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title: "GInfStrukSoVermG SH — Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens zur nachhaltigen Finanzierung von Maßnahmen der grün-blauen Infrastruktur Vom 15. April 2024"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/ginfstruksovermgsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-GInfStrukSoVermGSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:56:04+00:00"
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# GInfStrukSoVermG SH — Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens zur nachhaltigen Finanzierung von Maßnahmen der grün-blauen Infrastruktur Vom 15. April 2024

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 15.04.2024
*Fundstelle:* GVOBl. 2024, 393


### Eingangsformel GInfStrukSoVermG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Errichtung

§ 1 ErrichtungDas Land Schleswig-Holstein errichtet unter dem Namen „Sondervermögen zur nachhaltigen Finanzierung von Maßnahmen der grün-blauen Infrastruktur“ ein zweckgebundenes Sondervermögen.

### § 2 — Zweck des Sondervermögens

§ 2 Zweck des Sondervermögens(1) Das Sondervermögen dient der nachhaltigen Finanzierung von Vorhaben für den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und der grün-blauen Infrastruktur, insbesondere der Biodiversitätsstrategie. Die Vorhaben sollen wegen des dortigen Eingriffs in den Natur- und Wasserhaushalt insbesondere an der Westküste umgesetzt werden.(2) Konkret dienen die Mittel der Finanzierung folgender Bereiche:1. Maßnahmen im Bereich der „grün-blauen Infrastruktur“, insbesondere:a) Ausbau und Aufwertung des Biotopverbundes,b) Ausgestaltung einer naturschutzorientierten Meeresnutzung, insbesondere Maßnahmen der schutzgebietsverträglicheren Ausgestaltung der Krabben- und Küstenfischerei,c) Stärkung des Nationalparks,d) Entwicklung, Förderung und Durchführung von Maßnahmen der Strategie „Kurs Natur 2030“, einschließlich der Maßnahmen zur Landnutzung und Fischerei,e) ökologische Weiterentwicklung von Häfen. 2. Umsetzung von Drittmittelprojekten im Sinne der Nummer 1.(3) Aus dem Sondervermögen sollen neben den Verwaltungsausgaben auch diejenigen Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen stehen, finanziert werden. Dies umfasst auch die Finanzierung der Bereitstellung personeller Kapazitäten.

### § 3 — Stellung im Rechtsverkehr

§ 3 Stellung im RechtsverkehrDas Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

### § 4 — Verwaltung

§ 4 Verwaltung(1) Das Sondervermögen wird von der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung gemäß § 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2022 (GVOBl. Schl.- H. S. 549), im Auftrag des für Naturschutz zuständigen Ministeriums verwaltet.(2) Das für Naturschutz zuständige Ministerium erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des Sondervermögens darzustellen sind. Diese Aufgabe kann im Rahmen der Vereinbarung gemäß Absatz 1 an die Investitionsbank Schleswig-Holstein übertragen werden. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.(3) Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres erstellt das für Naturschutz zuständige Ministerium eine Jahresrechnung für das Sondervermögen, in der der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen sind. Die Jahresrechnung wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt. Diese Aufgabe kann im Rahmen der Vereinbarung gemäß Absatz 1 an die Investitionsbank Schleswig-Holstein übertragen werden.

### § 5 — Finanzierung

§ 5 Finanzierung(1) Dem Sondervermögen werden Einnahmen aus Zahlungen der Freien und Hansestadt Hamburg für die Verbringung von Elbsediment in Gebiete Schleswig-Holsteins zugeführt.(2) Erträge aus der verzinslichen Anlage der Mittel, Vergütungen aus der Finanzierung der Projekte sowie Rückflüsse aus den Projekten fließen dem Sondervermögen zu, soweit sie nicht zur Deckung der Kosten der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe des Aufgabenübertragungsvertrags oder der Aufgabenübertragungsverträge benötigt werden.

### § 6 — Auflösung

§ 6 AuflösungDas Sondervermögen gilt als aufgelöst, wenn die vorhandenen Mittel vollständig ausgezahlt und keine Rückflüsse mehr zu erwarten sind. Eine vorzeitige Auflösung des Sondervermögens ist nur durch Gesetz möglich. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Landeshaushalt zu.

### § 7 — Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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— Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens zur nachhaltigen Finanzierung von Maßnahmen der grün-blauen Infrastruktur Vom 15. April 2024
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-GInfStrukSoVermGSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
