GewO§36V SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 36 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung Vom 25. November 1987

Ausfertigungsdatum:
25.11.1987
Fundstelle:
GVOBl. 1987, 352
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Ermächtigung der Landesregierung, 1. nach § 36 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Stellen zu bestimmen, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, und2. nach § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu erlassen, wird auf das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr übertragen. Für die Bestellung von Sachverständigen nach § 14 c Abs. 2 Satz 2 des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1985 (BGBl. I. S. 953), wird die Ermächtigung auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 1

§ 1Die Ermächtigung der Landesregierung, 1. nach § 36 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Stellen zu bestimmen, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, und2. nach § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu erlassen, wird auf das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr übertragen. Für die Bestellung von Sachverständigen nach § 14 c Abs. 2 Satz 2 des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1985 (BGBl. I. S. 953), wird die Ermächtigung auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 1

§ 1Die Ermächtigung der Landesregierung, 1. nach § 36 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Stellen zu bestimmen, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, und2. nach § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu erlassen, wird auf das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie übertragen. Für die Bestellung von Sachverständigen nach § 14 c Abs. 2 Satz 2 des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1985 (BGBl. I. S. 953), wird die Ermächtigung auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 1

§ 1Die Ermächtigung der Landesregierung,1. nach § 36 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Stellen zu bestimmen, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, und2. nach § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu erlassen,wird auf das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie übertragen. Für die Bestellung von Sachverständigen nach § 14 c Abs. 2 Satz 2 des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1985 (BGBl. I. S. 953), wird die Ermächtigung auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung übertragen.

§ 1

§ 1Die Ermächtigung der Landesregierung,1. nach § 36 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Stellen zu bestimmen, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, und2. nach § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu erlassen,wird auf das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus übertragen. Für die Bestellung von Sachverständigen nach § 14 c Abs. 2 Satz 2 des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1985 (BGBl. I. S. 953), wird die Ermächtigung auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung übertragen.

§ 1

§ 1Die Ermächtigung der Landesregierung,1. nach § 36 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Stellen zu bestimmen, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, und2. nach § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu erlassen,wird auf das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus übertragen. Für die Bestellung von Sachverständigen nach § 14 c Abs. 2 Satz 2 des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1985 (BGBl. I. S. 953), wird die Ermächtigung auf das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur übertragen.

Eingangsformel GewO§36V

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 der Gewerbeordnung verordnet die Landesregierung:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.