GlüGZustVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Glücksspielgesetz (Glücksspielgesetz-Zuständigkeitsverordnung - GlüGZustVO) Vom 13. Februar 2012

Ausfertigungsdatum:
13.02.2012
Fundstelle:
GVOBl. 2012, 278
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GlüGZustVO

Aufgrund des § 29 Satz 2 des Glücksspielgesetzes vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 280) verordnet das Innenministerium:

§ 1

Genehmigung

§ 1 GenehmigungZuständige Genehmigungsbehörden für Lotterien gemäß §§ 10 bis 15 Glücksspielgesetz sind: 1. die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden für Lotterien, die sich nicht über ihr Gebiet hinaus erstrecken,2. die Landrätinnen und Landräte als Kreisordnungsbehörden für Lotterien, die sich auf mehrere Ämter oder amtsfreie Gemeinden ihres Kreisgebietes erstrecken.

§ 2

Aufsicht

§ 2 AufsichtZuständige Aufsichtsbehörden für die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 30 Glücksspielgesetz mit Ausnahme der Befugnisse nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4 Glücksspielgesetz sind: 1. die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden für Glücksspielangebote, die sich nicht über ihr Gebiet hinaus erstrecken,2. die Landrätinnen und Landräte als Kreisordnungsbehörden für Glücksspielangebote, die sich auf mehrere Ämter oder amtsfreie Gemeinden ihres Kreisgebietes erstrecken.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. März 2012 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.