Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften nach § 38 Gewerbeordnung Vom 11.5.1962 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1962 150
§ 1 Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen gemäß § 38 Satz 1 der Gewerbeordnung wird dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie übertragen.
§ 1 Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen gemäß § 38 Satz 1 der Gewerbeordnung wird dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus übertragen.
Aufgrund des § 38 Satz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen gemäß § 38 Satz 1 der Gewerbeordnung wird dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr übertragen.
§ 2 (1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. (2) *)
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.