quartal nachfolgenden Monats die Zahl der Spielerinnen und Spieler, die im vorangegangenen Quartal eine kurzzeitige Spielpause, eine vorübergehende oder endgültige Sperre für Spiele bei den jeweiligen Glücksspielanbietern beantragt haben. Die Glücksspielveranstalter übermitteln der zuständigen Behörde bis zum fünfzehnten des dem jeweiligen Quartal nachfolgenden Monats die Zahl der Spielerinnen und Spieler, die die Aufnahme in die übergreifende Sperrdatei beantragt haben oder gegen die Fremdsperren durch die Glücksspielanbieter verhängt wurden. Mit der Aufnahme einer Spielerin oder eines Spieler in die übergreifende Sperrdatei ist das entsprechende Spielkonto sofort zu schließen. Absatz 3 Satz 7 und Absatz 4 Satz 3 gelten entsprechend.

§ 6

Sperren und Schließen von Spielkonten

§ 6 Sperren und Schließen von Spielkonten(1) Die Glücksspielanbieter haben das Guthaben auf dem Spielkonto im Falle des Schließens eines Spielkontos unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen, auf das Konto der Spielerin oder des Spielers zu überweisen. Für das Schließen und die Auszahlung dürfen keine Gebühren erhoben werden. (2) Die Glücksspielanbieter können das Spielkonto einer Spielerin oder eines Spielers sperren, wenn der Verdacht besteht, dass die Spielerin oder der Spieler unrechtmäßig Gewinne erworben oder gegen gesetzliche Bestimmungen, z.B. im Bereich der Geldwäsche, die vorliegende Verordnung oder Bedingungen für das Spielkonto verstoßen hat. Die Glücksspielanbieter müssen innerhalb einer angemessenen Frist eine Sachentscheidung treffen. Innerhalb der Sperrfrist kann die Spielerin oder der Spieler das Spielkonto nicht schließen.

§ 7

Inkrafttreten und Geltungsdauer der Verordnung

§ 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer der VerordnungDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.