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title: "AG-GKV-VStG — Ausführungsgesetz zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz (AG-GKV-VStG) Vom 27. April 2012*"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/gkvvstgagsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-GKVVStGAGSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:56:12+00:00"
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# AG-GKV-VStG — Ausführungsgesetz zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz (AG-GKV-VStG) Vom 27. April 2012*

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 27.04.2012
*Fundstelle:* GVOBl. 2012, 508


### § 3 — Mitglieder und Vorsitz

§ 3 Mitglieder und Vorsitz(1) Ständige Mitglieder des Gemeinsamen Landesgremiums sind a) das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die für die Gesundheitsplanung zuständige oberste Landesbehörde mit drei Vertretern,b) die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein mit drei Vertretern,c) die in Schleswig-Holstein vertretenen Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen gemeinsam als Kostenträger. Diese stellen aus ihrer Mitte sechs Vertreter,d) die Schleswig-Holsteinische Krankenhausgesellschaft mit drei Vertretern,e) die Ärztekammer Schleswig-Holstein mit zwei Vertretern,f) die Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein mit zwei Vertretern,g) die kommunalen Landesverbände. Diese benennen aus ihrer Mitte zwei Vertreter,h) die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen. Diese bestellen aus ihrer Mitte insgesamt zwei Vertreter. Die Benennung der Vertreter erfolgt durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein,i) die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der medizinischen Pflegeberufe maßgeblichen Dachorganisationen. Diese bestellen aus ihrer Mitte insgesamt zwei Vertreter. Die Benennung der Vertreter erfolgt durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein. (2) Das Land führt den Vorsitz und richtet eine Geschäftsstelle ein. (3) Das Gemeinsame Landesgremium gibt sich mit einer Mehrheit von Zweidritteln der in Absatz 1 festgelegten Vertreter eine Geschäftsordnung. (4) Jeder Vertreter hat eine Stimme.(5) Das Gemeinsame Landesgremium kann die Hinzuziehung von Sachverständigen ohne eigenes Stimmrecht beschließen.

### § 3 — Mitglieder und Vorsitz

§ 3 Mitglieder und Vorsitz(1) Ständige Mitglieder des Gemeinsamen Landesgremiums sind a) das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die für die Gesundheitsplanung zuständige oberste Landesbehörde mit drei Vertretern,b) die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein mit drei Vertretern,c) die in Schleswig-Holstein vertretenen Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen gemeinsam als Kostenträger. Diese stellen aus ihrer Mitte sechs Vertreter,d) die Schleswig-Holsteinische Krankenhausgesellschaft mit drei Vertretern,e) die Ärztekammer Schleswig-Holstein mit zwei Vertretern,f) die Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein mit zwei Vertretern,g) die kommunalen Landesverbände. Diese benennen aus ihrer Mitte zwei Vertreter,h) die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen. Diese bestellen aus ihrer Mitte insgesamt zwei Vertreter. Die Benennung der Vertreter erfolgt durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein,i) die Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein mit zwei Vertretern. (2) Das Land führt den Vorsitz und richtet eine Geschäftsstelle ein. (3) Das Gemeinsame Landesgremium gibt sich mit einer Mehrheit von Zweidritteln der in Absatz 1 festgelegten Vertreter eine Geschäftsordnung. (4) Jeder Vertreter hat eine Stimme.(5) Das Gemeinsame Landesgremium kann die Hinzuziehung von Sachverständigen ohne eigenes Stimmrecht beschließen.

### § 3 — Mitglieder und Vorsitz

§ 3 Mitglieder und Vorsitz(1) Ständige Mitglieder des Gemeinsamen Landesgremiums sinda) das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die für die Gesundheitsplanung zuständige oberste Landesbehörde mit drei Vertretern,b) die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein mit drei Vertretern,c) die in Schleswig-Holstein vertretenen Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen gemeinsam als Kostenträger. Diese stellen aus ihrer Mitte sechs Vertreter,d) die Schleswig-Holsteinische Krankenhausgesellschaft mit drei Vertretern,e) die Ärztekammer Schleswig-Holstein mit zwei Vertretern,f) die Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein mit zwei Vertretern,g) die kommunalen Landesverbände. Diese benennen aus ihrer Mitte zwei Vertreter,h) die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen. Diese bestellen aus ihrer Mitte insgesamt zwei Vertreter. Die Benennung der Vertreter erfolgt durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein.(2) Das Land führt den Vorsitz und richtet eine Geschäftsstelle ein.(3) Das Gemeinsame Landesgremium gibt sich mit einer Mehrheit von Zweidritteln der in Absatz 1 festgelegten Vertreter eine Geschäftsordnung.(4) Jeder Vertreter hat eine Stimme.(5) Das Gemeinsame Landesgremium kann die Hinzuziehung von Sachverständigen ohne eigenes Stimmrecht beschließen.

### § 1 — Gemeinsames Landesgremium

§ 1 Gemeinsames LandesgremiumBei der für die Gesundheitsplanung zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein wird ein Gemeinsames Landesgremium im Sinne des § 90 a SGB V errichtet.

### § 2 — Aufgabenstellung

§ 2 Aufgabenstellung(1) Das Gemeinsame Landesgremium kann grundsätzliche Fragen der Bedarfsplanung zur flächendeckenden ärztlichen Versorgung behandeln und auf die Regionen bezogene Versorgungsstrukturen entwickeln. Hierbei soll es Aspekte der fachspezifischen Versorgungslücken und der demographischen Entwicklung berücksichtigen. Das Gemeinsame Landesgremium kann darüber hinaus Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben. (2) Das Gemeinsame Landesgremium hat das Recht auf Stellungnahme nach § 90 a Abs. 2 SGB V.

### § 3 — Mitglieder und Vorsitz

§ 3 Mitglieder und Vorsitz(1) Ständige Mitglieder des Gemeinsamen Landesgremiums sind a) das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die für die Gesundheitsplanung zuständige oberste Landesbehörde mit drei Vertretern,b) die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein mit drei Vertretern,c) die in Schleswig-Holstein vertretenen Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen gemeinsam als Kostenträger. Diese stellen aus ihrer Mitte drei Vertreter,d) die Schleswig-Holsteinische Krankenhausgesellschaft mit drei Vertretern,e) die Ärztekammer Schleswig-Holstein mit zwei Vertretern,f) die Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein mit zwei Vertretern,g) die kommunalen Landesverbände. Diese benennen aus ihrer Mitte zwei Vertreter. (2) Das Land führt den Vorsitz und richtet eine Geschäftsstelle ein. (3) Das Gemeinsame Landesgremium gibt sich mit einer Mehrheit von Zweidritteln der in Absatz 1 festgelegten Vertreter eine Geschäftsordnung. (4) Jeder Vertreter hat eine Stimme.(5) Das Gemeinsame Landesgremium kann die Hinzuziehung von Sachverständigen ohne eigenes Stimmrecht beschließen.

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— Ausführungsgesetz zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz (AG-GKV-VStG) Vom 27. April 2012*
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-GKVVStGAGSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
