GKLStVtrG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zum Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV) Vom 23. April 2012

Ausfertigungsdatum:
23.04.2012
Fundstelle:
GVOBl. 2012, 495
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GKLStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung zum Staatsvertrag

§ 1 Zustimmung zum Staatsvertrag(1) Dem zuletzt am 19. Januar 2012 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV) wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 20 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein bekannt zu machen.

§ 2

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 2 Aufhebung von RechtsvorschriftenDas Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über die Errichtung der NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 18. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 608)*) tritt mit Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder außer Kraft.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.