GewO§ 38V SH · Schleswig-Holstein

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften nach § 38 Gewerbeordnung Vom 11.5.1962 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)

Fundstelle:
GVOBl. 1962 150
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen gemäß § 38 Satz 1 der Gewerbeordnung wird dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie übertragen.

§ 1

§ 1 Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen gemäß § 38 Satz 1 der Gewerbeordnung wird dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus übertragen.

Eingangsformel GewO§

Aufgrund des § 38 Satz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen gemäß § 38 Satz 1 der Gewerbeordnung wird dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr übertragen.

§ 2

§ 2 (1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. (2) *)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.