Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik DeutschlandVom 23. Mai 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 23.05.1997
- Fundstelle:
- GVOBl. 1997, 304
§ 2 Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist von dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.
§ 2 Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist von dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.
§ 2 Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist von dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.
§ 2 Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist von dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.
§ 2 Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist von dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.
Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 ...
Anlage:Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzesfür die Bundesrepublik DeutschlandDas Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern, das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein undder Freistaat Thüringen schließen aufgrund von Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1(1) Die Aufsicht über soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, führt jeweils das Land, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat. (2) Die jeweils beteiligten Länder können abweichend von Absatz 1 durch Staatsvertrag festlegen, daß die Aufsicht von einem anderen als dem Land geführt wird, in dem der soziale Versicherungsträger seinen Sitz hat.
Artikel 2Das aufsichtsführende Land unterrichtet die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der übrigen beteiligten Länder in der Regel vor Entscheidungen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
Artikel 3Das jeweils beteiligte Land kann mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde nach Artikel 5 erklären, daß dieser Staatsvertrag für bestimmte, im einzelnen bezeichnete soziale Versicherungsträger im Sinne des Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz keine Anwendung finden soll. Für soziale Versicherungsträger, die künftig die Voraussetzungen des Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz erfüllen, kann eine solche Erklärung nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen innerhalb einer Frist von 12 Monaten gegenüber der in Artikel 5 genannten Stelle abgegeben werden. Die Erklärung nach Satz 2 wird am ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.
Artikel 5Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Kalendermonats in Kraft, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt ist*. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit; dies gilt auch für die Erklärung nach Artikel 3 Satz 2.
Artikel 4Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluß eines Kalendermonats mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.
§ 1(1) Dem von allen 16 Ländern unterzeichneten Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2 Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist von dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.
§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.