Landesverordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten Vom 3. Dezember 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 03.12.2007
- Fundstelle:
- GVOBl. 2007, 538
Aufgrund des § 4 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), verordnet die Landesregierung:
Erhebungszuständigkeit im schleswig-holsteinischen Küstengewässer der Nordsee und auf dem ...
§ 1 Erhebungszuständigkeit im schleswig-holsteinischen Küstengewässer der Nordsee und auf dem FestlandsockelDie Gewerbesteuer 1. im schleswig-holsteinischen Küstengewässer der Nordsee, soweit Teile davon nicht eingemeindet sind,2. in dem Teil des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils am Festlandsockel der Nordsee, der dem Land Schleswig-Holstein zugeordnet ist, wird von der Gemeinde Helgoland erhoben.
Erhebungszuständigkeit auf dem schleswig-holsteinischen Festland
§ 2 Erhebungszuständigkeit auf dem schleswig-holsteinischen Festland(1) Die Gewerbesteuer für die gemeindefreien Gebiete wird von der Gutsvorsteherin oder dem Gutsvorsteher erhoben. (2) Die Landrätin oder der Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde setzt die Höhe des Hebesatzes auf Vorschlag der Gutsvorsteherin oder des Gutsvorstehers fest. Die Gutsvorsteherin oder der Gutsvorsteher macht den Hebesatz ortsüblich bekannt.
Erstmalige Anwendung
§ 3 Erstmalige AnwendungDie Verordnung ist erstmalig auf den Erhebungszeitraum 2007 anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.